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b. In Bezug auf den Vorwurf zu 2. kann - wie schon das Verwaltungsgericht angenommen
hat - anhand der vorliegenden Informationen der Nachweis nicht geführt werden, dass
der Beklagte entgegen seiner Bekundung in den mündlichen Verhandlungen vom 23.
Mai 2018 und 20. November 2018 bei der online-Zeichnung der Petition für Horst Mahler deren genauen Text wahrgenommen und ihn damit willentlich gebilligt hat. Es fehlt
schon an der sicheren Erkenntnis, dass der in der Disziplinarakte befindliche Ausdruck
mit der dem Beklagten zugänglichen Webseite übereinstimmt. Auch gibt es keine Belege
über den konkreten Zeichnungsvorgang, vor allem über welche Webseite dieser erfolgte,
und wie die Seite - einschließlich etwaiger Verlinkungen - im Zeitpunkt der Unterschrift
des Beklagten gestaltet war.
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c. Hinsichtlich des Vorwurfs zu 3.2 sieht es der Senat als erwiesen an, dass der Beklagte am 1... bei einem Grillabend auf dem Gelände der deutschen Botschaft in K... zweimal
den Holocaust geleugnet hat.
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Er hat im Rahmen eines Gesprächs mit den Zeugen W... und P... auf die Äußerung des
Zeugen W..., dass Hitler vor seiner Wahl nicht angekündigt habe, so viele Menschen umzubringen, mit der sinngemäßen Anmerkung reagiert, „Wenn das denn so stattgefunden
hat“ oder „Wenn das so passiert ist“ und die direkte Nachfrage des Zeugen W... „also
Holocaustlüge“, bejaht. Die Zeugen W... und P... haben in ihren Gedächtnisprotokollen
vom 18. Juli 2012 bzw. vom 26. Juli 2012 und erneut bei ihrer Vernehmung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht übereinstimmend sowie jeweils in sich
stimmig und frei von Widersprüchen den Hergang ihres Gesprächs mit dem Beklagten
geschildert. Nach der vom Zeugen P... in seinem ausführlicheren Gedächtnisprotokoll bestätigten Aussage des Zeugen W... ging es zunächst um den arabischen Frühling, ein Bewässerungsprojekt des früheren libyschen Staatspräsidenten Gaddafi und darum, dass
einzelne sinnvolle Projekte eines Staatsmannes Verbrechen nicht rechtfertigen könnten.
Auf den Hinweis des Zeugen W..., Hitler habe ja auch die Autobahnen gebaut, habe der
Beklagte erwidert, dass Hitler zumindest gewählt worden sei, und auf die Antwort des
Zeugen W..., Hitler habe vor seiner Wahl auch nicht angekündigt, so viele Menschen umzubringen, sinngemäß geantwortet „hat er ja auch nicht gemacht“ oder „wenn das denn
so stattgefunden hat“. Die direkte Nachfrage des Zeugen W..., ob das die Holocaustlüge
bedeute, habe er bejaht.
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Anschließend - nachdem der Zeuge W... sich entfernt hatte - hat der Beklagte im Gespräch mit dem Zeugen P... dessen weitere Nachfrage, ob er wirklich glaube, dass der
Holocaust nicht stattgefunden habe, der Beklagte im bejahenden Sinn beantwortet. Dies
hat der Zeuge P... in seinem Gedächtnisprotokoll und in der mündlichen Verhandlung vor
dem Verwaltungsgericht geschildert; der Zeuge H... hat es in seinem Gedächtnisprotokoll und in seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Der Senat hat auch
unter Berücksichtigung der abweichenden Schilderung des Beklagten zum Gesprächsverlauf keinen Anlass, an den ausführlichen und konsistenten Zeugenaussagen zu zweifeln. Unerheblich ist dabei, dass die Zeugen nicht sagen konnten, wie die Frage genau
formuliert war, und - davon abhängig - ob der Beklagte mit „ja“ (im Sinne von „ja, ich
glaube, dass der Holocaust nicht stattgefunden hat“) oder „nein“ (im Sinne von „nein,
der Holocaust hat nicht stattgefunden“) geantwortet hat. Die Zeugen haben die Äußerung des Beklagten nach ihren übereinstimmenden Aussagen zweifelsfrei als Leugnung
des Holocaust verstanden. Dass der genaue Wortlaut des Gespräches bzw. die genaue
Formulierung der Aussage des Beklagten durch die Zeugen nicht mehr erinnert wird,
sondern nur noch der wesentliche Aussagegehalt, ist schon angesichts des zeitlichen Ab- Seite 14 von 30 -