-2- Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschuldigten und ihrer Verteidiger am 9. Februar 2021 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen: Die Untersuchungshaft hat fortzudauern. Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach allgemeinen Grundsätzen zuständigen Gericht übertragen. Gründe: I. 1 Der Beschuldigte B. wurde am 16. Juli 2020 festgenommen und be- findet sich seit dem Folgetag ununterbrochen in Untersuchungshaft aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 24. Juni 2020 (3 BGs 223/20). 2 Gegenstand des ihn betreffenden Haftbefehls ist der Vorwurf, er habe sich seit Januar 2018 in Be. und anderenorts als Mitglied an einer kriminellen Ver- einigung beteiligt, deren Zweck und deren Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten nach § 130 StGB (Volksverhetzung) gerichtet sei, und zu den Rädelsführern der Vereinigung gehört, strafbar gemäß § 129 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2, Abs. 2, Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB in Verbindung mit § 130 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a und b, Abs. 3 StGB.

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