nistratorenbefugnissen ausgestattet und erhielt zunächst den Namen „AM-D“, der am 18. Dezember 2011 in „Schriftleitung“ geändert wurde. In der Folgezeit bis zum Tod J.L. im März 2012 wurde dieses Konto sowohl von der Angeklagten V. als auch von J.L. genutzt. Nach dem Tod J.L. wurde das Konto im Wesentlichen von der Angeklagten V. und vereinzelt auch vom Angeklagten K. genutzt. 53 Am 12. Dezember 2011 registrierte die Angeklagte V. sich zusätzlich mit dem Nutzernamen „Levke H.“ und den Befugnissen einer Administratorin bei „Altermedia“. Dieses Benutzerkonto wurde in der Folgezeit bis zur Abschaltung der Seite im Januar 2016 ausschließlich von ihr genutzt. 54 Am 21. Dezember 2011 registrierte sich J.L. mit dem Nutzernamen „RSD“. Er verfügte ebenfalls über die Befugnisse eines Administrators. 55 Spätestens jetzt begann der Angeklagte K. auf Bitten J.L., ebenfalls an der Seite mitzuarbeiten und sich um die technischen Abläufe zu kümmern. K. war schon seit Jahren mit J.L. befreundet und hatte diesen auch schon beim Betrieb der Internetseite „NSL-Forum“ sowohl technisch als auch finanziell unterstützt. Am 21. Dezember 2011 wurde für den Angeklagten K. ein Nutzerkonto mit dem Nutzernamen „Unkoscher“ angelegt; auch er verfügte damit über die Befugnisse eines Administrators. Das Nutzerkonto „Unkoscher“ nutzte allein der Angeklagte K.. 56 Am 29. Dezember 2011 registrierte sich die Angeklagte V. darüber hinaus unter dem Nutzernamen „Polaris“. Dieser Account war mit den Befugnissen eines Moderators ausgestattet. Durch die Verwendung verschiedener Pseudonyme sollte den Nutzern suggeriert werden, dass die Seite „Altermedia“ von einer größeren Personengruppe betrieben werde. Zudem sollte die Identifizierung der beteiligten Personen erschwert werden. 57 Ziel der Angeklagten und von J.L. war es zu dieser Zeit, der rechtsradikalen Szene mit der Internetseite „Altermedia“ ein unabhängiges Nachrichtenportal zur Verfügung zu stellen, an dem alle „Aufrechten in allen Fraktionen des Widerstands“ mitarbeiten sollten. Im Einklang hiermit veröffentlichte der Angeklagte K. am 28. Dezember 2011 unter dem Namen „Unkoscher“ die Regeln für die Nutzer von „Altermedia“ und klärte über die Konsequenzen von Verstößen auf. Nach diesen Richtlinien war „Juden, Linken und anderen Vertretern des politisch korrekten ‚Lagers‘, quer durch alle politischen Parteien und Richtungen“ sowie „überpigmentierten Zeitgenossen“ der „Zutritt untersagt“. Die Mitgliedschaft im Forum erforderte „eine offene Grundhaltung gegenüber dem Nationalen Widerstand und der nationalsozialistischen Weltanschauung“. Nach den Richtlinien wurden „antideutsche Beiträge, Kommentare oder Haltungen“ sowie „entartete Kunst“ nicht geduldet. Die „Verherrlichung von semitischen Religionen“ war „untersagt“. 58 In der Folgezeit waren die Angeklagte V. und J.L. dafür zuständig, Artikel zu bearbeiten und unter Verwendung des Nutzerkontos „Schriftleitung“ auf der Startseite einzustellen. Die Angeklagte V. sorgte außerdem dafür, dass „Altermedia“ auch in sozialen Medien wie Facebook oder Twitter vertreten war. Zudem gehörte es zu ihren Aufgaben, den Kontakt zu Werbekunden herzustellen und zu pflegen. Der Angeklagte K. war dafür zuständig, den Server und die sonstigen technischen Abläufe zu betreuen. 59 4. Tod J.L. 60 Am 22. März 2012 verstarb J.L.. Zumindest die Angeklagten V. und K. führten die Seite mit derselben Zielrichtung wie zuvor weiter. Ob zu dieser Zeit ein nicht identifizierter - Seite 9 von 211 -

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