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dem damaligen Mandatsgebiet Palästina aus. Dort erkrankte er im September 1947 an hohem
Fieber. Nach dem Obduktionsbefund verstarb er an einem Typhus abdominalis und einer akuten
Hepatitis.
Die Klägerinnen meldeten als Erben nach M
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Ansprüche auf Entschädigung für Schaden
an Körper oder Gesundheit und als Hinterbliebene Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an
Leben an. Die Behörde lehnte 1961 diese Ansprüche ab, weil es sich bei der Typhuserkrankung des
M
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nicht um eine für das Auswanderungsland eigentümliche Krankheit handle. M
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wäre einer solchen Infektionsgefahr im Jahre 1947 in gleicher Weise in Deutschland ausgesetzt
gewesen.
Durch Urteil vom 17. April 1962 wies das Landgericht die hiergegen gerichteten Klagen ab. Den
Hinterbliebenenanspruch verneinte es, weil nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festzustellen
sei, daß der Verfolgte im Einwanderungsland Palästina der Gefahr der Typhusinfektion in
besonderem Maße ausgesetzt gewesen sei und daß aus diesem Grunde zwischen Verfolgung und
tödlicher Erkrankung ein (entschädigungsrechtlich erheblicher) ursächlicher Zusammenhang
bestehe. Dieses Urteil ist rechtskräftig geworden.
Mit Schriftsatz vom 1. November 1965 baten die Klägerinnen unter Berufung auf das BEGSchlußgesetz um erneute Bearbeitung ihrer Erb- und Hinterbliebenenansprüche. Die Behörde lehnte
durch Bescheid vom 29. November 1965 den Antrag der Klägerin zu 2) auf
Hinterbliebenenversorgung ab, weil die Voraussetzungen des Art. IV BEG-SchlußG nicht vorlägen.
Über den entsprechenden Antrag der Klägerin zu 1) hat die Behörde noch nicht entschieden.
Mit ihrer Klage verfolgen die Klägerinnen ihre Ansprüche nach §§41, 15 f. BEG weiter. Das
Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der Revision
beantragen die Klägerinnen, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit an das
Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Beklagte hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten
lassen.
Die Revision ist nicht begründet.
1.
Das Berufungsgericht hat die Zulässigkeit der Klage der Klägerin zu 1) nach §216 BEG bejaht. Zwar
habe die Behörde insoweit über den am 14. November 1965 bei ihr eingegangenen Antrag noch
nicht entschieden. Für die Zulässigkeit der Untätigkeitsklage genüge es aber, daß die in §216 BEG
bestimmte Jahresfrist während des Gerichtsverfahrens abgelaufen sei. Das sei nunmehr der Fall.
Die Behörde habe keinen zureichenden Grund, über den Antrag der Klägerin zu 1) nicht zu
entscheiden. Der erst im Prozeß erhobene Einwand des Beklagten, die Klage der Klägerin zu 2)
werde auch für den Anspruch der Klägerin zu 1) Klarheit darüber schaffen, ob der Tod des
Verfolgten auf die Verfolgung zurückgehe, könne nicht als rechtfertigender Grund im Sinne des
§216 BEG angesehen werden. Der Anspruch der Klägerin zu 1) sei nicht nur der dringlichere; im
Hinblick auf den im Entschädigungsrecht geltenden Beschleunigungsgrundsatz sei es auch
angebracht, über die aus demselben Tatbestand hergeleiteten und gleichzeitig geltend gemachten
Ansprüche in demselben Verfahren zu entscheiden.
Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Die Entscheidung über den Ablauf der
Jahresfrist entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH RzW 1959; 478 Nr. 33).
Das Berufungsgericht hat auch zutreffend als ausreichenden Grund für die Untägigkeit der Behörde
nicht anerkannt, daß sich nach Entscheidung über den Anspruch der Klägerin zu 2) der Anspruch
der Klägerin zu 1) von selbst erledigen werde. Die Untätigkeitsklage ist dazu bestimmt, einer
verzögerlichen Behandlung eines Antrags entgegenzuwirken. Anträge von mehreren
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6/7/2022