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Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juli 2016 - 2 B 17.16 -, juris Rn. 17, und vom 13. Juli 2017 -8 B 5/17 -, juris Rn. 9,
sowie Urteil vom 27. November 1980 - 2 C 38.79 -, BVerwGE 61, 176 = juris Rn. 34; OVG NRW, etwa Beschlüsse vom
30. Dezember 2020 - 6 B 827/20 -, juris Rn. 15, und vom 19. Oktober 2020 -6 B 1062/20 -, juris Rn. 7; OVG BerlinBrandenburg, Beschluss vom 5. November 2020 - OVG 4 S 41/20 -, juris Rn. 7.
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a. Eine solche sachwidrige bzw. willkürliche Differenzierung bei der Ausfüllung des Beurteilungsspielraums liegt hier vor.
Die vom Antragsgegner im Fall der Antragstellerin angelegten Maßstäbe weichen in nicht nachvollziehbarer Weise von
denjenigen ab, die er in den Fällen der übrigen Mitglieder in den Chatgruppen "L2 " und "Wohnung T1. " zugrunde
gelegt hat, bei denen es sich ebenfalls um Kommissaranwärter handelt.
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Beispielhaft deutlich wird dies durch den Vergleich des Vorgehens gegenüber der Antragstellerin mit demjenigen
gegenüber der Kommissaranwärterin E1. . Von dieser ist aufgrund der Angaben der Antragstellerin und der Auswertung
ihres Smartphones bekannt, dass sie ebenfalls Mitglied in den Chatgruppen "L1 ", "L2 " und "Wohnung T1. " ist und
darüber hinaus den Sticker mit dem Bild Adolf Hitlers, dessen Hände ein Herz formen, selbst versendet hat. Während
der Antragsgegnerin die Antragstellerin suspendiert hat und zu entlassen beabsichtigt, ist im Fall der Frau E1. von
Vornherein lediglich beabsichtigt gewesen, ihr gegenüber eine Missbilligung auszusprechen, und aufgrund ihrer
Stellungnahme sogar davon abgesehen worden. Dem diesbezüglichen Verwaltungsvorgang ist nichts dafür zu
entnehmen, dass Frau E1. dazu befragt worden ist, ob sich die in diesen Chatgruppen versandten Bilddateien - unter
anderem eine Abbildung Anne Franks versehen mit der Bemerkung "Die Ofenfrische" - noch auf ihrem Smartphone
befänden, ob sie darauf in irgendeiner Weise reagiert habe, ob sie anderen Chatgruppen angehöre, in denen ebenfalls
problematische Inhalte verbreitet worden seien, und ob sie ihr Smartphone zur Auswertung zur Verfügung stellen würde.
Nachdem der Antragsgegner auf entsprechende Fragen, die der Senat mit Verfügung vom 3. Februar 2020 gestellt hat,
lediglich darauf verwiesen hat, inzwischen - offenbar erst nach der gerichtlichen Anfrage - habe er ein
Disziplinarverfahren eingeleitet und die aufgeworfenen Fragen gestellt, kann nur angenommen werden, dass dies zuvor
nicht der Fall gewesen ist. Auch dem Schreiben vom 14. Dezember 2020, in dem der Antragsgegner Frau E1. mitgeteilt
hat, dass er in ihrem Fall von der Aussprache einer Missbilligung absieht, weil er den von ihr versandten Sticker als
Parodie ansieht, sind all diese Punkte nicht angesprochen.
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Damit liegt eine sachwidrige Differenzierung und mithin eine fehlerhafte Ausfüllung des Beurteilungsspielraums durch
den Antragsgegner im Fall der Antragstellerin zunächst darin, dass er zwar Frau E1. , nicht aber der Antragstellerin
zugute hält, der von Frau E1. versandte Sticker trage den Charakter einer Parodie. Für eine entsprechende Bewertung
auch im Fall der Antragstellerin ist dem angegriffenen und bislang nicht geänderten Bescheid vom 13. Oktober 2020
nichts zu entnehmen. Aber auch im Übrigen ist für die dargestellte Ungleichbehandlung der Frau E1. im Vergleich zur
Antragstellerin ein nachvollziehbarer Grund nicht zu erkennen. Soweit der Antragsgegner sie damit zu rechtfertigen
versucht, im Fall von Frau E1. sei nicht bekannt, dass sie in anderen Chatgruppen weitere zu beanstandende
Nachrichten bekommen habe, ist ihm entgegenzuhalten, dass er offensichtlich nicht einmal versucht hat, dies in
Erfahrung zu bringen.
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Auch für die übrigen Kommissaranwärter, die ebenso wie die Antragstellerin und Frau E1. in den drei genannten
Chatgruppen Mitglied waren, ist nicht bekannt, dass ihnen die vorbenannten Fragen gestellt und/oder Suspendierungsbzw. Entlassungsverfahren betrieben worden wären; es gilt also das vorstehend Ausgeführte entsprechend.
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Vergeblich versucht der Antragsgegner das unterschiedliche Vorgehen im Fall der Antragstellerin einerseits und in den
Fällen der übrigen Kommissaranwärter andererseits mit Schriftsatz vom 27. Januar 2021 damit zu rechtfertigen, die
anderen Anwärter hätten nicht selbst die relevanten Sticker in die Chatgruppen eingestellt und/oder kommentiert,
sodass in ihren Fällen das Ergreifen beamtenrechtlicher Maßnahmen keine belastbare Grundlage gehabt hätte und
habe, da nach Ansicht der Staatsanwaltschaft E. den in Rede stehenden Stickern keine strafrechtliche Relevanz
zukomme. Insoweit besteht kein Unterschied zum Fall der Antragstellerin. Die angesprochene Einschätzung der
Staatsanwaltschaft datiert bereits vom 18. September 2020 bzw. vom 25. September 2020. Obwohl die Antragstellerin
ebenso wenig wie die anderen Kommissaranwärter zu beanstandende Nachrichten selbst versandt oder kommentiert
hat, ist gleichwohl - in Kenntnis dieser Stellungnahme der Staatsanwaltschaft - (nur) gegen sie das Suspendierungsbzw. das Entlassungsverfahren betrieben worden.
Gegen die Annahme ungleicher Maßstäbe bei der Bewertung der charakterlichen Eignung führt der Antragsgegner