geführt wurden, sowie über die Kürzung des Witwengeldes wegen besonders großen Altersunterschiedes der Eheleute. 34 c) Die Gesamtregelung des G 131 verletzt nach Ansicht der Beschwerdeführer das Grundrecht der Gleichheit vor dem Gesetz, weil die völlig abweichende Behandlung des unter Art. 131 GG fallenden Personenkreises im Vergleich mit den aktiven Beamten auf Willkür beruhe. Besonders kraß sei das Mißverhältnis bei Pensionen und Hinterbliebenenbezügen; denn die "Einheimischen" erhielten volle Pensionen und Hinterbliebenenbezüge, während die Ansprüche der Verdrängten deshalb gekürzt würden, weil sie ihre Bezüge früher von Kassen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erhalten hätten. Die amtsentfernten Mitläufer und Entlasteten seien willkürlich schlechter gestellt gegenüber denjenigen Mitläufern und Entlasteten, die entweder gar nicht vom Amt entfernt seien oder wiederverwendet würden. 35 Auch durch die §§ 7 und 40 G 131 werde der Gleichheitsgrundsatz verletzt. 36 Innerhalb des G 131 wird - zum Teil aus sich widersprechenden Gründen - eine Verletzung des Grundrechts aus Art. 3 GG darin gesehen, daß die einzelnen betroffenen Gruppen im Verhältnis zueinander ungleich behandelt seien: einige Beschwerdeführer fühlen sich dadurch benachteiligt, daß das G 131 nicht sämtliche betroffenen Personen völlig gleichstelle, daß insbesondere verschiedenartige Landesregelungen zugelassen würden; andere Beschwerdeführer folgern eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes daraus, daß die für die einzelnen Gruppen geltenden Bestimmungen zu sehr einander angeglichen und frühere Sondermerkmale, wie etwa diejenigen der Universitätslehrer, nicht gebührend berücksichtigt worden seien. Insbesondere wird in der Benachteiligung der amtsentfernten Mitläufer und Entlasteten gegenüber den amtsentfernten "Nichtbetroffenen" (§ 62 Abs. 3 G 131) ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 und 3 GG gesehen. 37 Auch die Festsetzung eines Stichtages gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 und die Beschränkung der Gleichstellung gemäß § 4 Abs. 2 G 131 verstößt nach Ansicht des Beschwerdeführers zu 2 gegen das Grundrecht der Gleichheit vor dem Gesetz. 38 d) Einige Beschwerdeführer sehen in der Bestimmung des § 77 G 131 einen Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG. 39 e) Eine Verletzung der Rechte aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG soll sich daraus ergeben, daß das G 131 unmittelbar bestimmte Beamtenrechte völlig oder teilweise entziehe, obgleich derartige Maßnahmen nur durch richterliche Straf- oder Disziplinarurteile angeordnet werden dürften. Außerdem verhänge das G 131 Strafen wegen eines Verhaltens, dessen Strafbarkeit zuvor nicht gesetzlich bestimmt gewesen sei (Art. 103 Abs. 2 GG). Endlich ergebe sich eine Doppelbestrafung und somit ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 3 GG daraus, daß die Nachteile des § 7 G 131 auch solche Beamten träfen, gegen die bereits im Entnazifizierungsverfahren Sühnemaßnahmen verhängt worden seien. 40 4. Die Beschwerdeführer sind der Ansicht, daß das ganze G 131 verfassungswidrig und nichtig sei, mindestens aber die im einzelnen bezeichneten Bestimmungen verfassungswidrig und daher nichtig seien. Sie beantragen, das Gesetz oder die angegriffenen Einzelbestimmungen gemäß § 95 Abs. 3 BVerfGG für nichtig zu erklären. 41 IV. Der Ehemann der Beschwerdeführerin zu 34, die zur Zeit in Berchtesgaden wohnt, war Studienassessor im Sudetenland; er ist am 30. Juli 1941 in Rußland gefallen. Die Beschwerdeführerin erhielt zunächst Versorgungsbezüge nach den Bestimmungen des - Seite 11 von 64 -

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