eingreifen darf, wenn besondere Zusicherungen, Vereinbarungen, Vergleiche, rechtskräftige Urteile oder Schiedssprüche vorliegen (vgl. hierzu W. Laforet, Deutsches Verwaltungsrecht, 1937, S. 118).
108
Der Reichsminister des Innern erklärte mit Rundschreiben vom 17. Juli 1933 (JöR Bd. 22,
1935, S. 125), daß seit der Übernahme der ausschließlichen Führung des Staates durch
die Regierung der nationalsozialistischen Revolution "Eingaben und Anträge von Beamten und Beamtenorganisationen an die Behörden, insbesondere an die Ministerien, die
sich mit Fragen der Besoldung, Einstufung, Laufbahn und dergleichen befassen, nicht
nur unnötig, sondern auch unzulässig" seien. Im Oktober 1933 löste der Reichsminister des Innern den Deutschen Beamtenbund auf und genehmigte den Reichsbund der
deutschen Beamten als "Beamten-Einheits-Organisation", deren satzungsgemäße Aufgabe die "Erziehung der Mitglieder zu vorbildlichen Nationalsozialisten und die Durchdringung des Beamtentums mit dem nationalsozialistischen Gedankengut" war. Die Bestimmung über das Recht der Beamten auf Einsicht in ihre Personalakten (Art. 129 Abs. 3
Satz 3 WRV) wurde als durch die Verhältnisse überholt und ohne ausdrückliche Gesetzesanordnung außer Kraft getreten angesehen (Rundschreiben des Reichsministers des
Innern vom 12. April 1934 in PrBesBl. 1934 S. 204; ebenso AV des RJM vom 18. Juli 1935,
DJ S. 1020; zustimmend PreußOVG 95, 244 <247>).
109
Auch die Gerichte, insbesondere das Reichsgericht, haben während der Zeit der nationalsozialistischen Herrschaft den Schutz der wohlerworbenen Rechte der Beamten durch
Art. 129 WRV als beseitigt angesehen. Wenn sie die Bestimmung als fortgeltend ansahen, so maßen sie ihr - etwa in der Frage der Zulassung des ordentlichen Rechtswegs
für die vermögensrechtlichen Ansprüche der Beamten - nur die Bedeutung eines einfachen Reichsgesetzes zu, das jederzeit durch einen Akt des einfachen Reichsgesetzgebers beiseite geschoben werden konnte. Jedenfalls ist in den Entscheidungen des RG, die
sich nach 1933 mit Problemen des Art. 129 WRV befaßt haben (RGZ 142, 369; 146, 159;
147, 174; 150, 337; 151, 19; 155, 246; 158, 18; 160, 332; 166, 218; 168, 143) in keinem
einzigen Falle der Art. 129 WRV zum Schutze wohlerworbener Rechte der Beamten gegenüber dem nationalsozialistischen Gesetzgeber angewandt worden (ebenso Schäfer,
DVBl. 1953, 421 <423>).
110
Bei dieser Sachlage ist es verständlich, daß in der Rechtslehre (vgl. z. B. Heyland, Die
Rechtsstellung der entfernten, erfolgreich entnazifizierten deutschen Beamten 1950,
S. 63) die Auffassung vertreten wird, daß der Art. 129 "im nationalsozialistischen Staat
anerkanntermaßen außer Kraft gesetzt worden" war. Ob diese Auffassung zutrifft oder
ob Art. 129 als einfaches Reichsgesetz ohne Verfassungskraft fortbestand, mag dahinstehen.
111
bb) Gleichzeitig und in deutlich erkennbarem innerem Zusammenhang mit diesem Abbau gerade derjenigen Rechte der Berufsbeamten, die ihre wirtschaftliche Stellung und
damit ihre innere Unabhängigkeit gegenüber parteipolitischen Einflüssen stärken sollten,
vollzog sich die rechtliche Umwandlung des Beamtenverhältnisses selbst in ein besonderes persönliches Treueverhältnis zu Hitler und in ein Abhängigkeitsverhältnis zur NSDAP.
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Zunächst wurde von der personellen Seite her eine sogenannte Bereinigung im nationalsozialistischen Sinne durchgeführt. Beamte, die seit dem 9. November 1918 außerhalb der regelmäßigen Laufbahn in das Beamtenverhältnis eingetreten waren, ferner
"nichtarische" Beamte und solche Beamte, die nach ihrer bisherigen politischen Betätigung nicht die Gewähr für jederzeitiges rückhaltloses Eintreten für den "nationalen
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