Abs. 5 GG eine verfassungsrechtliche Sonderregelung gefunden hat, so daß die Eigentumsgarantie auf diese öffentlich-rechtlichen vermögensrechtlichen Ansprüche überhaupt nicht anwendbar ist. Die Kürzung öffentlich-rechtlicher Versorgungsansprüche für
die Zukunft könnte also rechtlich wohl gegen Art. 3 oder 33 Abs. 5 GG, nicht aber gegen
Art. 14 Abs. 1 oder 3 GG verstoßen.
265
b) Lediglich die bis zum Inkrafttreten des G 131 bereits entstandenen Forderungen auf
Zahlung von Versorgungsbezügen könnten möglicherweise als Eigentum im Sinne des
Art. 14 Abs. 1 GG angesehen werden und damit als Objekt einer Enteignung in Betracht
kommen. Die Beschwerdeführerinnen zu 10 und 11 könnten jedoch solche Forderungen
auch bei Annahme des Fortbestehens der Versorgungsverhältnisse für die Zeit vom 8.
Mai 1945 bis zum Inkrafttreten des G 131 nicht herleiten.
266
Der Versorgungsanspruch erschöpfte sich im wesentlichen in einer Geldforderung gegen
den öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ihrer Ehemänner; er wurde von Kassen außerhalb
des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erfüllt. Infolge des Zusammenbruchs des nationalsozialistischen Staates, der Zerschlagung der Behördenorganisation des Reichs und
der tatsächlichen Abtrennung derjenigen Gebietsteile, in denen die bis dahin zahlenden
Kassen lagen, konnten die Geldforderungen der Beschwerdeführerinnen zunächst nicht
erfüllt werden. Das Deutsche Reich war handlungsunfähig, da nach dem Willen der Besatzungsmächte "bis auf weiteres ... keine zentrale deutsche Regierung errichtet werden" sollte (vgl. III A 9 Abs. IV der "Mitteilung über die Dreimächtekonferenz von Berlin" vom 2. August 1945, ABl. KR ErgBl. Nr. 1 S. 13). Sowohl das Reich als auch das Land
Preußen konnten deshalb keine Maßnahmen zur weiteren Zahlung von Versorgungsbezügen treffen. Auch die nach dem Zusammenbruch neu entstandenen Verwaltungsgebiete, insbesondere Zonen und später die Länder, waren mit Rücksicht auf den großen
Zustrom von Flüchtlingen und im Hinblick auf die Kriegszerstörungen nicht in der Lage,
die Versorgungsverbindlichkeiten des Reiches und des Landes Preußen allgemein zu erfüllen.
267
Angesichts dieser Lage bestimmte für die britische Zone - in der die Beschwerdeführerin K. ihren Wohnsitz hat - die Finanztechnische Anweisung Nr. 88, daß Versorgungsbezüge, die am 8. Mai 1945 aus Kassen in der britischen Zone zu zahlen waren, weiterhin
ausgezahlt werden sollten, daß jedoch Versorgungsbezüge an Ruhestandsbeamte, die
seit dem 8. Mai 1945 in die britische Zone gekommen seien, höchstens zur Hälfte gezahlt werden durften. Dabei waren Mindestbeträge von 100 RM und Höchstbeträge von
300 RM für Ruhestandsbeamte und von 200 RM für Witwen vorgesehen; die Sätze sollten gleichermaßen für Versorgungsbezüge für Beamte des Reichs, der Provinzen, der
Länder, Kreise und Gemeinden gelten (nachträglich mitgeteilt im Haushalts- und Besoldungsblatt für das britische Besatzungsgebiet 1947 Nr. 2 S. 5). Diese Regelung wurde
ausdrücklich aufrechterhalten in der Anordnung der Public Expenditure Branch, HQ Finance Division, Berlin vom 2. August 1947 (Fin/22, 059/PE/; vgl. aaO, Nr. 8 S. 53). Ähnliche Regelungen galten auch in den Ländern der amerikanischen Zone, insbesondere im
Lande Bayern, wo die Beschwerdeführerin Z. ihren Wohnsitz hat (vgl. die Anordnungen
des bayerischen Ministerrats vom 29. Oktober 1946 betr. die Zahlung von Zuwendungen an nichtbayerische Pensionisten nebst dem ergänzenden Beschluß des Bayerischen
Landtags vom 26. Juni 1947 - aufgehoben durch Art. 7 des bayer. Gesetzes über die Zahlung von Zuwendungen an nichtbayerische Pensionisten vom 3. Mai 1948 -GVBl. S. 95 -;
vgl. auch für Hessen: Gesetz über die Auszahlung von Vorschüssen auf Gehälter, Ruhegehälter, Witwen- und Waisengelder für bezirksfremde Empfänger vom 11.Februar 1946
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