148
"...Nur wenn es gelang, die Beamtenschaft für diese neue politische Aufgabe mit allen ihren Folgewirkungen einzusetzen, war es möglich, das Berufsbeamtentum als Einrichtung
des öffentlichen Dienstes im neuen Reich zu erhalten.
149
Voraussetzung dafür war ein doppeltes: einmal das vorbehaltlose Bekenntnis des Beamtentums zur nationalsozialistischen Weltanschauung; zum anderen die unbedingte Bindung an den Führer. Beides verlangt vom Beamtentum einen Wesenswandel, dessen außerordentliches Maß man nicht verkennen darf. Schon im absoluten Staat hat der Rationalismus, der dort um sich griff, die ursprüngliche weltanschauliche Bindung des Beamtentums aufgelöst; sie wurde durch die "Staatsraison" ersetzt. Diese bloße Staatsraison
- die ,Idee des Staates an sich' - muß heute im Beamtentum durch eine bedingungslose
Bindung an die völkische Weltanschauung überwunden werden. Das Handeln des Beamten darf dort, wo es auf eine verantwortungsvolle Entscheidung ankommt, nicht bloß auf
die rationale Technizität eines äußeren Ablaufs gerichtet sein, sondern es muß die Verwirklichung von Grundsätzen völkischer Weltanschauung bedeuten. Dieser Zustand aber
kann nicht erreicht werden, indem man sich bloß loyal "auf den Boden des neuen Staates" stellt und korrekt die ergangenen Gesetze ausführt. Nur wenn das Beamtentum in
der Tiefe von völkischer Weltanschauung durchdrungen ist, wird es dahin kommen, daß
jede Verwaltungshandlung und jeder Urteilsspruch eine selbstverständliche, instinktsichere Ausstrahlung völkischen Geistes ist.
150
Die zweite Voraussetzung ist die unbedingte Bindung an den Führer. Es wurde schon erwähnt, wie im späten Absolutismus im Beamtentum die unmittelbare Beziehung zum König durch die Beziehung auf den ,Staat an sich' verdrängt wurde; der Beamte war kein
Gefolgsmann seines Königs mehr, sondern ein "Staatsorgan". Diese Haltung des bloßen
Staatsorgans muß im Beamtentum überwunden werden, indem die unmittelbare Beziehung auf die Person des Führers hergestellt wird. Natürlich handelt der Beamte mit Wirkung für den Staat, aber er kann dies nur, weil er als Gefolgsmann des Führers in dessen Namen und Auftrag tätig werden darf. Nicht den abstrakten Willen des Staates an
sich hat der Beamte in die Tat umzusetzen, sondern der wirkliche Wille des Führers soll
in ihm lebendig sein und durch sein Handeln in die Erscheinung treten ..."
151
Entsprechend dieser ideologischen Neubegründung des "politischen" Beamtenverhältnisses hebt die nationalsozialistische Rechtslehre die Bindung des Beamten an die Partei
und demzufolge den bestimmenden Einfluß der NSDAP im Beamtenrecht besonders hervor.
152
Fischbach, Deutsches Beamtengesetz, 1937:
153
S. 23: "... Der Einfluß der Partei auf die Besetzung der Ämter ist dadurch gesichert, daß
nach näherer Bestimmung des Führers und Reichskanzlers bei jeder Ernennung von Beamten der Stellvertreter des Führers oder die von ihm bestimmte Stelle zu hören ist ... "
154
S. 34 (Zu § 1 Abs. 2 DBG): "... Hier ist ein verfassungsrechtlicher Grundsatz ersten Ranges ausgesprochen, nämlich, daß die NSDAP den Staat (im engeren Sinne = Machtapparat) trägt und ihm ihren politischen Willen inspiriert oder vermittelt. Der Vollstrecker dieses Willens ist wiederum der Beamte...."
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