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Der Beschuldigte J.
wurde am 16. Juli 2020 in den Niederlanden fest-
genommen aufgrund des Europäischen Haftbefehls des Ermittlungsrichters des
Bundesgerichtshofs vom 24. Juni 2020 und dort in Auslieferungshaft verbracht.
Seit seiner Überstellung in die Bundesrepublik Deutschland am 26. August 2020
befindet er sich ununterbrochen in Untersuchungshaft. Die Sechsmonatsfrist des
§ 121 Abs. 1 StPO endet für den Beschuldigten J.
somit am 26. Februar 2021.
Die erlittene Auslieferungshaft ist bei der Berechnung nicht zu berücksichtigen,
weil sie eine Zwangsmaßnahme nach ausländischem Recht darstellt, auf deren
Vollzug deutsche Behörden und Gerichte keinen Einfluss haben (LR/Gärtner,
StPO, 27. Aufl., § 121 Rn. 30 mwN; KK-StPO/Schultheis, 8. Aufl., § 121 Rn. 8
mwN; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 121 Rn. 7 mwN). Der Senat ist
gleichwohl nicht daran gehindert, die Haftfortdauer bereits jetzt anzuordnen. Der
Zeitpunkt der Entscheidung nach § 122 StPO braucht nicht genau mit dem Fristende übereinzustimmen (vgl. LR/Gärtner aaO, § 122 Rn. 49 mwN; MeyerGoßner/Schmitt aaO, § 122 Rn. 14).
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Gegenstand des den Beschuldigten J.
betreffenden Haftbefehls vom
24. Juni 2020 (3 BGs 224/20) ist der Vorwurf, er habe mit unbekannten Mittätern
im August 2016 eine Vereinigung gegründet, deren Zweck oder Tätigkeit auf die
Begehung von Straftaten nach § 130 StGB gerichtet sei, und habe dieser Vereinigung seither als Rädelsführer angehört, "strafbar als Vergehen der Gründung
einer kriminellen Vereinigung in einem besonders schweren Fall gemäß § 129
Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, Abs. 2, Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 StGB in Verbindung mit
§ 130 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a) und b), Abs. 3 StGB".
II.
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Die Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft und deren
Fortdauer über sechs Monate hinaus liegen bei beiden Beschuldigten vor.