256
f) Eine Verletzung von Grundrechten oder von rechtsstaatlichen Grundsätzen liegt auch
nicht darin, daß das G 131 rückwirkend zum 1. April 1951 in Kraft getreten ist und die
von ihm erfaßten Dienstverhältnisse rückwirkend auf den 8. Mai 1945 gestaltet hat. Das
rückwirkende Inkrafttreten eines Gesetzes ist, abgesehen vom Strafrecht, nicht schlechthin unzulässig (vgl. BVerfGE 2, 237 <265>). Im übrigen hatte die formale Rückbeziehung auf den 1. April 1951 nur den Zweck, dem betroffenen Personenkreis die Rechte
und Ansprüche aus dem Gesetz schon für einen vor der Verkündung des Gesetzes liegenden Zeitraum zu gewähren. Die sachlich-rechtliche Rückwirkung auf den Zeitpunkt
der Kapitulation ist durch den Auftrag gerechtfertigt, den Art. 131 GG dem Bundesgesetzgeber erteilt hat. Die auf den 8. Mai 1945 rückwirkende Gestaltung der Rechtsverhältnisse war auch notwendig, da das Bestehen, die Fortwirkung und der Inhalt dieser
Dienstverhältnisse von dem Zeitpunkt an zweifelhaft geworden waren, in dem der nationalsozialistische Staat sein Ende gefunden hatte.
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g) Die Beschwerdeführer zu 12 bis 33 behaupten ferner einen Verstoß gegen Art. 5
Abs. 3 Satz 1 GG. Das G 131 schalte einen Kreis von Hochschullehrern aus ihrem Beruf aus und greife damit in die Freiheit der Forschung und Lehre, in "das Grundrecht der
deutschen Universitäten", unzulässigerweise ein.
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Auch diese Rüge ist nicht begründet. Die Gewährleistung freier Forschung und Lehre,
insbesondere also auch die akademische Lehrfreiheit, verleiht zwar den deutschen Hochschullehrern über die allgemeine beamtenrechtliche Regelung hinaus eine weitgehende
Unabhängigkeit bei der Ausübung ihres Berufs. Davon abgesehen bleibt jedoch die allgemeine beamtenrechtliche Stellung der Hochschullehrer von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG unberührt. Insbesondere kann der Hochschullehrer aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG kein verfassungsmäßiges Recht auf unbeschränkte Belassung im Amt oder zeitlich unbeschränkte
Zugehörigkeit zur Hochschulkorporation herleiten. Wenn ein Gesetz freilich in die beamtenrechtliche Stellung der Hochschullehrer eingriffe, um - unbeschadet der Vorschrift des
Art. 5 Abs. 3 Satz 2 GG - eine endgültige oder vorübergehende Ausschaltung bestimmter
wissenschaftlicher Lehrmeinungen zu erreichen oder zu fördern, wäre eine solche Regelung wegen Verstoßes gegen Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verfassungswidrig. Desgleichen ist
jedoch im G 131 nicht geschehen.
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h) Die Beschwerdeführer haben endlich um Prüfung gebeten, ob das G 131 gegen
Art. 139 GG verstoße. Das ist schon deshalb nicht der Fall, weil das G 131 keine Bestimmungen über die Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus enthält. Die
Rechtsstellung der Beschwerdeführer war einerseits durch Vertreibung, andererseits
durch die mit der Entnazifizierung zusammenhängende Amtsentfernung zweifelhaft geworden. Das G 131 gestaltet nunmehr die neue Rechtsstellung, ohne den Art. 139 GG
überhaupt zu berühren.
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5. Es hat sich ergeben, daß die für die Rechtsstellung der Beschwerdeführer in Betracht
kommenden Einzelvorschriften des G 131 weder Grundrechte verletzen noch gegen
sonstige Verfassungsbestimmungen verstoßen. Das gleiche muß dann auch für den von
den Beschwerdeführern besonders angegriffenen § 77 G 131 gelten. Denn er dient lediglich der Ergänzung jener Einzelbestimmungen, indem er klarstellt, daß die Regelung des
G 131 - selbstverständlich unbeschadet späterer Gesetzesergänzungen - insoweit abschließend und erschöpfend ist. Auch § 77 G 131 ist daher in Verbindung mit den die Be-
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