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5. Während des Verfahrens ist das G 131 durch das Bundesbeamtengesetz und das Erste
Änderungsgesetz in zahlreichen Bestimmungen - zum Teil mit rückwirkender Kraft - geändert worden. Dadurch haben sich jedoch die Verfassungsbeschwerden auch nicht insoweit erledigt, als sie die ursprüngliche inzwischen geänderte Fassung des G 131 betreffen. Denn materiell werden sowohl die Änderungen durch das Bundesbeamtengesetz als
auch die meisten Änderungen durch das Erste Änderungsgesetz erst vom 1. September
1953 an wirksam, so daß eine in der Vergangenheit liegende etwaige Grundrechtsverletzung durch die Änderungsgesetze nicht beseitigt worden wäre.
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6. Sämtliche Verfassungsbeschwerden sind auch rechtzeitig erhoben, da die Jahresfrist
zur Anfechtung des rückwirkend in Kraft getretenen G 131 erst mit dem Zeitpunkt seiner
Verkündung beginnt (vgl. BVerfGE 1, 415).
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II. Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 34 gegen den Beschluß des
Landgerichts München ist nach Erschöpfung des Rechtswegs im Armenrechtsverfahren
zulässig und rechtzeitig erhoben. Eine unmittelbare Verfassungsbeschwerde gegen das
G 131 konnte die Beschwerdeführerin wegen Fristablaufs nicht erheben.
56
III. Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer zu 12 bis 33 ist auch insoweit zulässig, als sie sich gegen §1 des Bayer. G zu Art. 131 GG richtet. Denn die Beschwerdeführer haben hinreichend deutlich behauptet, daß sie durch diese Bestimmung unmittelbar in ihren Grundrechten aus Art. 3 und 14 GG verletzt seien.
C.
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Die unmittelbar gegen das G 131 gerichteten Verfassungsbeschwerden sind nicht begründet.
I.
58
1. Die Beschwerdeführer, die am 8. Mai 1945 als Beamte im aktiven Dienst standen, gehen davon aus, daß ihr Beamtenverhältnis über diesen Zeitpunkt hinaus Bestand hatte. Das Bundesverfassungsgericht ist zu der Überzeugung gelangt, daß diese Auffassung
nicht zutrifft.
59
a) Aus dem Wortlaut des Art. 131 GG ist für die Beantwortung der Frage nichts zu gewinnen. Denn aus der Tatsache, daß der Verfassungsgesetzgeber von Personen spricht, die
am 8. Mai 1945 im öffentlichen Dienst standen, kann nicht geschlossen werden, daß er
das Fortbestehen dieser Dienstverhältnisse über den 8. Mai 1945 hinaus annahm; ebensowenig ist der Schluß zwingend, der Gesetzgeber habe die Fortdauer der Dienstverhältnisse über den 8. Mai 1945 hinaus fingieren wollen. Daß mit dem Ausdruck "Regelung der Rechtsverhältnisse" nicht schlechthin eine Regelung (bestehen gebliebener) öffentlich-rechtlicher Dienstverhältnisse gemeint sein kann, ergibt sich schon daraus, daß
Art. 131 GG nach einhelliger Auffassung auch solche Personen betrifft, die niemals in einem Dienstverhältnis zum Deutschen Reich oder zu einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Deutschen Reich gestanden haben.
60
Die Sperrvorschrift des Art. 131 Satz 3 GG, wonach bis zum Inkrafttreten des Ausführungsgesetzes Rechtsansprüche nicht geltend gemacht werden können, hat nur prozes-
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