stands von mehr als sechs Jahren zwischen dem Geschehen und dem Zeitpunkt der Zeugenvernehmung nachvollziehbar, stellt aber die Überzeugungskraft der Zeugenaussagen, die sich jeweils auf einer Linie mit den schriftlichen Zeugenangaben im behördlichen Disziplinarverfahren befinden, nicht in Frage. Im Übrigen hat sich der Beklagte in
seiner Einlassung auch nicht darauf berufen, die Frage des Zeugen P... im Sinne einer
doppelten Verneinung beantwortet zu haben, sondern vielmehr geltend gemacht, die
Frage sei ihm gar nicht gestellt worden.
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Auf die verwaltungsgerichtliche Zeugenvernehmung kann der Senat vorliegend zurückgreifen, weil der Beklagte gegen diese im Rahmen seiner Berufung keine substantiierten
Einwendungen vorgebracht hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. September 2008 - 2 B
61.07 - juris Rn. 7 f.; Beschluss vom 27. Oktober 2008 - 2 B 48.08 - juris Rn. 3; Beschluss
vom 20. Oktober 2011 - 2 B 86.11 - juris Rn. 6 f.). Die in den Sitzungsniederschriften protokollierten Aussagen der Zeugen sind glaubhaft, insbesondere nicht von Belastungseifer gezeichnet. Dies gilt auch für die Aussage des Zeugen W..., der etwa in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 23. Mai 2018 erklärt hat, dass er
sich an eine Aussage bezüglich der Fremdbestimmung Deutschlands nicht mehr erinnern
könne (ausgeschiedener Vorwurf zu 4.2). Die Darstellung des Beklagten, er habe auf die
Äußerung des Zeugen W... nicht wie zitiert geantwortet, ihm seien von dem Zeugen W...
kurze und knackige Suggestivfragen gestellt worden, auf die Frage „Holocaustlüge?“ habe er „ja, und?“ gesagt, was er im Sinne einer „Empfangsbestätigung“ gemeint habe, er
sei vom Zeugen W... provoziert worden und habe dessen Suggestivfragen nicht konsequent genug abgelehnt, Herr P... habe ihn danach sinngemäß gefragt „Zum Holocaust,
weißt du da mehr?“ und er habe ihm dann versprochen, ihn in seinem Büro aufzusuchen;
ihm sei bewusst geworden, wie betrunken er gewesen sei, und dass er etwas getan habe, von dem er sich distanzieren müsse, ist auch unter Berücksichtigung seiner Angaben
im Rahmen der Berufung und in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat unschlüssig
und nicht überzeugend.
87
Der Beklagte vermochte schon - anders als die Zeugen W... und P... - eine konsistente
Schilderung des Gesprächs bis zu der vom Zeugen W... gestellten Frage „Also Holocaustlüge?“ nicht zu geben. In der Verhandlung vom 20. November 2018 gab er lediglich an,
der Zeuge W... habe ihn provoziert und habe ihm mehrere kurze und knackige Suggestivfragen gestellt, ohne dies auf Nachfrage mit Details untersetzen zu können. Weder
vermochte er weitere der ihm (angeblich) gestellten Suggestivfragen (auch nur sinngemäß) zu benennen, noch gibt er eine nachvollziehbare Erklärung dafür, welche Motivation der Zeuge W... für die behauptete Provokation gehabt haben soll. Zudem schildert
die zeitnäher zu den Ereignissen formulierte Darstellung des Beklagten in der mit der
Berufungsschrift vorgelegte E-Mail des Beklagten an seinen Bevollmächtigten vom 23.
November 2012 einen deutlich abweichenden Gesprächsablauf, auf den der Beklagte in
seinen Äußerungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren selbst nicht zurückkommt.
Insbesondere erwähnt er dort eine direkte Frage des Zeugen W... nach der „Holocaustlüge“ nicht. Ebenso wenig sind nach seinem Bericht ein provokantes Vorgehen des Zeugen
W... oder von diesem gestellte Suggestivfragen zu erkennen. Die vom Beklagten aufgeführten Fragen „Ach, du findest Hitler etwa gut?“ oder „Ach, dann findest du wohl auch
den Holocaust gut?“ weisen einen solchen Gehalt jedenfalls nicht auf. Vielmehr habe der
Beklagte eine Gelegenheit gesehen, dem Zeugen W... „einen Spiegel seiner Unwissenheit vorzuhalten“. Seine Formulierung „… in den zurückliegenden Tagen …, wenn ich etwas von meinem Detailwissen in Bezug auf Judenverfolgung und Geschichte offenbarte
…“ macht deutlich, dass es in den wenigen Tagen der Zusammenarbeit mit dem Zeugen
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