Ferner gehe das Landgericht zu Unrecht davon aus, dass eine Versäumung der in § 30a VermG geregelten Fristen zur Folge habe, dass einem Berechtigten keine Ansprüche gegen die Beklagten zustehen könnten. Derartige Ansprüche ergäben sich aus § 667 BGB. Wenn die Beklagte enteignete Vermögenswerte oder Surrogate in Empfang nehme, handele sie, wie sich aus der Gesamtschau der gesetzlichen Regelungen unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ratio ergebe, als Treuhänder für die wahren Berechtigten mit der Folge, dass § 667 BGB Anwendung finde. Ansprüche erlöschten nicht mit Ablauf der Frist des § 30a VermG ersatzlos, sondern führten zu zivilrechtlichen Ansprüchen gegen die Beklagte. Hierfür spreche bereits der Wortlaut des § 30a VermG, in dem die Rede davon sei, dass Ansprüche "nicht mehr angemeldet" werden könnten. § 30a VermG sei eine Regelung, die den Interessen des Verfügungsberechtigten an Rechtssicherheit diene und für die zuständigen Behörden den Arbeitsanfall übersehbar machen solle. Dass der Berechtigte im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG rechtlos gestellt werden solle, gehe aus der Vorschrift nicht hervor. Die Argumentation des Landgerichts würde dazu führen, dass der in den Jahren von 1933 bis 1935 erfolgten Enteignung des Herrn A eine weitere Enteignung seiner Nachkommen folgen würde. In diesem Zusammenhang habe der Bundesgerichtshof bereits 1955 ausgeführt, dass eine Auslegung, die die Verdrängung der wahren Berechtigten erst nach 1945 herbeiführe, mit der Gerechtigkeitsidee nicht vereinbar sei. Soweit die Beklagte den Kläger auf die Geltendmachung seiner Ansprüche gegen die Erben verweise, verfange dies im vorliegenden Falle nicht. Da die Erben nach B unbekannt seien, gebe es faktisch keine Erben. Die Beklagte habe ihre Rechtsstellung nicht dadurch erworben, dass die Erben die Anmeldefrist versäumt hätten, sondern weil es keine Erben gebe. Auch der Gedanke der kollektiven Wiedergutmachung stehe dem geltend gemachten Anspruch nicht entgegen. Selbstverständlich könne und solle die Beklagte erhaltene Vermögenswerte, die zur individuellen Wiedergutmachung nicht benötigt würden, im Rahmen der kollektiven Wiedergutmachung verwenden. Es sei jedoch ohne weiteres möglich und der Beklagten auch zumutbar, den Vorrang individueller Ansprüche zu wahren. Dies zeigten auch die von der Beklagten mehrfach durchgeführten "Goodwill-Aktionen", in deren Rahmen Geld an individuelle Berechtigte und Rechtsnachfolger ausgekehrt worden sei. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 04.04.23014 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2-04 O 457/13) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 95.550,79 ��� nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2013 zu zahlen, hilfsweise das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das Landgericht Frankfurt am Main zurückzuverweisen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte erhebt wie bereits erstinstanzlich die Einrede der Verjährung und verteidigt das angefochtene Urteil. Zutreffend habe das Landgericht festgestellt, dass ein An- Seite 3 von 9 -

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