sualen Charakter. Aus ihr kann deshalb nicht geschlossen werden, daß der Gesetzgeber
das Bestehen solcher Ansprüche habe anerkennen wollen.
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b) Auch die Entstehungsgeschichte des Art. 131 GG und des G 131 bringt keine Klarheit.
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aa) Im Parlamentarischen Rat wurde zwar die Frage erörtert, ob die früheren Beamtenverhältnisse über den Zusammenbruch hinaus fortbestanden haben. Eine einheitliche
Auffassung hierüber konnte jedoch nicht erzielt werden. Zunächst verlangte ein Antrag
der Deutschen Partei (Nr. 48 Drs. 442), daß "die Rechte der Berufsbeamten, die vor dem
8. Mai 1945 in ein Beamtenverhältnis nach dem Deutschen Beamtengesetz vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 39) berufen worden sind und wider Willen ausscheiden mußten
oder bisher keine Verwendung mehr gefunden haben, unter Einschluß der Wehrmachtsbeamten, sowie die Rechte der ehemaligen Berufssoldaten und der Hinterbliebenen dieser Personengruppen ... im Rahmen des Art. 129 der Verfassung des Deutschen Reiches
vom 11. August 1919 geschützt" bleiben sollten. Dieser Antrag, der offenbar das Fortbestehen der Beamtenrechte unterstellte, sie jedoch für die Zukunft nur im Rahmen der
"wohlerworbenen Rechte"im Sinne des Art. 129 WRV schützen wollte, wurde nicht angenommen. Ein dem Parlamentarischen Rat überreichter Vorschlag des Beamtenschutzbundes wollte "die auf Grund der bisherigen Gesetze bestehende Rechtslage der öffentlichen Bediensteten, die sich vor dem 8. Mai 1945 im Dienst, im Wehrmachtsverhältnis
oder im Ruhestand befanden, sowie ihrer Hinterbliebenen ... wahren" jedoch Einschränkungen durch Bundesgesetz zulassen, "die sich auf Grund des Zusammenbruchs oder
seiner Folgewirkungen als unbedingt erforderlich erweisen"sollten. Auch diese Anregung
fand jedoch keine Unterstützung. Der Redaktionsausschuß des Parlamentarischen Rates
schlug mit der Drucksache Nr. 374 vom 16. Dezember 1948 eine Bestimmung vor, die
ein Recht auf Wiedereinstellung ausdrücklich versagte und die Regelung der vermögensrechtlichen Ansprüche einem Bundesgesetz überließ.
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Das gesamte Problem wurde ausführlich in der 30. Sitzung des Organisationsausschusses vom 13. Januar 1949 erörtert. Hierbei wies der Abgeordnete Dr. Dehler (S. 54) zur
ratio des Entwurfs darauf hin, daß der Beamte einen doppelten Anspruch, auf das Amt
und auf das Gehalt, habe. Es solle ganz allgemein geklärt werden, daß "niemand, der
am 8. Mai 1945 Beamter und am Ende Beamter Hitlers war, ... einen Anspruch auf das
Amt" habe, daß "aber seine vermögensrechtlichen Ansprüche ... auf diesem Wege irgendwie geregelt werden" sollten. Der Abgeordnete Mücke sprach sich dahin aus, daß
man von einer "Wiedereinstellung" nicht reden könne, da die Beamtenrechte in der Regel nicht untergegangen seien. Auf seinen Vorschlag einigte man sich dahin, durch eine
Rahmenvorschrift im Grundgesetz die Regelung der Rechtsverhältnisse einem Bundesgesetz zu überlassen, jedoch die Frage der Wiedereinstellung nicht ausdrücklich zu erwähnen. Dementsprechend legte ein Unterausschuß einen Entwurf vor, der im wesentlichen der endgültigen Fassung entsprach und in den folgenden Beratungen durch Berücksichtigung der Flüchtlinge, der Angestellten und Arbeiter sowie durch Aufnahme einer Sperrvorschrift für die gerichtliche Geltendmachung ergänzt wurde.
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In der folgenden 40. Sitzung des Hauptausschusses vom 14. Januar 1949 betonte der Abgeordnete Dr. Lehr (StenBer. S. 493), daß zu der in der Beamtenschaft entstandenen Beunruhigung kein Anlaß vorliege, daß die vorgesehene Fassung jedoch auf die Vermeidung einer untragbaren finanziellen Belastung des Bundes Rücksicht nehme. Der Sachverständige Dr. Ringelmann hob hervor, daß die von der Militärregierung aus dem Dienst
entfernten Personen in der amerikanischen Besatzungszone keinen Anspruch auf Wie-
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