setzungen eines regelmäßigen und geordneten Ablaufs der staatlichen Aufgaben vorgesehen, nicht aber für den Verlust von Verwaltungsgebieten, Dienstherren und Behörden
größten Ausmaßes und für die Folgen des Unterganges großer Einrichtungen und Körperschaften. Die Beurteilung der rechtlichen Folgen von Staatsakten einer Diktatur auf dem
Gebiete des Personalwesens, besonders in den Jahren des Krieges und der beginnenden
Katastrophe, ist mit den Maßstäben des Verfassungs- und Rechtsstaates von heute nur
mehr bedingt möglich.
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... Bei dem starken Gegensatz, der zwischen der großen Zahl wiederzuverwendender
oder zu versorgender öffentlicher Bediensteter und den durch die Folgen der Katastrophe von 1945 ohnedies überlasteten finanziellen Kräften der Bundesrepublik besteht, ist
eine volle Erfüllung der durch die nationalsozialistische Regierung für ganz andere politische und wirtschaftliche Voraussetzungen und Hoffnungen begründeten Ansprüche oder
verheißenen Leistungen nicht möglich . . ."
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In der dritten Beratung nahmen insbesondere die Abgeordneten Dr. Wuermeling, Dr. Nowack und Dr. Reif zu dem hier erörterten Problem grundsätzlich Stellung.
74
Abgeordneter Dr. Wuermeling führte aus (aaO S. 5089):
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"... Die Tatsache, die den Gesetzesauftrag des Art. 131 des Grundgesetzes notwendig
machte, ist der Zusammenbruch von 1945 mit seinen nur allzu bekannten Auswirkungen. Das hier geregelte Gebiet betrifft einen Teilausschnitt aus dem Chaos des Unrechts
und der Ungerechtigkeit, das uns vom sogenannten Dritten Reich als schicksalsgeschlagenen Erben hinterlassen wurde....
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Man kann dieses Gesetz nicht ganz losgelöst von allen diesen drängenden Nachkriegsproblemen sehen, und in dieser Verbundenheit mit der Gesamtheit der Nachkriegsprobleme liegt die eigentliche Problematik dieses Gesetzes begründet. Als Mitglied desjenigen Ausschusses dieses Hauses, der sich nun sechs Monate lang unter Einsatz aller
Kräfte bemüht hat, dem Personenkreis des Art. 131 nun endlich, endlich sein Recht werden zu lassen, darf ich mit besonderer Betonung darauf hinweisen, daß wir dieses Gesetz nicht ausschließlich unter formal-rechtlichen Gesichtspunkten sehen dürfen, sondern daß auch soziale, allgemeinpolitische, beamtenpolitische wie auch technische und
nicht zuletzt auch finanzielle Gesichtspunkte für die Betrachtung und Beurteilung maßgebend sein müssen. Keine Schicht der Bevölkerung kann für sich das Recht in Anspruch
nehmen, als einzige ihre Forderungen gegen die staatliche Gemeinschaft hundertprozentig erfüllt zu bekommen, während andere nicht weniger von der Katastrophe des Jahres
1945 betroffene Volkskreise ihre ebenfalls begründeten Rechtsansprüche noch nicht erfüllt sehen oder sich mit Teilleistungen abfinden müssen. Sicherlich weisen die Staatsdiener, also die Behördenbediensteten und die Berufssoldaten mit vollem Recht darauf
hin, daß sie als Staatsdiener einen urkundlich begründeten Anspruch auf Erfüllung der
Treuepflicht auch seitens der staatlichen Gemeinschaft haben und daß selbst im Konkurs
des Privatrechts die in einem Betrieb Beschäftigten bezüglich ihrer Lohn- und Gehaltsforderungen bevorrechtet sind. Dieser Gesichtspunkt ist bei den Beratungen des Beamtenrechtsausschusses in einem solchen Ausmaß berücksichtigt worden, daß es für manchen
nicht einfach sein wird, andere Volksschichten von der Richtigkeit des Ergebnisses der
Beratungen, wie es Ihnen vorliegt, zu überzeugen...."
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Abgeordneter Dr. Nowack äußerte sich wie folgt (aaO S. 5094):
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