Staatsnamen „Bundesrepublik Deutschland“ festgelegten republikanischen Prinzips (vgl.
Sachs, in: Sachs, GG, 8. Aufl., Art. 20 Rn. 9; Huster/Rux, in: Epping/Hillgruber, BeckOK
GG, Stand: Dezember 2019, Art. 20 Rn. 200).
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Es kann auch nicht als Verstoß gegen die Pflicht des § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG gewertet
werden, wonach das Verhalten des Beamten innerhalb und außerhalb des Dienstes der
Achtung und dem Vertrauen gerecht werden muss, die sein Beruf erfordert. Ein Polizeibeamter, zu dessen Amt gerade die Verhütung von Straftaten und die Abwehr drohender Gefahren für die freiheitlich-demokratische Grundordnung gehören, ist zwar im Interesse des Vertrauens der Öffentlichkeit in eine dem freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat verpflichtete Beamtenschaft und für die Akzeptanz und Legitimation staatlichen
Handelns gehalten zu vermeiden, dass er durch sein öffentliches außerdienstliches Verhalten in vorhersehbarer und ihm daher zurechenbarer Weise den Anschein einer Identifikation mit einem dem freiheitlichen Rechtsstaat unvereinbaren Gedankengut setzt (vgl.
BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2001 - 1 DB 15.01 - juris Rn. 36; Beschluss vom 7. September 2015 - 2 B 56.14 - juris Rn. 6; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. April 2014 OVG 81 D 2.12 - juris Rn. 33). Hierzu taugt der Beitrag jedoch aufgrund des schon angesprochenen Mangels an ernsthaftem Eintreten für eine Änderung der grundgesetzlichen
Ordnung nicht.
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Eine Verletzung des Gebots achtungswürdigen Verhaltens lässt sich auch nicht aus der
Haltung des Beklagten gegenüber der verfassungsrechtlichen Institution des Bundespräsidenten herleiten. Jeder Beamte hat die verfassungsgemäß bestimmten Organe seines
Dienstherrn zu respektieren und deren Anordnungen auszuführen. Durch sein Verhalten
darf der Beamte nicht den Eindruck erwecken, er behalte sich eine Entscheidung über
die Frage vor, ob die verfassungsgemäß bestimmte Person angesichts ihres Verhaltens
oder ihrer politischen Ansichten tatsächlich würdig und geeignet ist, das betreffende Amt
auszuüben. Denn dies kann den Anschein erwecken, der Beamte werde bei seiner Amtsführung nicht loyal gegenüber seinem Dienstherrn sein und die Vorgaben der Organe
seines Dienstherrn befolgen, sondern werde sich eher an seiner privaten Ansicht über
die Person und den Charakter des Inhabers eines hohen Staatsamtes orientieren. Es liegt
nicht fern, dass durch diesen Anschein bei einem unvoreingenommenen Betrachter der
Eindruck erweckt wird, der betreffende Beamte werde sein dienstliches Verhalten an seiner persönlichen Einschätzung und nicht mehr allein an den Gesichtspunkten der Sachrichtigkeit, Rechtstreue, Gerechtigkeit, Objektivität und dem Allgemeinwohl ausrichten.
Dies ist geeignet, das Vertrauen der Bevölkerung in die Verwaltung des demokratischen
Rechtsstaats zu untergraben (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 2017 - 2 A 6.15 - juris Rn. 50). Die erkennbar satirisch überspitzte Äußerung des Beklagten zu den Vorteilen
eines nicht zu wählenden Staatsoberhaupts erreicht diese Schwelle disziplinarwürdigen
Verhaltens nicht.
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Dies gilt auch mit Blick auf die Passage „dahergelaufene Schnapsnase Parteisoldat Rau“.
Entgegen der Wertung des Verwaltungsgerichts erfüllt dies nicht den Tatbestand der
Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener gemäß § 189 StGB. Denn eine Verunglimpfung erfordert eine besonders schwere Kränkung, also eine nach Form, Inhalt, Begleitumständen oder Beweggrund erhebliche Ehrenkränkung (vgl. Zaczyk, in: Kindhäuser/Neumann/Päffgen, StGB, 5. Aufl., § 189 Rn. 4; Regge/Pegel, in: Münchener Kommentar zum StGB, 3. Aufl., § 189 Rn. 20; Eisele/Schittenhelm, in: Schönke/Schröder, StGB,
30. Aufl., § 189 Rn. 2; Schneider, in: Dölling/Duttge/König/Rössner, StrafR, 4. Auf., StGB
§ 189 Rn. 6; s. auch BGH, Urteil vom 28. Januar 1959 - 3 StR 41/58 - juris Rn. 4). Es kann
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