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Seine Urheberschaft hat der Kläger nicht in Abrede gestellt. Indem der Kläger das negative Image der NPD als maßgeblichen
Grund für seinen Austritt angibt und eine Mitgliedschaft als den eigentlichen politischen Zielen nicht förderlich bezeichnet, zeigt
er, dass sich bei ihm gerade keine inhaltliche Distanzierung eingestellt hat, sondern er vielmehr aus taktischen Erwägungen
heraus seine Mitgliedschaft aufgegeben hat, um eine effektivere ideologische Umsetzung seiner nach wie vor bestehenden
politischen Bestrebungen zu erreichen. Hierbei wird sich einer vermeintlich eigenständigen politischen Gruppierung unter noch
nicht negativ behafteten Namen bzw. Agitationsformen bedient, um etwaige Nachteile, die mit dem Image der NPD einhergehen,
zu vermeiden. Diese Grundhaltung hat der Kläger auch in der mündlichen Verhandlung vom 5. Mai 2022 bestätigt. Auf
Nachfrage des Gerichts, ob er die NDR Dokumentation über die "Dorfgemeinschaft Jamel" aus dem Jahr 2016 kenne und in
diesem Zusammenhang angefragt wurde, ob er mitwirken wolle, hat er erwidert, dass er kein Interesse habe, sich von dem
Reporter filmen zu lassen, "weil das für das Geschäft nicht gut ist". Mit Geschäft meint er insbesondere seine wirtschaftlichen
Aktivitäten. So hat er nach eigener Aussage erst im Januar 2022 ein Unternehmen in Schwerin mit zwölf Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern übernommen, vorher sei er bundesweit als freiberuflicher Schweißfachingenieur tätig gewesen. Auf die Nachfrage
des Gerichts was der Kläger zu Aussagen einer auf Youtube kommentierten Version der Dokumentation durch einen Aussteiger
aus der rechten Szene, der auch mit dem Kläger persönlich bekannt gewesen ist, und der den Kläger unter anderem als
"Hardcore Neonazi" und "ganz enges Umfeld von Sven Krüger, wenn nicht sein engster Kreis" bezeichnet, zu sagen habe, stellt
auch hier der Kläger den Gehalt der Aussage nicht grundsätzlich infrage. Zwar gab er an, das Video selbst nicht zu kennen,
davon aber gehört zu haben. Dennoch hat der Kläger jegliche inhaltliche Einlassung zu dem kommentierenden Video vermieden
und war vielmehr darum bemüht, den Urheber zu diskreditieren. Auch wenn er zugab, den Urheber aus früheren Zeiten zu
kennen, gab er lediglich an, dass dieser - nach Einschätzung des Klägers - persönliche Probleme habe. Es sei alles lange her
und man sei nicht im Guten auseinander gegangen. Nähere Erläuterungen hierzu stellt er indes nicht an. Eine inhaltliche
Distanzierung von den Aussagen, insbesondere über seinen Vater und die Beziehung zu K., erfolgten nicht.
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Unter Einbezug der genannten Aspekte rechtfertigen die festgestellten Tatsachen, insbesondere die nach außen dargestellte
Nähe zu rechtsextremistischem Gedankengut, die Prognose, dass Zweifel bestehen, dass der Kläger mit Waffen und Munition
jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen wird. Das hierdurch bestehende Restrisiko ist nicht hinzunehmen. Ein
atypischer Fall liegt entsprechend der vorherigen Ausführungen auch weiterhin nicht vor.
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Ermessensfehler des Beklagten sind ebenfalls nicht ersichtlich. Der Beklagte führte im erlassenen Bescheid vom 11. Januar
2018 aus, dass die Anordnung vorliegend zum Schutz der Allgemeinheit diene und wägt die Interessen des Klägers mit denen
der Allgemeinheit ab. In der mündlichen Verhandlung vom 5. Mai 2022 ergänzte und aktualisierte der Beklagte sein Ermessen
dahingehend, dass aufgrund der fortbestehenden Aktivitäten des Klägers gerade kein "Abschwören" von der NPD stattgefunden
habe, sondern es weiterhin gerechtfertigt sei, an dem Waffen- und Munitionsbesitz- und -erwerbsverbot festzuhalten. Dies ist
vorliegend nicht zu beanstanden, da mit dem Waffenverbot die höchsten Rechtsgüter, Leben und Gesundheit, wirkungsvoll
geschützt werden sollen. Die Anordnung ist auch geeignet und erforderlich sowie angemessen. Unter Abwägung der betroffenen
Rechtsgüter muss das Interesse des Klägers am Erwerb und Besitz von Waffen und Munition gegenüber dem Recht auf
körperliche Unversehrtheit anderer Personen zurücktreten. Das Verbot ist auch in Ermangelung von Alternativen das mildeste
Mittel.
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Die Entscheidung über die Kostenfolge ergibt sich aus §154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
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Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§ 124 VwGO).
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Beschluss
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vom 23. Juni 2022
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Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
52
Gründe:
53
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.
54
Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt.