Verhältnisse des Deutschen Reiches nicht übersehen und müßte berücksichtigen, daß die für den Inhalt und Zweck gerade des Beamtenverhältnisses entscheidende Grundlage weggefallen ist. 188 2. a) Wenn auch alle Beamtenverhältnisse mit dem Zusammenbruch erloschen sind, so läßt sich doch an der Tatsache nicht vorbeigehen, daß in einem zunächst beschränkten und sich dann rasch erweiternden Umfang öffentlicher Dienst geleistet wurde und dabei auch frühere Beamte in zahlreichen Fällen an ihren bisherigen Dienststellen Verwendung fanden. Dies war sachlich veranlaßt durch die Notwendigkeit, gewisse öffentliche Aufgaben weiterzuführen, und beruhte formell auf der Proklamation Nr. 1 des Obersten Befehlshabers der Alliierten Streitkräfte, nach deren Ziffer IV alle Beamten verpflichtet waren, "bis auf weiteres auf ihren Posten zu verbleiben und alle Befehle und Anordnungen der Militärregierung oder der Alliierten Behörden, die an die deutsche Regierung oder an das deutsche Volk gerichtet sind, zu befolgen und auszuführen". Alle diese neuen Dienstverhältnisse standen also unter dem sich aus der Proklamation ergebenden Vorbehalt, daß die Militärregierung jederzeit in die Beziehungen zwischen den Dienstherren und den bei ihnen Beschäftigten eingreifen könne. Dieser Vorbehalt mußte sich als Besatzungsrecht gegenüber jedem wie immer gearteten Dienstverhältnis deutschen Rechts durchsetzen, selbst gegenüber einem etwa neu begründeten Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Das bestätigte insbesondere das Gesetz Nr. 6 der Militärregierung Deutschland - Kontroll-Gebiet des Obersten Befehlshabers (ABl. MilReg. Deutschland, Kontroll-Gebiet der einundzwanzigsten Armeegruppe, Nr. 3 S. 14), wonach die Militärregierung an geltende Vorschriften über die Beendigung eines Beamten- oder Angestelltenverhältnisses nicht gebunden war. 189 Für die rechtliche Beurteilung von Maßnahmen, die gegen weiterbeschäftigte frühere Beamte auf Grund des Vorbehalts ergriffen wurden, ist es ohne Bedeutung, welche Rechtsnatur das neue Dienstverhältnis hatte. Es kann insbesondere dahingestellt bleiben, ob angesichts des vorläufigen Verwaltungsaufbaues nach der Kapitulation in besonderen Fällen Beamtenverhältnisse auf Lebenszeit alsbald oder erst nach fortschreitender Konsolidierung des Verwaltungsaufbaues, insbesondere nach Bildung der Länder oder erst nach Erlaß entsprechender ausdrücklicher beamtengesetzlicher Regelungen begründet werden konnten. 190 Von dem Vorbehalt der Proklamation Nr. 1 ist in weitem Maße, besonders bei der "Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus", Gebrauch gemacht worden. Damit erhebt sich die Frage, ob die Entfernung dieser weiterbeschäftigten Beamten zum Zwecke der politischen Überprüfung schon als solche - ohne Rücksicht auf das Ergebnis der politischen Überprüfung - eine endgültige Entlassung aus dem neuen Dienstverhältnis oder eine bloße Suspension darstellt. 191 Während es noch bis in die Zeit der Währungsreform (1948) allgemeine Rechtsansicht war, daß es sich bei den von der Militärregierung vorgenommenen oder veranlaßten Entlassungen um endgültige Maßnahmen handele und daß den Betroffenen ein Rechtsanspruch auf Wiedereinstellung oder auf Zahlung irgendwelcher Bezüge nicht zustehe (vgl. BGHZ 2, 117 <129>), gingen Rechtsprechung und Rechtslehre erst im Anschluß an ein Urteil des hamburgischen Verwaltungsgerichts vom 10. Juni 1948 (MDR 1948, 261) - besonders in der britischen Zone - mehr und mehr dazu über, jene Entlassungen rechtlich nur als Suspensionen anzusehen. Auch der Bundesgerichtshof hat sich dieser Auffassung angeschlossen (BGHZ 2, 117 <121>, zuletzt im Urteil vom 18. Mai 1953: BGHZ 10, 30 - Seite 42 von 64 -

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