291 »Auszug: 292 Als Panorama 1996 den Mythos des weltbekannten Nazijägers Simon Wiesenthal entzauberte, brach in Deutschland eine Welle der Empörung los: Nicht gegen Simon Wiesenthal, der seinen Ruhm auf einer Lüge aufgebaut hatte („Wie ich Eichmann suchte und fand“), sondern gegen Panorama, dass den Säulenheiligen Nummer eins im deutschsprachigen Raum entthront hatte. 293 Auch die weiteren von Panorama aufgedeckten Märchen Wiesenthals konnte niemand widerlegen, trotzdem empörten sich über 100 Artikelschreiber damals abgrundtief über diese Art der vermeintlichen Gotteslästerung. In Ländern, wo seit dem Holocaust mehr Naziopfer als in Deutschland leben – etwa in Israel oder den USA –, blieb es schon damals merkwürdig ruhig. Denn die vielen Mogeleien des Simon Wiesenthal waren dort schon damals nicht ganz so geheim.« 294 Nach diesem Zitat führte die Angeklagte - nunmehr in eigenen Worten - weiter aus: 295 »Es werden noch weitere Holo-Märchenerzähler überführt werden. 296 Das 6.000.000-Märchen glaubt doch kein normaldenkender Mensch mehr. 297 Solidarität mit den Opfern von Wiesenthals Holocaust-Fantastereien!« 298 Aus Sicht eines verständigen, unvoreingenommenen Lesers stellte die Angeklagte V. hiermit unmissverständlich in Abrede, dass unter der Herrschaft des Nationalsozialismus systematisch Millionen von Juden ermordet worden waren. 299 23. Verleihung von Moderatorenbefugnissen an die Angeklagte T. (Fall 1) 300 Am 23. August 2013 wurden der Angeklagten T., die bereits seit dem 28. August 2012 unter dem Namen „Osiris“ als Nutzerin von „Altermedia-Deutschland“ registriert war, vom Angeklagten K. in Absprache mit der Angeklagten V. Moderatorenbefugnisse verliehen. Sie war von der Angeklagten V. zuvor gefragt worden, ob sie diese nicht etwas entlasten könne. Die Angeklagte T. sollte nach dem Willen der Angeklagten V. und K. und ihrer selbst als Moderatorin in den Foren „Ernährung“, „Gesellschaft“ und „Haus & Hof“ tätig werden. 301 Die Angeklagte T. kannte das von V., K., „Freidenker“, U.P. und etwaigen weiteren Mitarbeitern der Seite verfolgte Ziel, dem sogenannten Nationalen Widerstand dauerhaft eine Internetseite zur Verfügung zu stellen, auf der die Meinungen und Positionen, die dieser Grundhaltung entsprachen, ohne Einschränkung kundgetan werden durften, unabhängig davon, ob die jeweilige Äußerung den Tatbestand des § 130 StGB oder sonstiger deutscher Straftatbestände erfüllte oder nicht. Aufgrund ihrer rechtsradikalen Einstellung billigte sie dieses Ziel der Gruppe und wollte hierzu ebenfalls einen Beitrag leisten. Hierfür war sie auch bereit, sich in die hierarchische Struktur der Gruppierung einzuordnen und akzeptierte die Führungsrolle der beiden Administratoren V. und K., da diese von ihren Entscheidungsbefugnissen im Sinne der gemeinsamen Sache Gebrauch machten. V., K., U.P. und T. sahen sich fortan als eine Mannschaft an, die zusammen an der gemeinsamen Aufgabe arbeitete. 302 Als Moderatorin war die Angeklagte T. dafür zuständig, in den ihr zugeteilten Foren die Beiträge der Nutzer zu kontrollieren, Beiträge, die den Forenrichtlinien widersprachen, zu - Seite 36 von 211 -

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