155
S. 495 f.: Die Stellung der NSDAP im Staat ist verfassungsrechtlicher Art. Die Partei ist
Trägerin des deutschen Staatsgedankens und mit dem Staat unlöslich verbunden.... Einen Zwiespalt zwischen Partei und Staat darf es nicht geben. ..."
156
Wittland, Reichsdienststrafordnung. 2. Aufl. 1941, S. 84:
157
"... Wenngleich das Beamtenverhältnis keine unmittelbaren Rechtsbeziehungen und
Pflichten zwischen dem Beamten und der NSDAP vermittelt, verlangen Führer und Reich,
daß der Beamte die Pflichten, die das Beamtenverhältnis ihm ihnen gegenüber auferlegt, als Nationalsozialist erfüllt. Diese Forderung ist unabhängig davon, ob der Beamte
selbst Mitglied der NSDAP, ihrer Gliederungen oder der ihr angeschlossenen Verbände
ist oder nicht. Jeder Beamte ... ist verpflichtet, Arbeitskameraden und unterstellte Beamte in der Erfassung des nationalsozialistischen Gedankenguts zu stärken und etwa auftretende Zweifel zu bekämpfen. ... maßgebend für ihn ist die Bildung des politischen Willens durch die NSDAP. Der Beamte darf in seinem Amt und Dienstbereich keiner anderen
politischen Willensbildung folgen, er hat die ihm obliegende ausführende Tätigkeit durch
die nationalsozialistische Staatsführung bestimmen zu lassen...."
158
Brand, Die Reichsdienststrafordnung, 3. Aufl., 1941:
159
S. 66 f.: "... Die Weltanschauung des Nationalsozialismus muß die feste und unverrückbare Grundlage der gesamten dienstlichen Tätigkeit des Beamten sein.... Daß für die
Partei und ihre Ziele jeder Beamte auch aktiv tätig sein muß, bedarf keiner Ausführung.
Er hat nach § 4 DBG dem Führer des Deutschen Reiches eidlich Treue und Gehorsam gelobt und muß daher mit Leib und Seele dem neuen Staat und seinem Führer Adolf Hitler
ergeben sein.... Er hat also nicht nur dem Führer, sondern auch der Partei die Treue zu
halten. Er hat deshalb, auch wenn er nicht Parteigenosse ist, Vorgänge, die den Bestand
des Reichs oder der NSDAP gefährden könnten, auch dann, wenn sie ihm nicht vermöge seines Amtes, sondern als Privatmann bekannt geworden sind, zur Kenntnis seines
Dienstvorgesetzten zu bringen...." S. 68: "... Das Beamtentum stimmt also mit der Politik des Führers in jeder Hinsicht überein. Der Beamte hat die Pflicht zum politischen Handeln. Er darf sich daher nicht darauf beschränken, Anhänger des neuen Staates zu sein,
d. h. mit ihm zu sympathisieren; vielmehr muß er für den Staat kämpferisch tätig sein. Er
ist politischer Soldat in Zivil ... Er muß in der Partei oder ihren Gliederungen positiv mitarbeiten...."
160
Seel, Das Deutsche Beamtengesetz, 2. Aufl., 1939, S. 10 ff.:
161
"... Der Beamte ist nicht nur Diener am Staate und am Volk; er soll auch Diener an der
nationalsozialistischen Idee sein, die den Staat trägt, und an der Nationalsozialistischen
Deutschen Arbeiterpartei, die mit dem Staat eine Einheit bildet.... Denn der Beamte soll
der Vollstrecker des Willens des von der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei getragenen Staates sein.... Durch alle diese Vorschriften ist der Einheit von Partei und
Staat Rechnung getragen und die enge Verbundenheit des Beamten mit Führer und Partei sichergestellt..."
162
ee) Die Rechtsprechung der Dienststrafgerichte beweist, daß diese Erläuterungen der
Rechtsvorschriften, die den materiellrechtlichen Gehalt des nationalsozialistischen Beamtenverhältnisses betreffen, nicht Deklamationen ohne praktische Bedeutung waren.
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