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Nachdem ausweislich entsprechender Vermerke zunächst beabsichtigt war, es bei einer Verwarnung der Antragstellerin
zu belassen, und der Innenminister sie in einem Telefonat für ihr Verhalten gelobt hatte, sprach in Abkehr davon der
Antragsgegner - nach Anhörung der Antragstellerin - mit Bescheid vom 13. Oktober 2020 dieser gegenüber gestützt auf
§ 39 Satz 1 BeamtStG ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte sowie gestützt auf § 113 Abs. 1 LBG NRW das
Verbot des Tragens der dienstlichen Ausrüstung sowie der Führung dienstlicher Ausweise und Abzeichen aus. Zudem
ordnete er die sofortige Vollziehbarkeit des Bescheides an. Zur Begründung führte er unter anderem aus, die gemäß §
39 Satz 1 BeamtStG erforderlichen zwingenden Gründe für ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte lägen vor.
Entscheidend sei, dass die Antragstellerin die Bilder bereits seit erheblicher Zeit auf ihrem Mobiltelefon habe und dies
nicht frühzeitig gemeldet bzw. nichts unternommen habe, um ein Verbreiten solcher Bilder zu unterbinden. Indem sie
Bilder, die eine Aussage vermittelten, die zu einer demokratischen Grundordnung in Widerspruch stehe, seit deren
Empfang auf ihrem Handy belassen habe und sich deren Existenz bewusst sei, habe sie ein Verhalten gezeigt, welches
zu dem Verhalten einer loyalen und der demokratischen Grundordnung verpflichteten Polizeivollzugsbeamtin in
Widerspruch stehe. Weil sie die Bilder auf ihrem Handy belassen habe, ohne diese zu löschen bzw. deren Verbreitung
aktiv entgegenzuwirken, stehe sie im Verdacht, eine Gesinnung zu teilen, welche einer demokratischen Grundordnung
entgegenstehe. Ihre derzeitige Verwendung im Dienst der Polizei erscheine unzumutbar, da ernsthafte Zweifel an ihrer
charakterlichen Eignung für den Polizeivollzugsdienst bestünden.
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Gegenüber den anderen Kommissaranwärtern, die Mitglied in den Chatgruppen "L1 ", "L " und "Wohnung T1. " waren,
leitete der Antragsgegner zunächst keine Maßnahmen ein. Der Kommissaranwärterin E1. teilte er mit Schreiben vom
14. Dezember 2020 mit, aufgrund ihrer glaubhaften Äußerung gehe er davon aus, dass es sich bei dem von ihr
geposteten Sticker um eine Parodie handele, und sehe von der Aussprache einer Missbilligung ab.
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Die Antragstellerin hat am 23. November 2020 beantragt, die aufschiebende Wirkung ihrer bereits erhobenen Klage
gegen den Bescheid des Polizeipräsidiums E. vom 13. Oktober 2020 wiederherzustellen. Das Verwaltungsgericht
Düsseldorf hat den Antrag mit Beschluss vom 15. Dezember 2020 abgelehnt. Es hat zur Begründung unter anderem
ausgeführt, das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte erweise sich als offensichtlich rechtmäßig. Es bestehe der
Verdacht, dass die Antragstellerin eine Gesinnung teile, die der demokratischen Grundordnung entgegenstehe. Dies
fuße auf dem Umstand, dass sie auf ihrem Mobiltelefon über verschiedene Gruppenchats Bilder erhalten habe, die eine
Aussage vermittelten, die zu einer demokratischen Grundordnung im Widerspruch stehe, und sie diese Bilder im
Bewusstsein ihrer Existenz auf dem eigenen Mobiltelefon belassen habe, ohne sich von ihnen in irgendeiner Form zu
distanzieren. Es handele sich im Einzelnen um neun Bilder, die zwischen dem 1. Oktober 2019 und dem 14. August
2020 verschickt und zumeist mit einem textlichen Zusatz versehen worden seien. Überwiegend enthielten diese
gleichermaßen eindeutige wie unerträglich geschmacklose Anspielungen auf Akteure und Geschehnisse während der
nationalsozialistischen Herrschaft in Deutschland. Des Weiteren werde der Holocaust verharmlost und stellvertretend
die Person Anne Frank in unerträglicher Weise der Lächerlichkeit preisgegeben. Auch andere Personen würden
aufgrund ihrer ethnischen Herkunft sprachlich verächtlich gemacht bzw. gar zum Abschuss freigegeben. Bei der
Angabe der Antragstellerin, sie habe die Bilder erstmals am Vorabend des von ihr gesuchten Gesprächs mit der
Dienststelle am 17. September 2020 wahrgenommen, handele es sich um eine Schutzbehauptung. Es sei zwar nicht
vollständig ausgeschlossen, dass die Antragstellerin - wie sie behaupte - bisweilen lediglich die beiden letzten
Nachrichten in einem Chat gelesen habe, ohne sich den Verlauf der übrigen dort eingegangenen Nachrichten
anzusehen. Hinsichtlich des am 14. August 2020 in die Gruppe "L1 " eingestellten Stickers, der Adolf Hitler zeige,
welcher mit den Händen ein Herz forme, sei es nach allgemeiner Lebenserfahrung allerdings ausgeschlossen, dass sie
das Bild nicht wahrgenommen habe. Was die in der Gruppe "Spieleabend" am 15. März 2020 zwischen 1:02 und 1:05
Uhr eingestellten Bilder angehe, so erscheine es jedenfalls konstruiert, dass die Antragstellerin diese selbst im
Nachgang nicht gesehen haben wolle. Es entspreche allgemeiner Lebenserfahrung, dass man derartige Objekte, die
man zuvor aktiv weggeklickt habe, im Nachgang wenigstens einer kurzen Kontrolle unterziehe. Unbeschadet dessen sei
es jedenfalls hinlänglich wahrscheinlich, dass die Antragstellerin auch weitere Bilder bereits deutlich vor dem Zeitpunkt
des Gesprächs am 17. September 2020 wahrgenommen habe, handele es sich doch um vier verschiedene Gruppen
und erstrecke sich der Zeitraum des Einstellens der Bilder über mehr als zehn Monate. Dementsprechend habe der
Antragsgegner das ausgesprochene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte auf keinen fehlerhaften Sachverhalt
gestützt. Die Bewertung, das längerfristige Belassen entsprechenden Bildmaterials auf dem Mobiltelefon begründe den
Verdacht, dass eine über diese Bilder zum Ausdruck gebrachte Gesinnung geteilt bzw. jedenfalls verharmlost werde,
und führe zu Zweifeln an der charakterlichen Eignung, sei nicht zu beanstanden. Daran anknüpfend sei auch das Verbot
des Tragens der dienstlichen Ausrüstung sowie der Führung dienstlicher Ausweise und Abzeichen rechtmäßig.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde macht die Antragstellerin unter anderem geltend, das Verwaltungsgericht