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Mit am 21. November 2018 verkündetem Urteil hat das Verwaltungsgericht den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Es lägen keine wesentlichen Mängel des Disziplinarverfahrens und der Nachtragsdisziplinarklage vor. Vom Vorwurf 2. sei der Beklagte
freizustellen, da ihm die Unterzeichnung des konkret vorgeworfenen Textes nicht nachgewiesen werden könne. Die weiteren Vorwürfe seien nach Überzeugung der Disziplinarkammer zutreffend. Der Beklagte habe - anders als hinsichtlich des ihm zu 1. vorgeworfenen Textes, der sich aus Sicht eines objektiven Lesers nicht als ernstgemeintes Plädoyer für die Abschaffung des Amtes des Bundespräsidenten und die Wiedereinführung
der Monarchie, sondern als satirischer, überspitzt und ironisch formulierter Kommentar
zu der 2010 erfolgten Bundespräsidentenwahl darstelle - durch die ihm vorgeworfenen
Äußerungen in K... und den Facebook-Beitrag über Heydrich gegen seine Pflicht zur Verfassungstreue verstoßen. Der Beklagte habe sich nach den getroffenen Feststellungen
binnen eines Zeitraums von knapp zwei Wochen mehrfach gegenüber seinen Kollegen
in einer Weise geäußert, die erkennen lasse, dass er mit dem Nationalsozialismus sympathisiere. Er habe demonstrativ den Holocaust geleugnet, indem er ihn sogar auf zweimalige Nachfrage abgestritten habe, und sich später erneut positiv über die Politik eines
führenden Vertreters des Nationalsozialismus geäußert. Die Äußerungen spiegelten eine entsprechende innere Einstellung des Beklagten wider und stellten sich nicht lediglich
als „schlechte Witze“ oder „dumme Sprüche“ dar. Der Beklagte habe durch sein Verhalten auch gegen die Wohlverhaltenspflicht nach § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG verstoßen. Dies
gelte auch für die Äußerung über den ehemaligen Bundespräsidenten Rau. Insoweit liege ein außerdienstliches Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG vor. Der
Verstoß gegen die Pflicht zur Verfassungstreue als eine Kernpflicht des Beamten stelle
eine der schwersten denkbaren Pflichtwidrigkeiten dar, so dass - ähnlich wie beim Zeigen des „Hitlergrußes“ - grundsätzlich die Höchstmaßnahme Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen sei. Hinzu komme, dass sich der Beklagte innerhalb eines überschaubaren Zeitraums mehrfach und sogar auf Nachfrage in nicht rein privatem Rahmen
rechtsextrem geäußert habe. Milderungsgründe, die ein Absehen von der Höchstmaßnahme rechtfertigen könnten, seien nicht gegeben. Der Beklagte habe die ihm als Polizeibeamten obliegende Kernpflicht, sich durch sein gesamtes Verhalten zur freiheitlichdemokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen und für deren
Erhaltung einzutreten, in so schwerwiegender Weise verletzt, dass das in ihn gesetzte
Vertrauen der Allgemeinheit und des Dienstherrn vollständig aufgehoben sei. Die lange
Dauer des Disziplinarverfahrens sei ungeeignet, das vom Beklagten zerstörte Vertrauensverhältnis wiederherzustellen.
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Der Beklagte erstrebt mit der Berufung die Verhängung einer milderen Disziplinarmaßnahme. Er macht geltend, das Disziplinarverfahren weise wesentliche Mängel auf. Er
rügt zunächst die unterbliebene Aussetzung des behördlichen Disziplinarverfahrens zu
den Vorwürfen zu 1. bis 4. trotz der staatsanwaltlichen Ermittlungen. Soweit das Verwaltungsgericht auf § 22 Abs. 3 Satz 1 BDG verweise, gebe es keine Anknüpfungspunkte,
dass die Klägerin ihr Ermessen ausgeübt habe. Ferner hätte der Zeuge W...nicht ...ohne
seine Beteiligung vernommen werden dürfen; dies sei auch nicht mit der Überlegung zu
rechtfertigen, dass er (der Beklagte) anderenfalls sein Recht zu schweigen im sachgleichen Ermittlungsverfahren gefährdet hätte. Die Wertung des Gerichts zur Zeugenvernehmung lasse außer Betracht, dass sich aus sämtlichen Gedächtnisprotokollen und der
weiteren Beweisaufnahme eine Abstimmung der Zeugen über den Lebenssachverhalt
ergebe. Das Verwaltungsgericht blende die Einflussnahme der Klägerin auf die Zeugen
aus. Die Verfahrensverstöße der Klägerin bei der Ermittlung des Sachverhalts seien mit
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