40 Dies gilt insbesondere hinsichtlich der fünf Nachrichten, die am 15. März 2020 zwischen 1:02 und 1:05 Uhr - also innerhalb von nur drei Minuten - in der Chatgruppe "Spieleabend" gepostet worden sind und deren menschenverachtender Charakter am ausgeprägstesten ist. Die Antragstellerin hat im Beschwerdeverfahren ihren Vortrag zu diesen Bilddateien dahingehend vertieft, dass sie diese zunächst weggeklickt habe, da sie sich auf einer Party befunden und anderweitig unterhalten habe. Neben jenen fünf Bildern seien innerhalb der Chatgruppe am selben Abend sehr viele weitere Nachrichten eingegangen. Da bei einer erneuten Öffnung des Chat-Verlaufs lediglich die letzten Nachrichten angezeigt würden, müsse man gegebenenfalls hochscrollen, um die zuvor eingegangenen, typischerweise aber völlig belanglosen Nachrichten sehen zu können. Dies habe sie nicht getan. Dem Senat erscheint diese Darstellung vor dem Hintergrund der angeführten Umstände (es handelte sich um die Nacht von Samstag auf Sonntag unmittelbar vor Einsetzen der Pandemiebeschränkungen) nicht unglaubhaft. Der Hinweis des Antragsgegners, eine vergleichbare Erklärung habe die Antragstellerin für die verbleibenden drei Nachrichten nicht geliefert, trifft zu; andererseits handelt es sich eben auch nur noch um drei Nachrichten, bei denen angesichts der großen Zahl von Nachrichten, die die Antragstellerin erhält, umso eher nachvollziehbar ist, dass sie diese nicht wahrgenommen hat, und von denen zwei im Übrigen auch die anderen Kommissaranwärter in den betroffenen Chatgruppen erhalten haben. 41 Der Senat hält nach Aktenlage auch die Behauptung der Antragstellerin für glaubhaft, sie habe die Nachrichten auch im Nachgang nicht wahrgenommen. Für die Annahme des Verwaltungsgerichts, es entspreche allgemeiner Lebenserfahrung, dass man Nachrichten, die man zuvor - aus welchem Grund auch immer - aktiv weggeklickt habe, im Nachgang wenigstens einer kurzen Kontrolle unterziehe, gibt es keine hinreichende Grundlage. Für die Annahme eines solchen regelhaften verallgemeinerungsfähigen Handynutzerverhaltens sprechen gerade bei einer hohen Zahl von Chats und Chatgruppen keine genügenden Anhaltspunkte. Ob eine solche Kontrolle im Nachgang vorgenommen wird, dürfte vielmehr individuell unterschiedlich und von einer Reihe von Gegebenheiten abhängig sein, so vom Teilnehmerkreis, der Bedeutung, die der Nutzer den Botschaften zumisst, seiner persönlichen Verbundenheit zu dem jeweiligen Absender, den zeitlichen Umständen und anderem mehr. Der erfahrungsgemäß häufig banale Charakter in derartigen Chats ausgetauschter Nachrichten spricht gegen die Annahme einer regelhaften Kontrolle weggeklickter Nachrichten. Angesichts der Umstände der vorliegenden Fallgestaltung ist es gerade nachvollziehbar, wenn die Antragstellerin keinen Anlass zu einer nachträglichen Durchsicht der Nachrichten gesehen hat, handelte es sich doch um eine große Zahl von Nachrichten, die im Verlaufe einer Partynacht eingestellt worden sind und von denen anzunehmen war, dass sie im Nachhinein nicht mehr von besonderem Interesse sein würden. 42 Ähnliches gilt für das Vorbringen des Antragsgegners im Beschwerdeverfahren, die Lebensrealität eines jungen Smartphonenutzers lege es nahe, dass die Antragstellerin die Bilder bzw. Sticker jedenfalls zu einem Zeitpunkt vor dem Vorabend der Offenlegung gegenüber dem Dienstvorgesetzten zur Kenntnis genommen haben müsse, da diese in der Bildergalerie gespeichert und diese wiederum regelmäßig nach angefertigten Fotos oder Bildern zum Versenden durchgesehen werde. Es ist bereits nicht zwangsläufig, dass über WhatsApp erhaltene Bilddateien in der Galerie des Smartphones abgelegt werden; für empfangene Sticker gilt dies ohnehin nicht. Abgesehen davon bleibt die behauptete Lebensrealität erneut eine nicht weiter belegte Mutmaßung des Antragsgegners. 43 Entgegen der Auffassung des Antragsgegners spricht auch der Umstand, dass die Antragstellerin in ihrer zeugenschaftlichen Vernehmung am 17. September 2020 auf die Frage, was in der Chatgruppe "Spieleabend" gepostet worden sei, "mehr und krasser" geantwortet hat, nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Behauptung, jene Nachrichten erst am 16. September 2020 zur Kenntnis genommen zu haben. Die Antragstellerin verweist zu Recht darauf, dass ihr in diesem Zusammenhang nicht die Frage gestellt worden ist, wann sie diese Bilder wahrgenommen hat. Ihre Antwort "mehr und krasser" steht insoweit in keinem Widerspruch zu ihrem ansonsten durchgehenden Vorbringen, sie habe das Sensibilisierungsgespräch zum Anlass genommen, ihr Smartphone durchzusehen und erst dabei - also am 16. September 2020 - die inakzeptablen Bilder bemerkt. 44 Auch führt die Erwägung des Verwaltungsgerichts bzw. des Antragsgegners zu keinem anderen Ergebnis, das Durchsuchen des Mobiltelefons sei als ein Indiz dafür zu werten, dass der Antragstellerin bewusst gewesen sei, Nachrichten problematischen Inhalts erhalten zu haben. Ebenso naheliegend - und mit den aktuellen politischen Bestrebungen zur Aufdeckung und Verhinderung rechtsextremer Aktivitäten in den Reihen der Polizei gerade beabsichtigt - ist es, dass sich die Antragstellerin durch die mediale Diskussion sowie die sensibilisierenden Gespräche der Problematik rechtsextremer Chats bewusst geworden ist und in Kenntnis des Umstands, eben nicht stets alle auf ihrem Smartphone empfangenen Nachrichten gelesen oder angesehen zu haben, zu der Überprüfung ihres Gerätespeichers veranlasst gesehen hat. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners vermag der Senat schließlich in dem Umstand, dass die Antragstellerin

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