291
»Auszug:
292
Als Panorama 1996 den Mythos des weltbekannten Nazijägers Simon Wiesenthal entzauberte, brach in Deutschland eine Welle der Empörung los: Nicht gegen Simon Wiesenthal, der seinen Ruhm auf einer Lüge aufgebaut hatte („Wie
ich Eichmann suchte und fand“), sondern gegen Panorama, dass den Säulenheiligen Nummer eins im deutschsprachigen Raum entthront hatte.
293
Auch die weiteren von Panorama aufgedeckten Märchen Wiesenthals konnte niemand widerlegen, trotzdem empörten sich über 100 Artikelschreiber damals abgrundtief über diese Art der vermeintlichen Gotteslästerung. In Ländern, wo seit
dem Holocaust mehr Naziopfer als in Deutschland leben – etwa in Israel oder den
USA –, blieb es schon damals merkwürdig ruhig. Denn die vielen Mogeleien des
Simon Wiesenthal waren dort schon damals nicht ganz so geheim.«
294
Nach diesem Zitat führte die Angeklagte - nunmehr in eigenen Worten - weiter aus:
295
»Es werden noch weitere Holo-Märchenerzähler überführt werden.
296
Das 6.000.000-Märchen glaubt doch kein normaldenkender Mensch mehr.
297
Solidarität mit den Opfern von Wiesenthals Holocaust-Fantastereien!«
298
Aus Sicht eines verständigen, unvoreingenommenen Lesers stellte die Angeklagte V.
hiermit unmissverständlich in Abrede, dass unter der Herrschaft des Nationalsozialismus
systematisch Millionen von Juden ermordet worden waren.
299
23. Verleihung von Moderatorenbefugnissen an die Angeklagte T. (Fall 1)
300
Am 23. August 2013 wurden der Angeklagten T., die bereits seit dem 28. August 2012
unter dem Namen „Osiris“ als Nutzerin von „Altermedia-Deutschland“ registriert war,
vom Angeklagten K. in Absprache mit der Angeklagten V. Moderatorenbefugnisse verliehen. Sie war von der Angeklagten V. zuvor gefragt worden, ob sie diese nicht etwas entlasten könne. Die Angeklagte T. sollte nach dem Willen der Angeklagten V. und K. und
ihrer selbst als Moderatorin in den Foren „Ernährung“, „Gesellschaft“ und „Haus & Hof“
tätig werden.
301
Die Angeklagte T. kannte das von V., K., „Freidenker“, U.P. und etwaigen weiteren Mitarbeitern der Seite verfolgte Ziel, dem sogenannten Nationalen Widerstand dauerhaft eine
Internetseite zur Verfügung zu stellen, auf der die Meinungen und Positionen, die dieser
Grundhaltung entsprachen, ohne Einschränkung kundgetan werden durften, unabhängig
davon, ob die jeweilige Äußerung den Tatbestand des § 130 StGB oder sonstiger deutscher Straftatbestände erfüllte oder nicht. Aufgrund ihrer rechtsradikalen Einstellung billigte sie dieses Ziel der Gruppe und wollte hierzu ebenfalls einen Beitrag leisten. Hierfür
war sie auch bereit, sich in die hierarchische Struktur der Gruppierung einzuordnen und
akzeptierte die Führungsrolle der beiden Administratoren V. und K., da diese von ihren
Entscheidungsbefugnissen im Sinne der gemeinsamen Sache Gebrauch machten. V., K.,
U.P. und T. sahen sich fortan als eine Mannschaft an, die zusammen an der gemeinsamen Aufgabe arbeitete.
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Als Moderatorin war die Angeklagte T. dafür zuständig, in den ihr zugeteilten Foren die
Beiträge der Nutzer zu kontrollieren, Beiträge, die den Forenrichtlinien widersprachen, zu
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