Deutschen Beamtengesetzes und § 27 a des Fürsorge und Versorgungsgesetzes für die
ehemaligen Angehörigen der Wehrmacht bei besonderem Einsatz und ihre Hinterbliebenen vom 6. Juli 1939 (RGBl. I S. 1217) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Einsatzfürsorge- und -versorgungsgesetzes vom 20. August 1940 (RGBl. I
S. 1166; im folgenden: EWFVG). Nach Inkrafttreten des G 131 bezieht sie Hinterbliebenenbezüge nach § 49. Da diese Bestimmung in Verbindung mit § 29 G 131 auf den Abschnitt VIII des Deutschen Beamtengesetzes verweist, werden der Beschwerdeführerin
seit dem 1. April 1951 die sich aus § 27 a EWFVG ergebenden höheren Beträge nicht gezahlt. Ihr Armenrechtsgesuch zur Klage auf Zahlung höherer Bezüge ist durch Beschluß
des Landgerichts in München vom 20. August 1952 - 9 OH 44/1952 - abgelehnt, ihre Beschwerde durch das Oberlandesgericht in München vom 21. Oktober 1952 - 1 W 1341-52
- zurückgewiesen worden. Nach Erschöpfung des Rechtsweges im Armenrechtsverfahren
hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig Verfassungsbeschwerde eingelegt. Sie ist der Ansicht, daß der Ausschluß der Anwendung des § 27 a EWFVG durch das G 131 und die dadurch bedingte nachträgliche Kürzung ihrer Bezüge wegen Verstoßes gegen Art. 3 und
14 Abs. 1 GG verfassungswidrig sei; durch Anwendung der verfassungswidrigen Bestimmungen hätten die Gerichtsbeschlüsse ihre Grundrechte verletzt. Die Beschwerdeführerin beantragt daher, die angefochtene Entscheidung gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben.
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V. Die Beschwerdeführer zu 12, 13, 15 bis 22 und 24 bis 33 haben ferner Verfassungsbeschwerde gegen § 1 des Bayer. G zu Art. 131 GG erhoben, mit dem Antrage, diese Vorschrift insoweit für nichtig zu erklären, als sie bestimmt, daß die §§ 5, 6, 35, 77 Abs. 1
G 131 in Verbindung mit den §§ 2-15 des bayerischen Gesetzes auf die planmäßigen ordentlichen und außerordentlichen Professoren und die Privatdozenten und außerplanmäßigen Professoren an den bayerischen wissenschaftlichen Hochschulen Anwendung finden.
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Zur Begründung tragen die Beschwerdeführer vor: Das Bayer. G zu Art. 131 GG gehe in
§ 1 davon aus, daß das G 131 die durch die Eigenart des Berufs bedingten Rechte der
Hochschullehrer vernichtet habe. Soweit daher §§ 5, 6, 35 und 77 Abs. 1 G 131 in ihrer
Anwendung auf die Hochschullehrer grundgesetzwidrig seien, gelte das auch für die entsprechenden bayerischen Bestimmungen. Soweit sie also die Außerdienststellung und
die Versetzung in den Ruhestand (§§ 4 und 11) und das Verbot der Nachzahlung (§ 8
Abs. 2 Satz 1) beträfen, verstießen sie gegen Art. 3 Abs. 1 und 3, Art. 14, Art. 33 Abs. 5
und Art. 139 GG.
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VI. Nach § 94 BVerfGG hat das Bundesverfassungsgericht der Bundesregierung, dem
Bundestag und Bundesrat, ferner den Landesregierungen von Bayern und Hessen, dem
Bayerischen Landtag und dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz Gelegenheit zur
Äußerung gegeben. Die Bundesregierung, die beiden Landesregierungen und das Bayerische Staatsministerium der Justiz haben von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Sie
sind dem Standpunkt der Beschwerdeführer mit Rechtsausführungen entgegengetreten.
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In der mündlichen Verhandlung waren die Bundesregierung, die Bayerische Landesregierung sowie sämtliche Beschwerdeführer außer denen zu 2, 6, 7 und 34 vertreten.
B.
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I. Die Verfassungsbeschwerden gegen das G 131 sind zulässig.
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