Verfassungstreue verstoßen. In Bezug auf die Vorwürfe zu 1. und 3.1 ist hingegen eine
Dienstpflichtverletzung nicht gegeben.
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a. Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 3 BBG muss sich ein Beamter durch sein gesamtes Verhalten
zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennen und für deren Erhaltung
eintreten. Inhalt und Grenzen dieser politischen Treuepflicht entsprechen der verfassungsrechtlichen Treuepflicht, die von Art. 33 Abs. 5 GG verlangt wird. Art. 33 Abs. 5 GG
enthält als hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums auch eine allgemeine politische Treuepflicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - juris Rn. 40
ff.). Zwischen dem sachlichen Gehalt der verfassungsrechtlichen politischen Treuepflicht
und demjenigen des § 60 Abs. 1 Satz 3 BBG besteht kein Unterschied (vgl. BVerwG,
Urteil vom 1. Februar 1989 - 1 D 2.86 - juris Rn. 43; Urteil vom 20. Februar 2001 - 1 D
55.99 - juris Rn. 45). Der Beamte muss sich danach mit den Prinzipien der verfassungsmäßigen Ordnung ohne innere Distanz identifizieren. Damit ist nicht eine Verpflichtung
gemeint, sich die Ziele oder eine bestimmte Politik der jeweiligen Regierung zu eigen zu
machen. Gefordert ist aber die Bereitschaft, sich mit der Idee des Staates, dem der Beamte dienen soll, mit der freiheitlich-demokratischen, rechts- und sozialstaatlichen Ordnung dieses Staates zu identifizieren und für sie einzutreten. Dies schließt nicht aus, an
Erscheinungen dieses Staates Kritik zu üben und für Änderungen der bestehenden Verhältnisse mit den verfassungsrechtlich vorgesehenen Mitteln einzutreten, solange in diesem Gewand nicht eben dieser Staat und seine verfassungsmäßige Grundlage in Frage
gestellt werden. An einer „unkritischen“ Beamtenschaft können Staat und Gesellschaft
kein Interesse haben. Unverzichtbar ist aber, dass der Beamte den Staat und die geltende verfassungsrechtliche Ordnung bejaht, sie als schützenswert anerkennt, in diesem
Sinne sich zu ihnen bekennt und aktiv für sie eintritt. Der Staat ist darauf angewiesen,
dass seine Beamten für ihn einstehen und Partei für ihn ergreifen (vgl. BVerfG, Beschluss
vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - juris Rn. 42). Die Grundentscheidung des Grundgesetzes zur Konstituierung einer wehrhaften Demokratie lässt es nicht zu, dass Beamte im
Staatsdienst tätig werden, die die freiheitlich-demokratische, rechts- und sozialstaatliche Ordnung ablehnen und bekämpfen. Diesen Personen fehlt die Eignung für die Ausübung eines öffentlichen Amtes. Ihnen kann von den Bürgern nicht das zur Wahrnehmung des öffentlichen Amtes berufserforderliche Vertrauen entgegengebracht werden
(vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2017 - 2 C 25.17 - juris Rn. 18).
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Disziplinarmaßnahmen setzen allerdings ein konkretes Dienstvergehen voraus. Dieses
besteht nicht bereits in der „mangelnden Gewähr“ dafür, dass der Beamte jederzeit für
die freiheitlich-demokratische Grundordnung eintreten werde, sondern erst in der nachgewiesenen Verletzung jener Amtspflicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2
BvL 13/73 - juris Rn. 45; Beschluss vom 6. Mai 2008 - 2 BvR 337/08 - juris Rn. 31). Das
bloße Haben einer Überzeugung und die bloße Mitteilung, dass man diese habe, reichen
für die Annahme einer Verletzung der dem Beamten auferlegten Treuepflicht grundsätzlich nicht aus. Ein Dienstvergehen besteht erst, wenn der Beamte aus seiner politischen
Überzeugung Folgerungen für seine Einstellung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, für die Art der Erfüllung seiner Dienstpflichten,
für den Umgang mit seinen Mitarbeitern oder für politische Aktivitäten im Sinne seiner
politischen Überzeugung zieht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 juris Rn. 45; Beschluss vom 6. Mai 2008 - 2 BvR 337/08 - juris Rn. 31; BVerwG, Urteil vom
20. Februar 2001 - 1 D 55.99 - juris Rn. 46), seine Gesinnung also ihren Niederschlag in
einem äußeren Handeln findet (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Februar 1989 - 1 D 2.86 - juris Rn. 40). Eine Verletzung der Verfassungstreuepflicht liegt aber nicht erst dann vor,
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