tende Gründe schlechterdings nicht mehr erkennbar sind, so daß ihre Aufrechterhaltung
einen Verstoß gegen das allgemeine Gerechtigkeitsempfinden darstellen würde. Das Gericht kann in diesem Falle auch nur die vom Gesetzgeber getroffene Regelung für nichtig
erklären, nicht aber eine andere an ihre Stelle setzen.
223
4. Von den so gewonnenen rechtlichen Grundlagen aus ergibt sich, daß die von den Beschwerdeführern behaupteten Grundrechtsverletzungen nicht vorliegen.
224
a) Von Enteignung kann nicht gesprochen werden, weil Ansprüche, die als Eigentum angesehen und enteignet werden könnten, nicht bestanden.
225
b) Es ist fraglich, ob die von den Beschwerdeführern erhobene Rüge einer Verletzung
des Art. 33 Abs. 5 GG im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde zulässig ist; denn es
kann zweifelhaft sein, welchen Sinn die uneingeschränkte Aufnahme des Art. 33 GG in
den Katalog des § 90 Abs. 1 BVerfGG hat. Es ist sowohl die Ansicht vertretbar, daß der
einzelne Beamte gegen jede ihn benachteiligende gesetzliche Regelung wegen Verstoßes gegen Art. 33 Abs. 5 GG Verfassungsbeschwerde erheben kann, als auch die, daß
§ 90 Abs. 1 BVerfGG die Verletzung eines echten verfassungsmäßigen Individualrechts
voraussetzt, die Verfassungsbeschwerde also nicht auf die Verletzung der an den Gesetzgeber gerichteten Bestimmung des Abs. 5 des Art. 33 GG gestützt werden kann. Das
mag aber dahinstehen; denn die Rüge einer Verletzung des Abs. 5 des Art. 33 GG kann
jedenfalls im Rahmen einer sonst zulässigen Verfassungsbeschwerde als Anregung an
das Bundesverfassungsgericht aufgefaßt werden, von Amts wegen zu prüfen, ob eine
Norm, die aus anderen Gründen zulässigerweise als verfassungswidrig angefochten wird,
auch wegen Verstoßes gegen Art. 33 Abs. 5 GG nichtig sei (BVerfGE 1, 264 <271>). Die
Prüfung der angefochtenen gesetzlichen Bestimmungen ergibt jedoch keinen solchen
Verstoß.
226
Art. 33 Abs. 5 GG stellt nicht, wie Art. 129 WRV, die wohlerworbenen Rechte unter Verfassungsschutz. Er gewährleistet vielmehr das Berufsbeamtentum als Einrichtung insoweit, als es sich in seiner hergebrachten Gestalt in den Rahmen unseres heutigen
Staatslebens einfügen läßt (Grewe, Inwieweit läßt Art. 33 Abs. 5 GG eine Reform des Beamtenrechts zu? - 39. DJT, 1951, S. 9 -).
227
Aus der Entstehungsgeschichte des Grundgesetzes ergibt sich, daß die Institution des
Berufsbeamtentums ursprünglich "zur Wahrung der Legalität der Verwaltung durch unabhängige Berufsbeamte" erwähnt werden sollte (vgl. die Ausführungen des Abgeordneten Dr. Strauß in der 12. Sitzung des Ausschusses für Kompetenzabgrenzung vom 14.
Oktober 1948). Im Laufe der Verhandlungen erhielt die umstrittene Bestimmung in der
27. Sitzung des Hauptausschusses vom 15. Dezember 1948 (Wortprotokoll S. 328) auf
Antrag der FDP (PR Drs. 381 ) folgende Fassung: "Die hergebrachten Grundsätze über
die Rechtsstellung der Berufsbeamten sind für die gesetzliche Regelung maßgebend".
Diese Fassung wurde in der 3. Lesung beibehalten. In der 4. Lesung des Hauptausschusses vom 5. Mai 1949 (Wortprotokoll S. 751) wurde sie jedoch auf Vorschlag des Allgemeinen Redaktionsausschusses wie folgt geändert: "Das Recht des öffentlichen Dienstes ist
unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln". Diese Fassung wurde in der Schlußsitzung des Parlamentarischen Rates vom 6.
Mai 1949 (StenBer. S. 181) aufrechterhalten. Gerade aus der Änderung gegenüber der
vorletzten Fassung ergibt sich, daß der Parlamentarische Rat dem Gesetzgeber einen
größeren Spielraum lassen wollte, um die Beamtengesetzgebung den Erfordernissen des
Neuaufbaus anzupassen. Die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums sollten
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