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Hinterbliebenen desselben Verfolgten können in aller Regel gleichzeitig beschieden werden. Solange
die Sach- und Rechtslage bei allen Antragstellern im wesentlichen gleichgelagert ist, erfordert dies
eine planmäßige und nach sachlichen Gesichtspunkten ausgerichtete Behandlung von
Entschädigungssachen. Etwas anderes kann nur gelten, wenn in der Sache eines einzelnen
Hinterbliebenen Rechtsfragen zu entscheiden sind, die nur ihn betreffen, und wenn zu deren
Entscheidung umfangreiche Ermittlungen erforderlich werden. So kann der Fall etwa bei der
schuldlos geschiedenen Ehefrau im Blick auf §17 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 BEG oder bei den Kindern im
Blick auf §17 Abs. 1 Nr. 3 BEG i.Verb.m. §§5-7 der 1. DV-BEG liegen. Im vorliegenden Falle geht es
jedoch lediglich um die Zulässigkeit des Neuantrags nach dem BEG-Schlußgesetz. Daher bedurfte
es durchschlagender Gesichtspunkte für die Zurückstellung des Bescheides über den Antrag der
Klägerin zu 1). Die Behörde hat keinen Grund dafür angegeben, daß sie allein über den Antrag der
Klägerin zu 2) befand. Der vom Beklagten im Prozeß angegebene Grund reicht nicht aus, weil das
Entschädigungsverfahren durch eine gleichzeitige Entscheidung über beide Anträge nicht nur
vereinfacht, sondern am beschleunigt werden würde.
2.
Das Berufungsgericht hat ferner richtig entschieden, daß den Klägerinnen kein Neuantragsrecht
nach Art. III Nr. 1 BEG-SchlußG i.Verb.m. §9 Abs. 5 BEG i.d.F. des Art. I Nr. 6 SG zusteht. Wie der
Bundesgerichtshof in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 1. Oktober 1970 - IX ZR
159/68 - dargelegt hat, ist ein auf die Änderung des §9 Abs. 5 BEG gestützter Antrag auf erneute
Entscheidung über einen bereits abgelehnten Anspruch nur dann zulässig, wenn die frühere
Entscheidung damit begründet war, daß ein Schaden gleicher Art und gleichen Umfange, wie ihn
die Verfolgung herbeigeführt hat, auch ohne die Verfolgung infolge anderer Ereignisse entstanden
wäre.
So liegt der Streitfall nicht. Das Landgericht hat den Hinterbliebenenanspruch der Klägerinnen im
Vorprozeß verneint, weil die Verdrängung des Verfolgten aus Deutschland und sein Auswanderung
nach Palästina nicht die Gefahr der Erkrankung erhöht habe, an der er verstorben ist. Aus diesem
Grunde hat es eine adäquate und verfolgungseigentümliche Verursachung der Krankheit und des
Todes durch die rassische Verfolgung des Verstorbenen nicht festzustellen vermocht. Es hat die
Entschädigung der Klägerinnen nicht mit der Begründung abgelehnt, daß der Verfolgte zu dem
gleichen Zeitpunkt, zu dem er verstorben ist, und an der gleichen Krankheit auch ohne Verfolgung
in Deutschland verstorben wäre. Seine Entscheidung war daher nicht auf §9 Abs. 5 BEG gestützt.
3.
Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht ferner ein Neuantragsrecht nach Art. III Nr. 1
BEG-SchlußG i.Verb.m. der Neufassung der §§41, 15 BEG verneint. Allerdings gewährt Art. III Nr. 1
Abs. 1 BEG-SchlußG ein Antragsrecht nicht nur dann, wenn der Anspruch früher mit Rücksicht auf
eine Gesetzesbestimmung abgelehnt worden ist, die durch Art. I des BEG-SchlußG zugunsten des
Anspruchstellers geändert wurde. Es kommt nur darauf an, ob ihm auf Grund dieser Änderungen
der Anspruch erstmalig zusteht. Dies hat der Senat in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil
vom 9. Juli 1970 - IX ZR 240/69 - dargelegt. Auf diesem Rechtsfehler beruht das Berufungsurteil
jedoch nicht:
Nach Art. III Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG ist im Wege eines Vergleichs der konkreten Rechtslagen zu
prüfen, ob die Klägerinnen vor der Änderung der §§41, 15 BEG keinen Anspruch auf
Hinterbliebenenversorgung gehabt hätten und auf Grund dieser Änderungen nunmehr einen
solchen Anspruch haben. Der Prüfung ist der Sachverhalt zugrundezulegen, den sie vortragen,
ergänzt um diejenigen Tatsachen, die die Behörde oder das Entschädigungsgericht im Falle der
Amtsermittlung möglicherweise für feststellbar erachtet. Ergibt dieser unterstellte Sachverhalt
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6/7/2022