ten nicht objektives Recht schaffen können. Im übrigen ergebe eine richtige Auslegung
der Direktiven sowie des Gesetzes zur Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus vom 5. März 1946 (Bayer. GVBl. S. 145; Hess. GVBl. S. 57; RegBl. Württemberg-Baden S. 71; im folgenden: Befreiungsgesetz), daß es sich nicht um Entlassungen, sondern
nur um Suspendierungen gehandelt habe. Das sei jetzt auch die herrschende Meinung
in Rechtslehre und Rechtsprechung. Jedenfalls seien Entlastete und Mitläufer nach Abschluß des Entnazifizierungsverfahrens voll rehabilitiert. Damit sei festgestellt, daß in ihren Beamten- und Versorgungsverhältnissen keine Änderung eingetreten sei.
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2. Die Beschwerdeführer tragen vor, daß das G 131 ihre unverändert gebliebenen Beamtenrechte teils entzogen, teils gemindert habe. Das verstoße gegen Grundrechte und andere Verfassungsbestimmungen und sei keine Regelung, wie sie Art. 131 GG vorschreibe.
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Bei Beratung des Grundgesetzes im Parlamentarischen Rat habe es an einer klaren Auffassung über die Rechtslage des von Art. 131 GG erfaßten Personenkreises gefehlt, da
die Meinungen hierüber in Literatur und Rechtsprechung damals noch nicht geklärt gewesen seien. Art. 131 GG habe deshalb lediglich die Bundeskompetenz sichern und einen Rahmen festlegen wollen, ohne dem Gesetzgeber vorzuschreiben, wie er die betreffenden Rechtsverhältnisse zu regeln habe. Dagegen habe diese Vorschrift weder beabsichtigt noch sei sie - als Übergangsbestimmung - dazu in der Lage gewesen, den Bundesgesetzgeber von der Beachtung aller oder einzelner Grundrechte zu befreien. Aus
den Beratungen des Parlamentarischen Rates gehe eindeutig hervor, daß man kein Ausnahmerecht gegen die verdrängten und amtsentfernten Beamten habe schaffen wollen.
Wenn überhaupt eine "konstitutive" Regelung der unter Art. 131 GG fallenden Rechtsverhältnisse in Betracht komme, so sei sie nur im Rahmen der Grundrechte, insbesondere der naturrechtlich gebundenen Menschenrechte zulässig.
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Nach Auffassung der Beschwerdeführer zu 12 bis 33 scheidet bei den amtsentfernten
Beamten jede konstitutive Regelung aus; denn ihr Dienstherr bestehe fort und ihre Ansprüche seien durch die Entnazifizierung nicht berührt worden. Ihnen gegenüber könne
Art. 131 GG lediglich die Bedeutung haben, ihre nach Grund und Höhe feststehenden Ansprüche gegenüber dem öffentlich- rechtlichen Schuldner in Ländern und Gemeinden zu
garantieren; hinsichtlich der heimatvertriebenen Beamten sei allerdings eine konstitutive Regelung im Rahmen der Grundrechte zulässig und sogar unumgänglich.
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3. Von dieser ihrer grundsätzlichen Rechtsauffassung aus fühlen sich die Beschwerdeführer durch zahlreiche Bestimmungen des G 131 in ihren Grundrechten verletzt:
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a) § 77 Abs. 1 GG 131 in Verbindung mit den die Rechtsverhältnisse der einzelnen Beschwerdeführer betreffenden Sonderbestimmungen bewirke eine entschädigungslose
Enteignung, die nach Art. 14 Abs. 3 GG verfassungswidrig sei. Das gelte nicht nur für den
Entzug der bereits vor dem 1. April 1951 entstandenen Gehalts- oder Versorgungsansprüche, sondern auch für die Streichung oder Kürzung künftiger Gehaltsforderungen.
Hiermit würden einem begrenzten Personenkreis unter Verletzung des Gleichheitsprinzips Sonderopfer zugemutet, die nach herrschender Rechtsprechung als Enteignung zu
qualifizieren seien; in jedem Falle würden durch die Bestimmungen des G 131 bestehende Rechte entweder gänzlich beseitigt oder in ihrem rechtlichen Kern vernichtet, so daß
auch vom Standpunkt der sogenannten Schutzwürdigkeitstheorie aus der Tatbestand
der Enteignung gegeben sei.
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