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Am ... Juli 2015 ließ der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten bei der Beklagten die "Erlaubnis ... zur Verlegung von
Stolpersteinen als erlaubte Sondernutzung" an der ...-straße 2 für eine 1941 ermordete Verwandte in der Seitenlinie beantragen und
zur Begründung ausführen: Es sei zweifelhaft, ob eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich sei, weil der Gemeingebrauch und die
Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt werden. Der Stadtrat der Beklagten habe am 29. Juli 2015 eine
Sondernutzungserlaubnis für Stolpersteine versagt und für Stelen erteilt, obwohl diese die straßenrechtlichen Belange wesentlich
stärker beeinträchtigen würden. Schon wegen der Religionsfreiheit sei die Beklagte nicht berechtigt, die Form des Gedenkens im
Einzelnen vorzuschreiben. Da sie Stelen und Schilder an Hauswänden erlaube, müsse sie auch Stolpersteine als alternative Form des
Gedenkens zulassen, zumal diese in anderen Kommunen Deutschlands gängige Praxis seien. Nachdem der Stadtrat ausdrücklich
Stelen und Schilder erlaubt habe, erfasse die rein politische Entscheidung in rechtlicher Hinsicht auch die Zulässigkeit der Verlegung
von Stolpersteinen im öffentlichen Raum der Beklagten. Es liege daher gar keine Sondernutzung vor, hilfsweise werde ein Antrag auf
Sondernutzungserlaubnis nach Art. 18 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) gestellt und auf Art. 22 BayStrWG
hingewiesen, wonach sich eine gemeingebrauchsverträgliche Sondernutzung nach bürgerlichem Recht richte. Ein Erlaubnisanspruch
ergebe sich aus den Grundrechten auf Kommunikationsfreiheit, Religionsfreiheit und Gleichbehandlung. Das Verbot von Stolpersteinen
verletze offenkundig die Grundrechte aus Art. 5, 18 (richtig: 4) und 3 GG. Auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur
Abwägung zwischen Grundrechten und straßenrechtlichen Belangen bei der Frage der Zulässigkeit des Straßenverkaufs von
Zeitungen am Sonntag werde verwiesen. Hier gehe es um viel mehr, nämlich um eine rechtskonforme Gestattung einer
gleichberechtigten und würdigen Erinnerungs- und Gedächtniskultur in M. Der systematische Holocaust an jüdischen Mitbürgerinnen
und Mitbürgern sei das schlimmste Verbrechen in der Geschichte Deutschlands. Stolpersteine würden in ganz Deutschland verlegt
werden, die (ablehnenden) Äußerungen der Vorsitzenden der IKG seien deren Privatmeinung. Es liege allein in der Entscheidung des
Klägers, in welcher Form er seiner Angehörigen gedenken wolle. Nach alledem werde gebeten, die Sondernutzungserlaubnis zur
Verlegung des Stolpersteins zu erteilen.
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Mit Bescheid vom 3. November 2015 lehnte die Beklagte den Antrag vom ... Juli 2015 auf Erteilung einer öffentlich-rechtlichen
Sondernutzungserlaubnis zur Verlegung eines Stolpersteins in der ...-straße vor dem Anwesen Hausnummer 2 ab. Der Gehweg der ...straße sei Bestandteil dieser als Ortsstraße gewidmeten Straße, stehe im Eigentum der Beklagten und sei vor dem Anwesen
Hausnummer 2 etwa 2 m breit und mit ca. 35 mal 35 cm großen Steinplatten belegt. Nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG i. V. m. § 1
Abs. 3 Sondernutzungsgebührensatzung (SoNuGebS) unterlägen alle Sondernutzungen dem öffentlichen Recht, auch wenn durch sie
der Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt werden könne, sofern sie eine Benutzung des Straßenraums über der Straßenoberfläche
darstellten. Die beabsichtigte Verlegung eines Stolpersteins sei nicht durch den Gemeingebrauch gedeckt, es werde nicht die
bestehende Straße genutzt, sondern fremdes Eigentum verändert. Es handele sich nicht um eine verkehrliche Nutzung und auch nicht
um kommunikativen Gemeingebrauch, sondern um einen dauerhaften Eingriff in die bauliche Substanz des bestehenden
Straßenkörpers. Aus dieser Veränderung würden auch Verpflichtungen für den Träger der Straßenbaulast folgen. Die angeführten
Grundrechte würden keine andere Beurteilung gebieten. Stolpersteine hingen nur mittelbar mit der Religionsausübung zusammen, sie
sollten dem Gedenken an eine andere Person dienen und weder sei die ...-straße eine religiöse Kultstätte noch seien öffentliche
Straßen generell Kultstätten einer bestimmten Religion. Die Meinungsäußerungsfreiheit finde ihre Schranken in den Vorschriften der
allgemeinen Gesetze, zu denen auch die Eigentumsordnung und das Straßenrecht gehörten. Die dauerhafte Inanspruchnahme
fremden Eigentums für die Äußerung der eigenen Meinung ohne Zustimmung des Eigentümers bzw. des Straßenbaulastträgers sei
nicht durch das Grundrecht der Meinungsfreiheit gedeckt. Es sei zweifelhaft, ob die Erinnerung an einen verstorbenen Angehörigen
noch eine Meinungsäußerung sei, jedenfalls wären nach der Argumentation des Klägers viele Personen zu Eingriffen in den
Straßenkörper zum Zweck der Meinungsäußerung berechtigt. Die Entscheidung der Beklagten, Stelen zuzulassen, führe nicht über
einen Gleichbehandlungsanspruch dazu, dass auch Stolpersteine zugelassen werden müssten. Die Beklagte sei berechtigt, gar keine
Form des Gedenkens im öffentlichen Straßenraum zuzulassen, und wenn sie es zulasse, könne sie als Trägerin der Straßenbaulast
und als Eigentümerin die Form des Gedenkens entsprechend ihren Vorstellungen zur Gestaltung des Stadtbildes bestimmen. Bei dem
Kurt-Eisner-Denkmal handele es sich um ein städtisches Einzeldenkmal, das mit der Verlegung von Stolpersteinen im gesamten
Stadtgebiet durch Einzelpersonen nicht vergleichbar sei. Eine Sondernutzung sei gemäß § 1 Abs. 3 SoNuGebS eine Benutzung des
Straßenraums über der Straßenoberfläche, die vom Kläger angestrebte Nutzung verändere jedoch den Straßenkörper. Diese
Maßnahme könne nur als Sondernutzung anerkannt werden, wenn dies in den Sondernutzungsrichtlinien vorgesehen sei. Der Antrag
sei schon deshalb abzulehnen, weil es sich nicht per se um eine Sondernutzung, sondern primär um eine Veränderung bzw. einen
Substanzeingriff in den Straßenkörper handele. Die dafür erforderliche Gestattung des Straßeneigentümers lehne die Beklagte ab.