wenn der Beamte ein Verhalten zeigt, das auf die wirksame Verbreitung eines verfassungsfeindlichen Standpunktes oder auf die Teilnahme am politischen Meinungskampf gerichtet ist. Das in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung geforderte „Mehr“ als das bloße Haben und Mitteilen ist nicht erst bei einem offensiven Werben erreicht. Zwischen dem „bloßen“ Haben und Mitteilen einer Überzeugung und dem planmäßigen werbenden Agieren oder gar Agitieren liegen differenzierungsfähige und erhebliche Abstufungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2017 - 2 C 25.17 - juris Rn. 23; Beschluss vom 29. Juli 2019 - 2 B 19.18 - juris Rn. 35). Die Öffentlichkeit einer verfassungsfeindlichen Betätigung ist dabei nicht Voraussetzung für einen Verstoß gegen die Treuepflicht des Beamten, denn auch wenn sich ein Anhänger verfassungsfeindlicher Ziele nur im Kreis Gleichgesinnter offenbart und betätigt, zieht er Folgerungen aus seiner Überzeugung für seine Einstellung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2017 - 2 C 25.17 - juris Rn. 29; Beschluss vom 29. Juli 2019 - 2 B 19.18 - juris Rn. 17, 33). 108 aa. Davon ausgehend stellt die am 12. Juli 2012 erfolgte Leugnung des Holocausts durch den Beklagten (Vorwurf zu 3.2) eine Verletzung der Verfassungstreuepflicht dar. 109 Mit seiner festgestellten Äußerung hat der Beklagte die Verbrechen der Massenvernichtungspolitik der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft zunächst mit der rhetorischen Frage, wenn dies so geschehen sei, in Zweifel gezogen und sodann auf die zweifache Nachfrage der Zeugen W... und P... offen negiert und damit den Völkermord an Juden und anderen Opfergruppen trotz seiner Offenkundigkeit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Juni 1992 - 1 BvR 824/90 - juris Rn. 17; Beschluss vom 13. April 1994 - 1 BvR 23/94 - juris Rn. 34) in Abrede gestellt. Mit diesem Insistieren trotz des erkennbaren Widerspruchs ist auch die Schwelle der „Folgerung“ im Sinne der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung überschritten worden, da damit die Gesinnung des Beklagten ihren Niederschlag in einem äußeren Handeln - einem demonstrativen verteidigenden Beharren - gefunden und sich nicht im bloßen Mitteilen einer Überzeugung erschöpft (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2001 - 1 D 55.99 - juris Rn. 46, 55) hat. 110 Ein Beamter verletzt seine Pflicht, aktiv für die geltende Verfassungsordnung einzutreten, wenn er sich an einer Verherrlichung, Propagierung oder Verharmlosung des Nationalsozialismus beteiligt (vgl. VGH München, Urteil vom 28. November 2001 - 16 D 00.2077 - juris Rn. 152; VGH Mannheim, Urteil vom 16. Juni 1997 - D 17 S 24/96 - juris Rn. 48; s. auch VGH München, Urteil vom 11. Juli 2007 - 16a D 06.2094 - juris Rn. 22). Die freiheitlich-demokratische Grundordnung steht im scharfen Gegensatz zum Unrechtssystem des Nationalsozialismus. Die nähere Ausformung dieser Grundordnung ist weitgehend geprägt durch die Erfahrungen mit dem vorangegangenen totalitären System. Der Einbau wirksamer rechtlicher Sicherungen dagegen, dass solche politischen Richtungen jemals wieder Einfluss auf den Staat gewinnen, beherrschte das Denken des Verfassungsgebers. Mit einem Bekenntnis zum nationalsozialistischen Staat mit dem auf Subordination beruhenden Führerprinzip, dem Prinzip der Gewalteneinheit und der zur Vernichtung anders gearteter und anders denkender Volksgruppen motivierenden Ideologie negiert ein Beamter zugleich die den freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat auszeichnenden Prinzipien der Volkssouveränität, der Gewaltenteilung und der Gleichheit aller Menschen vor Recht und Gesetz (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1982 - 1 D 3.82 -; Beschluss vom 17. Mai 2001 - 1 DB 15.01 - juris Rn. 18). Wer die vorangegangene Gewaltherrschaft zu rechtfertigen oder zu verharmlosen versucht, der untergräbt daher zugleich die Grundlagen der demokratischen Staatsordnung. Er bereitet damit den „Nähr- - Seite 21 von 30 -

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