über jeder Abweichung von dem insoweit "volkspädagogisch erwünschten Geschichtsbild" (Golo Mann) bedarf es nur des Stichworts "Auschwitz", um an der grundsätzlichen Verworfenheit des deutschen Volkes keinen Zweifel mehr zu lassen. Auf diese Weise wird jeder beliebige Aspekt der deutschen Vergangenheit in den Schatten von Auschwitz gestellt, des Symbols für das absolut Böse! -- Die Diskussion über das Dritte Reich ist damit gewöhnlich beendet, weil alles andere dann nur noch nebensächlich erscheint. Die Wiedergewinnung nationaler Selbstachtung aber wird so praktisch unmöglich gemacht.« 345 Es folgte die Angabe der Quelle, unter der der Text im Internet heruntergeladen werden konnte. Anschließend hieß es weiter: 346 »*** Hier nimmt Stäglich direkt Bezug auf die Bedeutung des Frankfurter AuschwitzProzesses und zeigt auf, warum auch in nationalen Kreisen vielerorts der Mythos Auschwitz geglaubt wird. 347 "Indessen vermag das allein die Begründung und Verfestigung des AuschwitzMythos nicht zu erklären, weil nicht einmal jene Kreise unseres Volkes dagegen gefeit erscheinen, denen z.B. der Gaskammerschwindel von Dachau durchaus bekannt ist. Wer die Publikationen aus nationaler Feder verfolgt, weiß, daß auch in ihnen der Begriff "Auschwitz" vielfach kritiklos als Synonym für "Völkermord" gebraucht wird. Zum Teil mag das aus Gedankenlosigkeit geschehen, was allerdings auch unverzeihlich wäre. Teilweise steht aber auch hier bereits eine entsprechende Überzeugung dahinter, wie mir bei der Diskussion dieses Themas mit Redakteuren solcher Publikationen klar geworden ist. Als Begründung für diese Einstellung wird gewöhnlich auf die "Ergebnisse" des ersten Frankfurter Auschwitz-Prozesses hingewiesen. So dürfte wohl der eigentliche Grund für die willige Annahme des Auschwitz-Mythos durch breite Bevölkerungskreise darin zu sehen sein, daß ein deutscher Richterspruch trotz mancher Angriffe auf die Justiz auch heute noch bedingungsloses Vertrauen genießt. Richterliche Objektivität und Autorität stehen im allgemeinen außerhalb jeder Diskussion. Ob das bei eindeutig politischen Gerichtsverfahren, wie dem sog. Auschwitz-Prozeß, angebracht ist, dazu wird im Verlaufe dieser Untersuchung noch manches zu sagen sein. An dieser Stelle soll vorerst nur festgestellt werden, daß es niemals die Aufgabe von Gerichten sein kann, verbindliche historische Feststellungen zu treffen, wenn dies auch mit Sicherheit für bestimmte Kreise der eigentliche Zweck der sogenannten NSG-Verfahren und insonderheit des Auschwitz-Prozesses gewesen ist.« 348 Der Artikel schloss mit der Angabe der Fundstelle, unter der der zuletzt genannte Text im Internet heruntergeladen werden könne. 349 Wie auch die Angeklagte V. erkannte, konnte ein verständiger und unvoreingenommener Leser diesen Artikel nur dahingehend verstehen, dass die historisch anerkannte Ermordung von Hunderttausenden von Juden im Vernichtungslager Auschwitz nicht stattgefunden habe. Die Angeklagte V. erkannte zudem, dass sie sich diese Aussage in einer unmissverständlichen Weise zu eigen machte, indem sie darauf hinwies, wie treffend die Ausführungen Stäglichs seien. - Seite 44 von 211 -

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