Bereich der amerikanischen Zone feststellen läßt, daß die Militärregierung die von ihr durchgeführten oder veranlaßten "Entfernungen", "Entlassungen "und "Ausschlüsse"als endgültige Beendigung der Beamtenverhältnisse gewollt hat. Dies ergibt sich eindeutig aus der Militärregierungsanweisung (Military Government Regulation) Title 2-160.4, die unter b und c folgendes bestimmt: 202 "b) Demnach ist ein früherer Behördenbediensteter, der auf Befehl der Militärregierung entlassen worden ist, nicht mehr Behördenbediensteter und hat keinen Anspruch irgendwelcher Art der sich von deutschen Behördengesetzen ableiten ließe. 203 c) Das Gesetz zur Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus (MGR 24 - 500) gibt den Kammern keinerlei Vollmacht zur Wiederherstellung der Beamtenrechte eines früheren, von der Militärregierung entlassenen Behördenbediensteten. Eine günstige Kammerentscheidung läßt lediglich die Wiedereinstellung eines früheren Behördenbediensteten in demselben Sinn zu, wie jede andere Person, die vom Gesetz nicht betroffen ist oder von einer Kammer als unbedenklich festgestellt wurde, zur Wahl in ein Amt oder zur Ernennung in den Behördendienst zugelassen werden kann. Artikel 64 des Gesetzes macht es eindeutig klar, daß der Betroffene aus einer Kammerentscheidung, die ihn als Minderbelasteten, Mitläufer oder Entlasteten einstufte, keinerlei Anspruch auf Wiedereinstellung oder Schadensersatz ableiten kann." 204 Wenn es sich auch bei dieser "Military Government Regulation" ebenfalls um eine interne Anweisung und nicht um geltendes Recht handelt (vgl. Booß, DÖV 1949, 331), so ergibt sich doch aus ihr mit aller Deutlichkeit die Auffassung, die die verantwortlichen Stellen der amerikanischen Militärregierung im Zeitpunkt des Ausspruches der von ihnen vorgenommenen oder veranlaßten Entlassungen vertreten haben. Deshalb ist sie für die Auslegung jener Verwaltungsakte von entscheidender Bedeutung. Auf Bestimmungen des Deutschen Beamtengesetzes kann es im Hinblick auf das Gesetz Nr. 6 der amerikanischen Militärregierung nicht ankommen. 205 Auch die Praxis der Spruchkammern spricht nicht gegen die hier vertretene Auffassung. Denn zunächst wurden gegenüber den amtsentfernten Beamten Sühnemaßnahmen überhaupt nicht angeordnet, weil man allgemein annahm, daß solche Maßnahmen bei endgültigen Entlassungen nicht erforderlich und überhaupt ohne jede Wirkung seien (vgl. Schullze, Kommentar zum Befreiungsgesetz, 3. Aufl., 1948, Art. 17 Anm. 20, Art. 18 Anm. 4). Dabei war freilich übersehen worden, daß solche Maßnahmen auch für etwaige künftige Beamtenverhältnisse der entlassenen Beamten erhebliche Bedeutung gewinnen konnten; denn gerade bei ihrer Neueinstellung mußte sich das Problem ergeben, ob und in welchem Umfang ihr früherer Rang und ihre früheren Rechte berücksichtigt werden durften. Immerhin offenbart jene Praxis eindeutig, daß man davon ausging, die Amtsentfernung sei eine echte Entlassung. 206 Der Annahme, daß die Beamtenverhältnisse durch die Entfernung zum Zwecke der politischen Überprüfung endgültig beendet worden sind, stehen auch nicht Art. 58 Abs. 4 und Art. 59 Abs. 2 des Befreiungsgesetzes entgegen. Wenn nach diesen Vorschriften das "Beschäftigungs- und Betätigungsverbot" bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung durch die Spruchkammer gilt und sich nach der Entscheidung die "Beschränkungen" hinsichtlich Beschäftigung und Betätigung nach den auferlegten Sühnemaßnahmen bestimmen, so ist damit lediglich klargestellt, daß eine Beschäftigung vor der Entscheidung der Spruchkammer - und zwar nicht nur bei der bisherigen Dienststelle - verboten, nach der Entscheidung der Spruchkammer im Rahmen der auferlegten Sühnemaßnahmen gestat- Seite 45 von 64 -

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