amter oder Richter, leitender oder dienender Funktionär der Partei, Arbeiter oder Angestellter - mit allen ihm geeignet erscheinenden Mitteln zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten und bei Verletzung dieser Pflichten nach gewissenhafter Prüfung ohne Rücksicht auf sogenannte wohlerworbene Rechte mit der ihm gebührenden Sühne zu belegen, ihn im besonderen ohne Einleitung vorgeschriebener Verfahren aus seinem Amte,
aus seinem Rang und seiner Stellung zu entfernen."
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Die Tatsache, daß ein förmlicher Beschluß des zwar praktisch einflußlosen, aber als solennes Gesetzgebungsorgan immerhin noch bestehenden Reichstags herbeigeführt und
daß dieser Beschluß im Reichsgesetzblatt (1942 I S. 247) veröffentlicht wurde, zeigt, daß
es sich hier nicht nur um rhetorische Drohungen handelte, sondern daß mit vollem Bewußtsein äußerste rechtliche Folgerungen aus der bisherigen Entwicklung des Beamtenrechts gezogen wurden (vgl. hierzu auch Koellreutter, Deutsches Staatsrecht, 1953,
S. 20, der ebenfalls in diesem Beschluß die Aufhebung aller rechtsstaatlichen Garantien
erblickt). Das Beamtenverhältnis, das ein Treueverhältnis zum Führer geworden ist, wird
nun auch rechtlich ganz zur Disposition des Führers gestellt. Auf seine persönliche Entscheidung hin wird der Beamte, der die Treuepflicht - wie Hitler sie auffaßt - verletzt, aus
seinem Amt entlassen; er kann sich dieser Entscheidung gegenüber nicht mehr auf ein
rechtlich geordnetes Dienstverhältnis zum Staate berufen, das ihm mindestens ein ordnungsmäßiges Verfahren sichern würde. Für die Erkenntnis der grundsätzlichen Bedeutung dieses Gesetzgebungsaktes kommt es nicht darauf an, in welchem Umfang tatsächlich von ihm Gebrauch gemacht worden ist. Entscheidend ist, daß er die bedingungslose
Bindung des Beamten an den Führer, dem gegenüber es kein formales Recht mehr gibt,
auch in einem Satz des geschriebenen Rechts verwirklicht.
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gg) Die Zerstörung des verfassungsrechtlichen Schutzes für die wohlerworbenen Rechte der Beamten, die Regelung der personellen Voraussetzungen für das Beamtenverhältnis in Verbindung mit der gesetzlichen Verpflichtung zum persönlichen Treueid auf Hitler und zur Vollstreckung des Willens des von der NSDAP getragenen Staates, sowie die
Gerichtspraxis der obersten Disziplinargerichte ergeben mit aller Deutlichkeit, daß das
Beamtenverhältnis im nationalsozialistischen Staat ein nur auf diesen Staat und die ihn
tragende Ideologie der NSDAP zugeschnittenes Rechtsverhältnis sein sollte und war. Die
auf diesem Rechtsverhältnis beruhenden gegenseitigen Treue- und Fürsorgepflichten
zwischen Beamten und Staat waren allein auf das Vorhandensein und die Fortdauer eines bestimmten verfassungsrechtlichen Zustandes abgestellt. Daraus ergibt sich notwendig der dem nationalsozialistischen Beamtenverhältnis immanente Ausschluß gegenseitiger Rechte und Pflichten für den Fall, daß ein von der NSDAP getragener, mit ihr unlöslich verbundener Staat nicht mehr vorhanden sein würde.
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Dagegen ist die Frage, ob auch der einzelne Beamte der NSDAP angehörte oder ihr innerlich nahestand, für die rechtliche Beurteilung des Beamtenverhältnisses als solchen
ohne Bedeutung. Es ist bekannt und bedarf keiner Betonung, daß nicht entfernt alle Beamten innerlich mit dem Nationalsozialismus sympathisierten, daß - abgesehen von den
überzeugten Nationalsozialisten und den bewußten Opportunisten - zahlreiche Beamte
nur deshalb "positiv" mitgearbeitet haben, weil sie glaubten, sich der Entwicklung der
politischen Verhältnisse aus übergeordneten Gesichtspunkten heraus nicht entgegenstellen zu dürfen, oder weil sie aus besonderem Pflichtgefühl heraus "Schlimmeres zu
verhüten" meinten. Neben nationalsozialistischen Schädlingen leisteten daher zahlreiche Beamte ihren Dienst in treuer und sachlicher Arbeit zum wirklichen Wohl der Allgemeinheit, während wieder andere im Rahmen des Möglichen sogar dem Nationalsozialis-
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