und für deren Erhaltung einzutreten, in so schwerwiegender Weise verletzt, dass das in
ihn gesetzte Vertrauen der Allgemeinheit und des Dienstherrn vollständig aufgehoben
und die durch das Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wiedergutzumachen
ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - juris Rn. 26; Urteil vom 3. Mai
2007 - 2 C 9.06 - juris Rn. 18; Beschluss vom 4. September 2008 - 2 B 61.07 - juris Rn.
13; Urteil vom 29. März 2012 - 2 A 11.10 - juris Rn. 74; Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 C
3.12 - juris Rn. 25).
144
Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Abzuwägen sind das Gewicht des Dienstvergehens und der dadurch
eingetretene Vertrauensschaden einerseits und die mit der Verhängung der Höchstmaßnahme einhergehenden Belastungen andererseits. Ist der durch das Gewicht des Dienstvergehens eingetretene Vertrauensschaden mangels durchgreifender mildernder Umstände so erheblich, dass, wie vorliegend, die Entfernung aus dem Dienst geboten ist,
erweist sich die Entfernung des Beamten aus dem Dienst als zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und der Integrität des Berufsbeamtentums geeignete und erforderliche Maßnahme. In derartigen Fällen ist die Auflösung des Beamtenverhältnisses auch angemessen. Die hiermit verbundene Härte für den Betroffenen beruht auf einer schuldhaften Pflichtverletzung und ist ihm daher als bei derartigen Pflichtverletzungen vorhersehbare Rechtsfolge zuzurechnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. März
2005 - 1 D 15.04 - juris Rn. 49).
145
Schließlich rechtfertigt auch die unangemessene Dauer eines Disziplinarverfahrens seit
2012 kein Absehen von der Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis, wenn
diese Maßnahme - wie hier - disziplinarrechtlich geboten ist. Denn das Disziplinarverfahren dient der Sicherung der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung. Das für den
Bestand des Beamtenverhältnisses erforderliche Vertrauen, das durch das Dienstvergehen des Beklagten zerstört worden ist, kann durch den reinen Zeitablauf infolge einer etwaigen verzögerten disziplinarrechtlichen Ahndung nicht wiederhergestellt werden (vgl.
BVerwG, Urteil vom 29. März 2012 - 2 A 11.10 - juris Rn. 84 ff.; Beschluss vom 26. Januar
2018 - 2 B 47.17 - juris Rn. 7; Beschluss vom 12. Juli 2018 - 2 B 1.18 - juris Rn. 9 f.).
146
Es sind keine Gründe ersichtlich, hinsichtlich des Unterhaltsbeitrages von der gesetzlichen Regelung in § 10 Abs. 3 Satz 1 BDG abzuweichen; solche Gründe werden vom Beklagten auch nicht geltend gemacht.
147
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 BDG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.
148
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 3 BDG i.V.m. § 167
Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
149
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 69 BDG i.V.m. § 132 Abs. 2 VwGO liegen
nicht vor.
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