von ihnen empfangen konnten. Zudem hatten ab dem 15. Juli 2013 nur noch die registrierten Mitglieder die Möglichkeit, Kommentare oder Beiträge einzustellen, wodurch die Angeklagten V. und K. die Flut der Kommentare und Beiträge eindämmen wollten. Die Registrierung war jedermann möglich und setzte lediglich das Ausfüllen einer Datenmaske voraus, in der ein frei wählbarer Benutzername, ein Kennwort und eine E-Mail-Adresse anzugeben und die Regeln des Forums zu akzeptieren waren. 48 Mitglieder, die schon zehn Beiträge im Forum verfasst hatten, konnten in Unterforen, die nur registrierten Mitgliedern zugänglich waren, Beiträge verfassen, ohne dass diese von einem Moderator oder Administrator freigeschaltet werden mussten. Innerhalb der registrierten Mitglieder wurde ab dem 30. März 2013 zudem zwischen einfachen Mitgliedern und den sogenannten „Stammgästen“ unterschieden. Letztere hatten die Befugnis, auf der Startseite Kommentare einzustellen, ohne dass diese freigeschaltet werden mussten. Die Kommentare der übrigen Nutzer waren dagegen erst dann auf der Startseite zu sehen, wenn sie von einem Verantwortlichen der Seite freigeschaltet wurden. 49 Die vBulletin-Software war so ausgestaltet, dass für den Betrieb der Seite sogenannte Administratoren, Super-Moderatoren und Moderatoren mit unterschiedlichen Befugnissen zuständig waren. Die Moderatoren waren nur für einzelne Unterforen zuständig und hatten insbesondere die Befugnis und die Aufgabe, in ihren Unterforen die Beiträge der Nutzer, die freigeschaltet werden mussten, daraufhin zu überprüfen, ob sie den Richtlinien und Zielen der Internetseite entsprachen, und sie je nach dem Ergebnis dieser Prüfung freizuschalten oder zu löschen. Erst nach der Freischaltung waren die betreffenden Beiträge sodann für die übrigen Nutzer der Seite einsehbar. Super-Moderatoren standen insoweit weitergehende Befugnisse zu, als sie nicht nur für einzelne Unterforen zuständig waren, sondern Beiträge in allen Foren und zudem auch Kommentare auf der Startseite freischalten oder löschen konnten. Die Administratoren verfügten über umfassende Befugnisse und konnten so beispielsweise Mitglieder zu Moderatoren oder Super-Moderatoren befördern oder auf die Datenbanken der Seite zugreifen, auf denen die Benutzerdaten gespeichert waren. Zudem hatten nur sie die Möglichkeit, technische Änderungen an der Seite vorzunehmen und Artikel auf der Startseite zu veröffentlichen. 50 Sowohl Administratoren als auch Moderatoren und Super-Moderatoren hatten zudem die Befugnis, gegenüber Nutzern Verwarnungen auszusprechen, wenn diese die Forenrichtlinien missachteten. Für jede Verwarnung wurde der betroffene Nutzer mit einer bestimmten Anzahl von Verwarnpunkten belegt. Die Softwareeinstellungen sahen vor, dass beispielsweise für „unerwünschte Werbung“ oder eine „unangemessene Ausdrucksweise“ jeweils drei und für die „Beleidigung anderer Nutzer“ fünf Verwarnpunkte verhängt wurden; die höchste Zahl von Verwarnpunkten war für „zionistische Propaganda“ vorgesehen, die mit neun Verwarnpunkten geahndet wurde. Hatte ein Benutzer zehn Verwarnpunkte angesammelt, wurde er automatisch für drei Wochen gesperrt, zwanzig Verwarnpunkte zogen eine dreimonatige Sperre nach sich. Die Verwarnpunkte verfielen nach einer gewissen Zeit, die je nach Art des Verstoßes unterschiedlich lange bemessen war (siehe unten). Nur Administratoren und Super-Moderatoren hatten darüber hinaus die Möglichkeit, Benutzer unabhängig vom Verwarnsystem zu „sperren“ und ihnen so ihre Befugnisse ganz oder zum Teil zu entziehen. 51 3. Die Betreiber von „Altermedia“ und deren Ziele bis zum Tod J.L. 52 Am 11. Dezember 2011 legte die Angeklagte V. gemeinsam mit J.L. das erste Nutzerkonto unter Verwendung der neuen vBulletin-Software an. Das Nutzerkonto war mit Admi- Seite 8 von 211 -

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