ten Pflichten, die ihm seine Stellung auferlegt, stets bewußt ist. "Führer und Reich verlangen von ihm echte Vaterlandsliebe, Opferbereitschaft und volle Hingabe der Arbeitskraft, Gehorsam gegenüber den Vorgesetzten und Kameradschaftlichkeit gegenüber den
Mitarbeitern. Allen Volksgenossen soll er ein Vorbild treuer Pflichterfüllung sein. Dem
Führer, der ihm seinen besonderen Schutz zusichert, hat er Treue bis zum Tode zu halten" (§ 3 Abs. 1 Satz 2 DBG). Nach § 3 Abs. 2 DBG hat der Beamte "jederzeit rückhaltlos für den nationalsozialistischen Staat einzutreten und sich in seinem gesamten Verhalten von der Tatsache leiten zu lassen, daß die Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei in unlöslicher Verbundenheit mit dem Volke die Trägerin des deutschen Staatsgedankens ist. Er hat Vorgänge, die den Bestand des Reichs oder der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei gefährden könnten, auch dann, wenn sie ihm nicht vermöge seines Amtes bekanntgeworden sind, zur Kenntnis seines Dienstvorgesetzten zu
bringen."
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Diese grundlegenden Bestimmungen begründen das Treueverhältnis zum Reich nur über
Hitler und die Abhängigkeit vom Willen der NSDAP. Sie legen die dem Treueverhältnis
bis zum Tode entsprechende Grundpflicht des Beamten dahin fest, daß er jederzeit für
den von der NSDAP getragenen nationalsozialistischen Staat eintreten muß, und geben
dadurch dem Beamtenverhältnis im nationalsozialistischen Staat ein besonderes rechtliches Gepräge. Man hat zwar darauf hingewiesen, daß "die Verfolgung der geistigen Genealogie des Deutschen Beamtengesetzes" erkennen läßt, "daß das Gesetzgebungswerk
des Jahres 1937... keine inhaltliche Neuschöpfung, sondern das Ergebnis einer langen organischen Rechtsentwicklung war," ... "daß die nationalsozialistischen Zutaten nicht integrierender Bestandteil dieses Rechtssystems, sondern äußerliches Beiwerk waren, das
in den Referentenentwurf des Reichsinnen- und des Reichsfinanzministeriums erst auf
den Druck der NSDAP eingefügt wurde" und daß "die gesunde Kernsubstanz des Gesetzes ... unberührt geblieben" sei (so Wichert, Deutsches Beamtengesetz, 1952, S. 20, 22).
Eine solche Betrachtungsweise ist jedoch nur für diejenigen Bestimmungen gerechtfertigt, die den formal-organisatorischen Aufbau und den formal-rechtlichen Inhalt des Beamtenverhältnisses regeln. Insoweit betont auch Peters (Lehrbuch der Verwaltung, 1949,
S. 237) mit Recht, daß die gerade für das deutsche öffentliche Recht typische Rechtsinstitution des Beamtenverhältnisses formal vom Nationalsozialismus nicht allzu stark verändert worden sei. Aber eben diese auf Druck der NSDAP eingefügten Zutaten waren es,
die den formal-rechtlichen Vorschriften des Gesetzes den veränderten sachlichen Gehalt
geben; sie erst machen das formal zum Staate bestehende öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum "nationalsozialistischen Beamtenverhältnis". Das bestätigt sowohl die nationalsozialistische Rechtslehre wie auch die Rechtsprechung der Obersten Disziplinargerichte während der nationalsozialistischen Zeit.
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In der nationalsozialistischen Rechtslehre wird zunächst die Umgestaltung des neutralen
Fachbeamtentums zu einem in erster Linie politisch-gesinnungsmäßig bestimmten Beamtentum hervorgehoben, bei dem die fachliche Leistung hinter der politischen Gesinnung zurücktritt. Besonders charakteristisch hierfür sind die nachstehenden Ausführungen:
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Köttgen, Vom Deutschen Staatsleben, JöR Bd. 24, 1937, S. 43/44: "...Das Beamtentum
des Zwischenreiches hatte versucht, im Machtkampf der politischen Parteien eine neutrale Position zu beziehen. Das Beamtentum war damit, soweit es nicht zum Parteibuchbeamtentum entartete, ausgesprochenes Fachbeamtentum geworden, dessen fachliche
Fähigkeiten im Sinne liberaler Voraussetzungslosigkeit für wechselnde politische Ziele
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