der nationalsozialistische Staat von ihm das volle und rückhaltlose Eintreten für den Führer in und außer dem Amte. Dieses unbedingte Eintreten für den Führer muß von dem
Beamten auch bei Ausübung seines Wahl- und Abstimmungsrechtes erwartet werden.
Zwar sind auch jetzt noch Wahl und Abstimmung frei und geheim, die Wahlfreiheit ... findet aber ihre natürliche Grenze in der besonderen Stellung des Beamten im nationalsozialistischen Staat, die wegen der Unteilbarkeit des Beamtenverhältnisses nur einheitlich
beurteilt werden kann ... Im nationalsozialistischen Staat gilt vielmehr der Grundsatz,
daß ein Beamter, der einer vom Führer angeordneten Wahl oder Abstimmung fernbleibt,
sich einer Dienstverfehlung schuldig macht (ebenso die Rechtsprechung des Reichsdisziplinarhofs, desgl. Foerster 1936 S. 82 und 1937 S. 66; Heyland, Deutsches Beamtenrecht S. 168; Nadler-Wittland-Ruppert, DBG, S. 178; Wittland, RDStO, S. 173). ...Die Abstimmung ist zunächst eine politische Angelegenheit, aber da der Beamte wegen der Unteilbarkeit des Beamtenverhältnisses in und außer dem Amt auch in politischen Fragen
Gefolgsmann seines Führers ist, kann es keine politische Frage geben, in welcher der Beamte sich zu seinem Führer in Widerspruch setzt ... Es läßt sich daher mit der Stellung
des Beschuldigten als Beamten im nationalsozialistischen Führerstaat und mit seinem
Dienst- und Treueverhältnis zu Führer und Reich nicht vereinbaren und stellt eine gegen Führer und Reich gerichtete Handlung dar, wenn er bei der Volksabstimmung und
Wahl zum Großdeutschen Reichstag am 10. April 1938 mit "Nein" stimmte.... Ohne Bedeutung ist dabei, wie diese an und für sich dem Wahlgeheimnis unterliegende Tatsache bekanntgeworden ist...." (E 3, 40 <41, 42, 43>). "Das Verhalten des Angeschuldigten stellt eine schwere Verletzung der Gehorsamspflicht dar. Daran kann es nichts ändern, wenn wirklich nur religiöse Bedenken den Ungehorsam veranlaßt haben. Nach außen tritt nur hervor, daß der Angeschuldigte als Beamter den deutschen Gruß nicht in
der vorgeschriebenen und von jedem Beamten zu beachtenden Form erweist. Dadurch
muß notwendig der Eindruck entstehen, er lehne den Führer ab und gehe darauf aus,
seine Gegnerschaft öffentlich zu zeigen. Ein Beamter, der auch nur den Verdacht einer
solchen Einstellung erweckt, weil er glaubt, seine eigenen Erwägungen in den Vordergrund stellen zu müssen und über die Richtigkeit der dienstlichen Anordnung nur sein eigenes Urteil als maßgebend anerkennen zu sollen, kann dem Beamtenstande nicht mehr
angehören" (Schulze-Simons-Foester, 1937, 73)
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"... Es ist völlig abwegig, wenn er meint, daß die Grußpflicht seinen amtlichen Pflichtenkreis überhaupt nicht berühre. Das Bekenntnis zum Führer gehört vielmehr zu den vornehmsten Pflichten eines Beamten im Dritten Reiche. Auf religiöse Bedenken kann und
darf sich der Angeschuldigte nicht berufen. Durch Verweigerung des Grußes wird notwendig der Verdacht erweckt, daß der betreffende Beamte nicht auf dem Boden des
Dritten Reiches steht, vielmehr eine staatsfeindliche Gesinnung hegt. Der Angeschuldigte hat daher durch sein Verhalten die ihm obliegenden Pflichten auf das schwerste
verletzt...." (Schulze- Simons-Foerster, 1937, 7). "... daß der Beschuldigte seit 1933 bis
zum Herbst 1938 ... es unterlassen hat, bei gegebenen Anlässen seine Wohnung zu beflaggen und auch nicht im Besitz einer Hakenkreuzfahne gewesen ist, da er es nicht für
notwendig gehalten hat, sich eine solche anzuschaffen. Bei der dienststrafrechtlichen
Beurteilung ... ist davon auszugehen, daß ein Beamter im heutigen Staat neben seinem
völligen Aufgehen im Dienst nach § 3 Abs. 1 und 2 DBG in Treue zu dem Führer und der
nationalsozialistischen Bewegung stehen muß. Er ist deshalb nicht nur verpflichtet, sich
jeder gegensätzlichen und ablehnenden Haltung zu enthalten, sondern er muß darüber
hinaus von nationalsozialistischer Weltanschauung durchdrungen sein und sich positiv
im Sinne der von ihm gelobten Treuepflicht betätigen. Es genügt mithin keineswegs, daß
der Beschuldigte nach seinen Angaben auf dem Boden des nationalsozialistischen Staa- Seite 35 von 64 -