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Das Gründen einer kriminellen Vereinigung nach § 129 Abs. 1 StGB steht
zu der weiteren Tatbestandsalternative der mitgliedschaftlichen Beteiligung an
der Vereinigung jedenfalls dann im Verhältnis der Tateinheit, wenn sich die Beteiligung als Mitglied wie hier unmittelbar an das Gründen der Vereinigung anschließt (BGH, Urteil vom 3. Dezember 2009 - 3 StR 277/09, BGHSt 54, 216
Rn. 58; Beschluss vom 5. September 2019 - AK 49/19, juris Rn. 26).
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cc) Auch der Beschuldigte B.
beteiligte sich mitgliedschaftlich an der
Vereinigung. Ob er in Anbetracht des Umfangs seines Engagements und dem
von ihm genutzten Administratoren-Account tatsächlich - wie es ihm der Haftbefehl zur Last legt - eine maßgebende Rolle im Sinne eines Rädelsführers nach
§ 129 Abs. 5 Satz 2 StGB spielte, bedarf im Rahmen der Haftfortdauerentscheidung keiner abschließenden Bewertung.
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dd) Die Beschuldigten haben sich darüber hinaus hochwahrscheinlich wegen weiterer, jeweils in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer
kriminellen Vereinigung, untereinander jedoch in Tatmehrheit stehender Delikte
der Volksverhetzung in verschiedenen Tatbestandsvarianten nach § 130 StGB,
der Gewaltdarstellung nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB, des Verbreitens von
Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen nach § 86 Abs. 1 Nr. 4,
Abs. 2 StGB und des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen nach § 86a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB strafbar gemacht (zum Konkurrenzverhältnis vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, BGHSt 60,
308 Rn. 32 ff.; OLG Stuttgart, Urteil vom 8. Februar 2018 - 5-2 StE 21/16, juris
Rn. 1601 ff.), soweit sie selbst jeweils für die Öffentlichkeit sichtbar antisemitische Beiträge auf der GPD-Seite einstellten, ohne dass insoweit entscheidend
ist, ob sie bei dem konkreten Beteiligungsakt als Rädelsführer agierten (vgl. BGH,
Beschluss vom 31. Mai 2016 - 3 StR 86/16, juris Rn. 18). Schließlich kommt eine