mus Widerstand entgegenzusetzen suchten. Das öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnis
jedoch, in dessen Rahmen alle Beamten tätig waren und überhaupt nur tätig sein konnten und aus dem allein sie ihre Rechtsansprüche herleiten konnten, war stets und ausschließlich das soeben rechtlich qualifizierte, auf den von der NSDAP getragenen Staat
gegründete und Hitler verpflichtete Beamtenverhältnis.
175
Mit dem Zusammenbruch des von der NSDAP beherrschten Staates und der Beseitigung
der NSDAP, die durch die Erste Proklamation des Generals Eisenhower - Militärregierung
Deutschland, Kontrollgebiet des Obersten Befehlshabers - aufgelöst und nach Abschnitt
XI Nr. 38 der Kontrollratsproklamation Nr. 2 vom 20. September 1945 für völlig und endgültig aufgelöst und als illegal erklärt wurde, war den Beamtenverhältnissen des nationalsozialistischen Staates die rechtliche Grundlage entzogen. Bereits der totale Zusammenbruch des Reiches, der einen völligen Neuaufbau der Staats- und Verwaltungsorganisation auf einer wesensmäßig anderen staatspolitischen, wirtschaftlichen und finanziellen Grundlage erforderlich machte, legte - wie die Ausführungen zu C I 1 c beweisen - die
Annahme nahe, daß die Rechtsverhältnisse des öffentlichen Dienstes nicht unverändert
fortbestehen konnten. Beruht jedoch darüber hinaus das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis auf einer Rechtsgrundlage, die eine unlösliche Verbindung des Staates mit einer
bestimmten Partei und ihrem Führer zur entscheidenden Voraussetzung für das Bestehen des Rechtsverhältnisses macht und wird der wesentliche Inhalt des Dienstverhältnisses gerade von dieser besonderen Struktur des Staates her bestimmt, so muß das
Rechtsverhältnis ohne formellen Beendigungsakt erlöschen, wenn mit dem Zusammenbruch zugleich diese bisherige Struktur beseitigt wird.
176
Die zum Deutschen Reich bestehenden (unmittelbaren und mittelbaren) Beamtenverhältnisse sind daher mit dem Zusammenbruch von selbst erloschen. Für die rechtliche
Betrachtung muß daher angenommen werden, daß alle Beamtenverhältnisse zu demselben Zeitpunkt ihr Ende erreicht haben. Als solcher Zeitpunkt kann nur der 8. Mai 1945 in
Betracht kommen, da die an diesem Tage vollzogene Kapitulation der Wehrmacht den
Zusammenbruch des Staates sichtbar gemacht hat. Deshalb hat auch Art. 131 GG mit
Recht an diesen Zeitpunkt angeknüpft.
177
e) Entgegen dieser Auffassung hat die bisherige Rechtsprechung die verfassungsrechtlichen und historisch-politischen Verhältnisse beim Zusammenbruch in ihrer Bedeutung
für den Fortbestand der Beamtenverhältnisse nicht richtig gesehen und deshalb überwiegend das Fortbestehen aller unmittelbaren und mittelbaren Beamtenverhältnisse
über den Zusammenbruch hinaus angenommen. Zur Begründung wird im wesentlichen
darauf hingewiesen, daß der Wechsel der Staatsform das gegenüber dem Staat bestehende Beamtenverhältnis nicht berühren könne. Auch positivrechtlich ergebe sich das
Fortbestehen der Beamtenverhältnisse aus dem Umstand, daß das im Rahmen der Artikel II und III des Gesetzes Nr. 1 der Militärregierung Deutschland - Kontrollgebiet des
Obersten Befehlshabers - (ABl. MilReg. Deutschland, Kontroll-Gebiet der einundzwanzigsten Armeegruppe, Nr. 3 S. 1) fortgeltende Deutsche Beamtengesetz die Gründe für die
Beendigung der Beamtenverhältnisse abschließend aufzähle, dabei aber nicht den Zusammenbruch des Staates und den Wechsel der Staatsform als Beendigungsgrund vorsehe (vgl. besonders auch Heyland, Die Rechtsstellung der entfernten, erfolgreich entnazifizierten deutschen Beamten, 1950, S. 33).
178
Diese formale Begründung hält einer näheren Prüfung nicht stand.
- Seite 38 von 64 -