schwerdeführer betreffenden Einzelbestimmungen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
II.
261
Das G 131 hat entsprechend dem Auftrag aus Art. 131 Satz 2 GG auch die Rechtsverhältnisse derjenigen Personen geregelt, die am 8. Mai 1945 versorgungsberechtigt waren und aus anderen als beamten- oder tarifrechtlichen Gründen keine oder keine entsprechende Versorgung mehr erhalten. Die Beschwerdeführerinnen zu 10 und 11 hatten als Beamtenwitwen am 8. Mai 1945 einen Anspruch auf Versorgung und fallen deshalb unter diesen Personenkreis. Sie sehen in der fur ihre Rechtsverhältnisse maßgebenden Regelung des G 131 einen Verstoß gegen Art. 3, Art. 14, Art. 33 Abs. 5 und Art. 19
Abs. 4 GG. Die Beschwerdeführerin zu 10 fühlt sich dadurch benachteiligt, daß nach § 40
G 131 (der inzwischen durch § 192 Nr. 11 BBG aufgehoben ist) die Versorgungsbezüge
einer Beamtenwitwe bis zur Höhe von 50 v. H. gekürzt werden, wenn die Witwe mehr als
15 Jahre jünger war als ihr verstorbener Ehemann. Die Beschwerdeführerin zu 11 sieht
eine Verletzung ihrer Versorgungsrechte darin, daß ihr nach § 77 Abs. 1 G 131 bis zum 1.
April 1951 sämtliche Ansprüche auf Versorgung entzogen werden und daß ihr nach § 32
G 131 (in der Fassung vom 11. Mai 1951) ein geringeres Witwengeld gewährt wird, als
es ihr am 8. Mai 1945 zustand.
262
Wie für die Dienstverhältnisse der aktiven Beamten, so erhebt sich auch für die Rechtsverhältnisse der ehemaligen Versorgungsempfänger die Frage, ob der Zusammenbruch
des nationalsozialistischen Staates ohne weiteres zum Erlöschen dieser "Versorgungsverhältnisse" geführt hat. Diese Frage ist hier um so mehr berechtigt, als die Versorgungsansprüche der Beschwerdeführerinnen zu 10 und 11 ihren Rechtsgrund in Beamtenverhältnissen haben, die noch während des "Dritten Reiches" weiterbestanden und
damit im Sinne des Nationalsozialismus umgestaltet wurden. Indessen bedarf es für die
hier zur Entscheidung stehenden Versorgungsverhältnisse keiner endgültigen Klärung
dieser Frage. Denn selbst wenn man das Fortbestehen der Versorgungsansprüche der
Beschwerdeführerinnen zu 10 und 11 über den 8. Mai 1945 hinaus unterstellt, könnte in
der Regelung, die das G 131 getroffen hat, eine Verletzung von Grundrechten oder von
sonstigen Verfassungsbestimmungen nicht gefunden werden:
263
1. Ein Verstoß gegen Art. 14 GG liegt auch bei dieser Unterstellung nicht vor, weder soweit das G 131 die Ansprüche der ehemaligen Versorgungsempfänger für die Zeit nach
seinem Inkrafttreten herabsetzt, noch soweit es bestimmt, daß den ehemaligen Versorgungsempfängern für die Zeit vor dem 1. April 1951 keine Ansprüche auf Versorgung zustehen.
264
a) Die Herabsetzung der erst nach Inkrafttreten des G 131 fälligen Versorgungsleistungen ist freilich nicht schon deshalb mit Art. 14 GG vereinbar, weil - wie das Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 2, 380 <399> ausgeführt hat - vermögenswerte Rechte des
öffentlichen Rechts mit Fürsorgecharakter grundsätzlich nicht als Eigentum im Sinne des
Art. 14 Abs. 1 GG anzusehen sind. Denn bei der Unterstellung, daß die Versorgungsansprüche grundsätzlich über den 8. Mai 1945 hinaus fortbestanden, handelt es sich insoweit nicht um öffentlich-rechtliche Forderungen mit allgemeinem Fürsorgecharakter.
Es ist jedoch in Übereinstimmung mit dem Bayer. Verfassungsgerichtshof (E Bd. 68 NF
5, 1952, II. Teil, 166 <195>) zu berücksichtigen, daß die vermögensrechtlichen Ansprüche der Beamten und Versorgungsempfänger ihre Grundlage in dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, also in einem besonderen Gewaltverhältnis haben, das in Art. 33
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