ziehung und Volksbildung und der Unterrichtsverwaltungen der Länder <S. 126ff.>). Es
trifft zwar zu, daß die Hochschullehrer, wenn sie - wie es der Regel entspricht - durch
Emeritierung aus ihrem Amt ausscheiden, in der Korporation der Hochschule verbleiben.
Daraus folgt aber nicht, daß sie in allen Fällen des Amtsverlustes der Hochschule als Korporation weiter angehören müßten, insbesondere dann nicht, wenn alle Beamtenverhältnisse aus den besonderen Gründen beendet werden, wie sie nach dem Zusammenbruch
gegeben waren (vgl. oben C I 1 c und d), und wenn es dem inneren Sinne der Beendigung des Amtes entsprach, daß gerade auch das Verhältnis des Hochschullehrers zur
Hochschule als wissenschaftliche Körperschaft gelöst werden sollte.
236
Das Beamtenverhältnis der Hochschullehrer weist allerdings in vielen Beziehungen Besonderheiten gegenüber dem allgemeinen Beamtenverhältnis auf. Jedoch hat die Umwandlung des Wesens des Beamtenverhältnisses im nationalsozialistischen Staat gerade auch das Hochschullehrerverhältnis in seiner Eigenart einschneidend berührt. Infolge des Eindringens des Führerprinzips in die Hochschulen und der nationalsozialistischen
Ideologie in die Wissenschaft (K. Reidemeister, Das Grundrecht der Wissenschaft, in "Die
Wandlung", Bd. 1 S. 1079 ff.) hatte die Hochschule aufgehört, eine echte Korporation zu
sein. Sie wurde mehr und mehr von einer Stätte zweckfreier Forschung zur staatlichen
Ausbildungsanstalt, in der Lehre und Forschung weitgehend durch die politischen Zielsetzungen des Nationalsozialismus bestimmt waren. Wie sich diese Entwicklung in den
Augen eines Gelehrten darstellt, der sich selbst von nationalsozialistischen Einflüssen
freigehalten hat, zeigen die Ausführungen von Karl Jaspers (Vom lebendigen Geist der
Universität, 1946, S. 25 f.):
"...
237
Ein politischer Einbruch, gewaltsam eingeleitet und dann fortgetragen von einem Rausch
der Bevölkerung, warf die Universität über den Haufen. Statt eines Selbstverwaltungskörpers blieb eine Schule, die den Anordnungen von Berlin zu gehorchen hatte. Wohl
gab es noch die Namen von Rektor und Dekan. Aber sie waren von den Nationalsozialisten ernannt. Entlassungen, Beförderungen, Veränderungen ließen einen nur noch
scheinbar geordneten Trümmerhaufen entstehen.... Fast widerstandslos lieferte sich die
Universität, lieferten wir uns den Gewaltakten aus, zwar innerlich mit unserem ganzen
Wesen widerstrebend aber ohne Kampf. Alles, was uns Wahrheit, Wissenschaft und Würde geistigen Lebens ist, geriet in die Verborgenheit des Einzelnen. Was öffentlich war,
hatte den Schleier von Zwang und Täuschung...."
238
Aus diesen Gründen mußten nach dem Zusammenbruch die Hochschulen ebenso wie die
Verwaltung von Grund auf neu aufgebaut werden. Wenn daher die Kontrollrats-Direktive Nr. 24 allgemein eine endgültige Entlassung der betroffenen Personen aus dem Amt
bezweckte, so mußte dies bei den Hochschullehrern gerade auch die endgültige Entfernung aus der Hochschulkorporation zur Folge haben, da nur so ihr Einfluß auf Forschung
und Lehre wirksam ausgeschaltet werden konnte.
239
Art. 131 GG hat zwar unter dem Gesichtspunkt der Fürsorge für die amtlos Gewordenen
den Bundesgesetzgeber allgemein beauftragt, diesen Personenkreis wieder in ein Verhältnis zum Staat zu bringen. Dieser Auftrag konnte aber angesichts der Verhältnisse
auf dem Gebiet des Hochschulwesens nicht den Sinn haben, alle amtsentfernten Hochschullehrer wieder in ihr altes Lehramt einzusetzen oder ihre Verbindung mit ihrer früheren Hochschulkorporation wiederherzustellen. Ein dahingehender Anspruch kann schon
deshalb nicht aus dem Gesichtspunkt der Wahrung wohlerworbener Rechte hergeleitet
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