13
Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde macht die Antragstellerin unter anderem geltend, das Verwaltungsgericht
habe zu Unrecht angenommen, dass sie sich als charakterlich ungeeignet für den Polizeivollzugsdienst erwiesen habe.
Das streitgegenständliche Verbot der Führung der Dienstgeschäfte sei bereits deshalb rechtswidrig, weil der
Antragsgegner in ihrem Fall andere Maßstäbe in Bezug auf die charakterliche Eignung angewendet habe als in den
Fällen der anderen involvierten Kommissaranwärter. Das Verwaltungsgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass sie
die einzige Auszubildende sei, die zumindest nach dem Aufruf des Innenministers ihr Mobiltelefon auf bedenkliche
Nachrichten kontrolliert und gefundene Bilder zur Anzeige gebracht habe. Alle anderen Auszubildenden hätten sich
auch nach dem Aufruf des Ministers nicht gerührt, obwohl sie ebenfalls Mitglieder der Chatgruppen "L1 ", "L " bzw.
"Wohnung T1. " gewesen seien. Es erschließe sich nicht, weshalb ausgerechnet sie, die als einzige jedenfalls nach
entsprechender Sensibilisierung tätig geworden sei, charakterlich ungeeignet sein solle, in Bezug auf alle anderen
Beamten aber lediglich ein Motivationsgespräch geführt worden sei.
14
Darüber hinaus habe das Verwaltungsgericht zu Unrecht als unglaubhaft angesehen, dass sie, die Antragstellerin, die
zu beanstandenden Bilder bei ihrem Erhalt nicht bemerkt habe. Auf ihrem Mobiltelefon hätten sich über 172.000 Bilder
gefunden. Es sei lebensfremd anzunehmen, jemand könne eine derartige Anzahl von Bildern überblicken und jedes Bild
wahrnehmen. Hinsichtlich der Bilder in der Gruppe "Spieleabend" sei zu berücksichtigen, dass diese während einer
Feier zwischen 1:02 und 1:05 Uhr nachts in einem sehr kurzen Zeitraum eingestellt worden seien. Sie habe sich zu
diesem Zeitpunkt auf der Party unterhalten und die Nachrichten nicht wahrgenommen. Es entspreche allgemeiner
Lebenserfahrung, dass man in solchem Rahmen erhaltene Nachrichten nicht später zwangsläufig vollständig einer
Kontrolle unterziehe. Gegen die Annahme, dass sie die Bilder bereits bei Erhalt wahrgenommen habe, spreche im
Übrigen, dass sie sie ohne Not ihrem Vorgesetzten gegenüber offenbart habe, statt sie einfach zu löschen.
15
Ferner verweist die Antragstellerin auf einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 23. Dezember 2020 9 B 3/20 -, wonach dem geltenden Recht keine Pflicht eines Beamten zu entnehmen sei, bei jedem ihm übersandten
unangemessenen Bild die Kommunikation abzubrechen. Es liege in einem auf Kommunikation und sozialen Austausch
ausgerichteten Gemeinwesen auf der Hand, dass ein Beamter nicht anders als jeder andere Mensch in einer Abwägung
zwischen seinem sozialen Geltungsanspruch und seiner Stellung in der Gemeinschaft nicht auf jedes unangemessene
ihm übersandte Bild reagieren müsse.
16
Im Übrigen leiste der Antragsgegner mit seiner Verfahrensweise, nur gegen sie als die einzige Beamtin, die sich ihrem
Vorgesetzten offenbart habe, vorzugehen, der "Mauer des Schweigens" innerhalb der Polizei Vorschub.
17
Die Antragstellerin hat Stellungnahmen eines ehemaligen Polizeibeamten und Bekannten ihrer Familie, ferner des
Dienststellenleiters, bei dem sie sich zur Ausbildung befunden hat, sowie eines an der Hochschule für Polizei und
öffentliche Verwaltung NRW tätigen Professors für Psychologie, der sie aus mehreren Lehrveranstaltungen kennt,
beigebracht.
18
Der Antragsgegner verteidigt den angegriffenen Beschluss und trägt unter anderem vor, es sei davon auszugehen, dass
die Antragstellerin die Bilder/Sticker wenn nicht unmittelbar bei Erhalt, so doch in der Folge zur Kenntnis genommen
habe. Denn diese würden unmittelbar in der Bildergalerie des Smartphones abgespeichert und es entspreche der
Lebenswirklichkeit gerade junger Smartphonenutzer, dass dort gespeicherte Bilder regelmäßig gesichtet würden. Es sei
auch fernliegend, dass die Antragstellerin, obwohl sie keine Kenntnis von den Bildern/Stickern gehabt haben wolle,
dann plötzlich ihr Smartphone auf derartige Nachrichten durchsuche. Auch lege die Antragstellerin lediglich zu den am
15. März 2020 übersandten, nicht aber zu den übrigen Bildern eine plausible Begründung dar, warum sie diese nicht
bemerkt habe. Ferner habe die Antragstellerin für die Offenlegung der Nachrichten keine altruistischen, sondern
deutlich eigennützige Motive gehabt, denn sie habe im Lichte des "Sensibilisierungsgesprächs" ernsthafte
Konsequenzen für sich befürchten müssen.
19
Gegen die Kommissaranwärter, die ebenfalls Mitglieder der Chatgruppen gewesen seien, seien inzwischen
Disziplinarverfahren eingeleitet worden. Der Fall der Frau E1. unterscheide sich maßgeblich von dem der
Antragstellerin, weil bei letzterer acht weitere Sticker aufgefunden worden seien, deren menschenverachtender Gehalt
offenkundig sei.
20
II.
21
Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
Die im Beschwerdeverfahren von der Antragstellerin dargelegten Gründe (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) rechtfertigen