248
bbb) § 7 G 131, wonach unter anderem Ernennungen und Beförderungen, die wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus vorgenommen worden sind, (bei der Regelung
des neuen Status) unberücksichtigt bleiben, stellt nicht auf die parteipolitische Vergangenheit oder das parteipolitische Bekenntnis des einzelnen Beamten, sondern auf personalpolitische Maßnahmen des nationalsozialistischen Staates ab. Es wird nicht vorausgesetzt, daß der Beamte der NSDAP angehört oder ihr politisches Programm gebilligt habe. Auch Beamte, die "aus Gründen der Konjunktur" besonders willfährige Werkzeuge
des Nationalsozialismus geworden sind, ohne ihn innerlich zu billigen, fallen unter die
Bestimmung. Eine Unterscheidung nach der politischen Anschauung im Sinne des Art. 3
Abs. 3 GG wird also durch die Vorschrift nicht gemacht. Im übrigen ist das Argument erstaunlich, daß der demokratische Staat, der sich die Beseitigung des Nationalsozialismus, insbesondere seines Staatsdenkens, zum Ziele gesetzt hat, unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes verpflichtet sein sollte, Sondervorteile, die der nationalsozialistische Staat einzelnen Beamten gerade wegen ihrer engen Verbindung zum Nationalsozialismus gewährt hatte, auch innerhalb der Neuregelung für die Dauer zu erhalten.
249
ccc) Bei der in § 63 Abs. 1 i. V. m. § 62 Abs. 3 G 131 getroffenen Regelung durfte der Gesetzgeber davon ausgehen, daß Nichtbetroffene, die weder der NSDAP noch einer ihrer
Gliederungen angehört haben und bei denen dieser Tatbestand rechtskräftig festgestellt
worden ist, eigentlich zur Gruppe derjenigen Personen gehörten, die nach Nr. 6 der Kontrollrats- Direktive 24 "in keiner Weise an nationalsozialistischer Tätigkeit teilgenommen"
haben und daher auch nicht zum Zwecke der Überprüfung hätten entlassen werden sollen. Ist das gleichwohl geschehen, so war es für den Bundesgesetzgeber geradezu ein
Gebot der Billigkeit und Gerechtigkeit, diese Personen wegen ihrer Sonderlage im angegebenen Umfange besser zu stellen, als die übrigen entfernten Beamten, die durch ihre
formelle Belastung Anlaß zu ihrer Entfernung und Überprüfung gegeben hatten. Mit dieser Regelung trifft der Gesetzgeber weder eine neue Entnazifizierungsmaßnahme noch
verstößt er insoweit gegen Art. 3 GG.
250
ddd) Endlich verstößt auch § 4 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 G 131 in der Fassung vom 11. Mai
1951 nicht gegen Art. 3 GG. Der Stichtag des 23. Mai 1949, also der Tag der Verkündung
des Grundgesetzes, ist nicht willkürlich gewählt worden. Die Auffassung des Beschwerdeführers zu 2, daß staatsrechtlich eine Verfassung vor dem "Ins-Leben-Treten" des betreffenden Staatswesens keine Gültigkeit haben könne, daß also das Grundgesetz erst
mit der Handlungsfähigkeit des Staates, frühestens mit dem Tage der Bundestagswahl,
dem 14. August 1949, wirksam geworden sei, geht fehl. Der Beschwerdeführer verkennt
die besonderen staatsrechtlichen Verhältnisse, unter denen das Grundgesetz zustande kam. Sie hatten zur Folge, daß das Grundgesetz zu einem Zeitpunkt in Kraft treten
konnte, in dem der Staat noch handlungsunfähig war (vgl. auch BVerfGE 2, 237 <258>).
Wenn der Gesetzgeber unter diesen Umständen die in Art. 131 GG vorgesehene Regelung zunächst auf Personen beschränkt hat, die zur Zeit des Inkrafttretens des Grundgesetzes unmittelbar zu seinem territorialen Geltungsbereich gehört haben, so hat er nicht
willkürlich gehandelt. Daß jeder Stichtag gewisse Härten mit sich bringt, ist nicht zu vermeiden.
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Das G 131 berücksichtigt darüber hinaus in beschränktem Umfang nach § 4 Abs. 2 in der
Fassung vom 11. Mai 1951 auch solche Personen, die nach dem 23. Mai 1949 im Bundesgebiet ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt befugt genommen haben, sofern
sie zur "Abwendung einer ihnen unverschuldet drohenden unmittelbaren Gefahr für Leib
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