sche Staatsgewalt erloschen sei. Sie konnte weiter für sich geltend machen, daß eines
der drei "klassischen" Elemente des Staates, die Staatsgewalt, jedenfalls zunächst nicht
mehr vorhanden gewesen sei, da die Regierung Dönitz, schon in ihrer formalen Legalität
höchst zweifelhaft (siehe dazu BVerfGE 2, 1 <56 f>), niemals tatsächliche Staatsgewalt
hatte; endlich konnte darauf hingewiesen werden, daß die Siegermächte das Verschwinden der deutschen Staatsgewalt als so vollständig angesehen hätten, daß sie (in der
"Erklärung in Anbetracht der Niederlage Deutschlands und der Übernahme der obersten Regierungsgewalt hinsichtlich Deutschlands ..." vom 5. Juni 1945 - ABl. KR, ErgBl.
Nr. 1 S. 7 ff. -) auch die Befugnisse der Regierungen, Verwaltungen und Behörden der
Länder, Städte und Gemeinden glaubten übernehmen zu müssen. Wäre dies tatsächlich voll durchgeführt worden, so wäre ohne weiteres klar, daß alle Beamtenverhältnisse zum Deutschen Reich, seinen Ländern und Gemeinden erloschen waren. Aber auch
wenn man - mit der herrschenden Lehre (vgl. die Zitate bei Maunz, Deutsches Staatsrecht, 2. Aufl. 1952, S. 14, und die Ausführungen S. 16 zu 4) - das Weiterbestehen eines
zunächst nur seiner Handlungsfähigkeit beraubten Deutschen Reiches annimmt, so muß
doch ernstlich gefragt werden, ob das Rechtsverhältnis der Beamten, die nicht nur wirtschaftlich aufs engste mit dem Staat verbunden sind, sondern auch rechtlich die Staatsgewalt in erster Linie verkörpern, einen Zusammenbruch der gesamten staatlichen Organisation in dem oben umrissenen Ausmaße überdauern konnte. Das Bundesverfassungsgericht ist überzeugt, daß diese Frage verneint werden muß. Es ist zu dieser Auffassung
gelangt vor allem auf Grund der Tatsache, daß das Beamtenverhältnis selbst im "Dritten
Reich" eine tiefgehende, sein Wesen berührende Umgestaltung erfahren hat.
89
d) Unmittelbar nach der "Machtübernahme" begann die planmäßige Arbeit Hitlers und
der NSDAP an der Zerstörung des parteipolitisch neutralen (Art. 130 WRV) Berufsbeamtentums, indem einerseits der verfassungsmäßige Schutz der Beamten gegenüber dem
Gesetzgeber (Art. 129 WRV) beseitigt, andererseits das Beamtenverhältnis in ein besonderes persönliches Treueverhältnis zu Hitler selbst und in ein Abhängigkeitsverhältnis zu
der den Staat beherrschenden Partei umgestaltet wurde.
90
aa) Im Beschluß vom 24. April 1953 - BVerfGE 2, 237 <248 ff.> - hat das Bundesverfassungsgericht dargelegt, auf welche Weise das nationalsozialistische Regime die formelle Verfassungskraft schlechthin beseitigt hat. Was dort für den besonderen Fall des
Art. 153 Abs. 2 WRV ausgeführt ist, gilt entsprechend für Art. 129 WRV, durch den der
demokratische Staat die wohlerworbenen Rechte der Beamten gewährleistet hatte. Bereits in der Rechtslehre der nationalsozialistischen Zeit war die Auffassung, daß Art. 129
WRV seine Verfassungskraft verloren habe, durchaus herrschend. So führt Fischbach
in seinem Kommentar zum sogenannten Beamtenrechtsänderungsgesetz vom 30. Juni
1933 (RGBl. I S. 433) folgendes aus (S. 3):
91
"...Auch der Art. 129 RV, der von den wohlerworbenen Rechten der Beamten handelt, ist
insoweit gegenstandslos geworden, weil der Staat es als eine Selbstverständlichkeit betrachten muß, sich ein zuverlässiges, in Notzeiten aber auch opferwilliges Beamtentum
zu erhalten. Die Beamtenrechte sollen nicht um ihrer selbst willen, etwa als Standesvorrechte, sondern nur im eigensten Interesse von Staat und Volk geschützt sein. In diesem
Sinne muß auch die durch das vorliegende Gesetz erfolgte Beseitigung so mancher sogenannter wohlerworbener Rechte betrachtet werden...."
92
In Fischbachs Kommentar zum Deutschen Beamtengesetz (1. Aufl. 1937) heißt es auf
S. 2 und 3:
- Seite 22 von 64 -