viele davon jüdischen Glaubens waren. Das müssen so 1,1 Millionen Menschen gewesen sein.“, die nur als Anzweifeln jedenfalls der Größenordnung des Massenmordes verstanden werden kann, spricht vielmehr alles dafür, dass es sich um ein verfahrensangepasstes Lippenbekenntnis handelt. 139 Zwar ist zugunsten des Beklagten zu berücksichtigen, dass er disziplinarisch und strafrechtlich nicht vorbelastet ist und gute dienstliche Leistungen erbracht hat. Beiden Umständen kommt allerdings keine nennenswerte entlastende Bedeutung zu. Selbst eine langjährige pflichtgemäße Dienstausübung und überdurchschnittliche Leistungen sind für sich genommen regelmäßig nicht geeignet, gravierende Pflichtenverstöße in einem mildernden Licht erscheinen zu lassen. Denn dass der Beamte sich mit vollem persönlichen Einsatz seinem Beruf zu widmen hat, ist gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 BBG eine seiner Hauptpflichten (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 C 3.12 - juris Rn. 42 f.; Beschluss vom 17. Juli 2013 - 2 B 27.12 - juris Rn. 11; Beschluss vom 28. August 2018 - 2 B 4.18 - juris Rn. 48). 140 Dass der Beklagte während des Disziplinarverfahrens zunächst weiter Dienst verrichtet hat, ist bemessungsneutral (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juni 2005 - 1 D 3.04 - juris Rn. 26; Urteil vom 29. März 2012 - 2 A 11.10 - juris Rn. 83; Beschluss vom 20. November 2012 2 B 56.12 - juris Rn. 18; Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 C 3.12 - juris Rn. 42). 141 Eine mildere Bewertung des Dienstvergehens im Hinblick auf das Vorbringen des Beklagten, er sei vom Zeugen W... zu seinen Äußerungen zum Holocaust provoziert worden, kommt - abgesehen davon, dass dies ohnehin nur einen Teil der relevanten Pflichtverletzungen erfassen würde - schon deshalb nicht in Betracht, weil der Vortrag des Beklagten hierzu - wie ausgeführt - nicht überzeugt. Im Übrigen wäre es mit seiner damaligen Aufgabe als Vorgesetzter des Zeugen unvereinbar, sich in der behaupteten Weise provozieren zu lassen. 142 Im Hinblick auf die unterschiedlichen Zwecke von Straf- und Disziplinarrecht sowie dessen Eigenständigkeit vermag auch der Umstand den Beklagten nicht zu entlasten, dass die eingeleiteten Strafermittlungsverfahren zur Holocaustleugnung vom 12. Juli 2012 und zum Facebook-Beitrag vom 26. Januar 2016 eingestellt worden waren. Anknüpfungspunkt für die zu verhängende Disziplinarmaßnahme sind das besondere Gewicht und die Schwere der dienstrechtlichen Verfehlung, nicht strafrechtliche Bewertungen. Im Unterschied zu dem u.a. vom Vergeltungsprinzip geprägten Strafrecht ist ausschließlicher Zweck des Disziplinarrechts, das Vertrauen in die Redlichkeit und Zuverlässigkeit des Beamten und damit die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes zu sichern (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. März 2005 - 1 D 15.04 - juris Rn. 44). Im Übrigen kommt bei einem innerdienstlichen Dienstvergehen, bei dem der Beamte nicht wie jeder andere Bürger, sondern in seiner dienstlichen Pflichtenstellung und damit als Garant einer unparteilichen und gesetzestreuen Verwaltung betroffen ist, dem ausgeurteilten Strafmaß bei der Bestimmung der konkreten Disziplinarmaßnahme keine „indizielle“ oder „präjudizielle“ Bedeutung zu (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 2017 - 2 B 50.16 - juris Rn. 11; Beschluss vom 28. August 2018 - 2 B 5.18 - juris Rn. 18, jeweils m.w.N.). 143 Auch unter dem Bemessungskriterium „Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ sind keine Gesichtspunkte von Gewicht zu erkennen, die eine andere Disziplinarmaßnahme rechtfertigen könnten. Der Beklagte hat die ihm als Polizeibeamten obliegende Kernpflicht, sich durch sein gesamtes Verhalten zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen - Seite 29 von 30 -

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