tätig gewordenen Berechtigten. Sie dient der Vermeidung einer Nutznießung des Vermögens jüdischer Verfolgter bzw. Ermordeter durch den Deutschen Staat und ermöglicht die Zuwendung, wenn schon nicht an die Erben, so doch an andere bedürftige jüdische Bürger (OLG Frankfurt, Urteil vom 26.06.2012 - 3 U 132/11 - Rz. 42, zit. n. ). Aufgabe der Beklagten ist es, Restitutionsansprüche jüdischer Geschädigter, die von diesen nicht geltend gemacht werden, zum Zwecke kollektiver Wiedergutmachung zu Gunsten des jüdischen Volkes durchzusetzen (BVerwG, Beschluss vom 22.06.2006 - 7 B 49/06 - Rz. 2, zit. n. ). Dass der mit seinem Anspruch ausgeschlossene "wahre Berechtigte" dann nach dem Vermögensgesetz keine Ansprüche gegen die allein berechtigte Beklagte geltend machen kann, ist eine Rechtsfolge, die der Rechtslage nach den alliierten Rückerstattungsgesetzen entspricht (BVerwG, Beschluss vom 27.07.1999 - 7 B 134/99 - zit. n. ). Nichts anderes folgt aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.04.2013 (8 B 81/12), wonach die Beklagte ausschließlich als Treuhänderin für tatsächlich durch das NS-Regime verfolgte Juden oder deren Erben berechtigt ist, denen ihrerseits keine Wiedergutmachungsgründe zustehen oder die ihrerseits die Ausschlussfrist des § 30a VermG versäumt haben. Treuhänderin ist die Beklagte in diesen Fällen allein im Hinblick auf die kollektive Wiedergutmachung zugunsten des jüdischen Volkes, nicht aber im Hinblick auf die einzelnen jüdischen Verfolgten. Ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB kommt ebenfalls nicht in Betracht. Die Beklagte hat jedenfalls nicht ohne Rechtsgrund etwas erlangt. Denn ihre Einsetzung als Rechtsnachfolgerin beruht darauf, dass die früheren jüdischen Eigentümer bzw. deren Erben ihre Ansprüche nicht fristgerecht angemeldet haben und das Gesetz für diesen Fall anordnet, dass die Beklagte als deren Rechtsnachfolger gilt. Anhaltspunkte für einen Anspruch aus unerlaubter Handlung nach § 823 BGB bzw. vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB sind nicht gegeben. Das klägerische Begehren lässt sich auch nicht durch eine analoge Anwendung von Vorschriften - sei es § 667 BGB, seien es §§ 7, 7a, 18 VermG und § 349 LAG -rechtfertigen. Entgegen der Ansicht des Klägers lässt sich aus den genannten Vorschriften nicht der Grundgedanke herleiten, dass derjenige, der einen Vermögenswert erhält, auch die damit verbundenen Lasten tragen müsse. § 18 VermG befasst sich mit dem Fall der Rückübertragung von Eigentumsrechten an Grundstücken und dem Schicksal von untergegangenen dinglichen Rechten. Damit sollen unter anderem die dinglichen Sicherungsrechte des früheren Eigentümers wiederhergestellt werden (BT-Drucks. 11/7831, S. 11), so dass die Vorschrift als Ausdruck des Grundgedankens des Wiedergutmachungsrechts - Wiederherstellung der vor dem schädigenden Ereignis bestehenden Rechtslage - anzusehen ist, nicht aber eines Grundsatzes, dass derjenige, der den Vermögenswert innehat, auch sämtliche damit, egal aus welchem Rechtsgrund, verbundenen Belastungen zu tragen hat. § 7 VermG regelt die Frage, in welchen Fällen die Kosten für vom Verfügungsberechtigten durchgeführte Maßnahmen für eine Bebauung, Modernisierung oder Instandsetzung des Vermögenswertes zu ersetzen sind. Entgegen der Ansicht des Klägers handelt es sich bei dieser Regelung jedoch nicht um eine solche, die einen Ausgleich von mit dem Vermögenswert verbundenen Lasten schaffen will. Vielmehr sieht § 7 VermG einen Vorteilsausgleich vor in Fällen, in denen der bis zur Rückübertragung Verfügungsberechtig- - Seite 6 von 9 -

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