12 Zur Bestimmung des Begriffs der "Bestrebungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung" kann mit dem Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 19. Juni 2019 - 6 C 9.18 -, BeckRS 2019, 20166 Rn. 23) auf die Rechtsprechung zu Art. 9 Abs. 2 GG zurückgegriffen werden. Das Schutzgut der verfassungsmäßigen Ordnung umfasst nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - der sich das erkennende Gericht anschließt - die elementaren Grundsätze der Verfassung, insbesondere die Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG, das Demokratieprinzip und den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 670/13 -, BeckRS 2018, 18810 Rn. 107). Antisemitische oder auf rassistische Diskriminierung zielende Konzepte sind mit dem egalitären Menschenwürdegehalt der Grundrechte nicht vereinbar und verstoßen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, BeckRS 2017, 100243 Rn. 527). Die zentralen Prinzipien des Nationalsozialismus (Führerprinzip, ethnischer Volksbegriff, Rassismus, Antisemitismus) verstoßen ebenfalls gegen die Menschenwürde und verletzen zugleich das Gebot gleichberechtigter Teilhabe aller Bürger am politischen Willensbildungsprozess sowie - aufgrund des Führerprinzips - den Grundsatz der Volkssouveränität (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, BeckRS 2017, 100243 Rn. 584). 13 Weiter muss sich gegen diese elementaren Grundsätze "gerichtet" werden. Eine kritische oder ablehnende Haltung reicht für sich genommen nicht aus. Ausreichend ist aber, dass die Person die verfassungsmäßige Ordnung fortlaufend untergraben will. Gewaltanwendung oder sonstige Rechtsverletzungen sind hingegen nicht erforderlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2019 - 6 C 9.18 -, BeckRS 2019, 20166 Rn. 23.; VG Berlin, Beschluss vom 16.3.2020 -1 L 14/20 -, juris Rn. 16). Die Sicherheitsbehörden dürfen dabei auch an Äußerungen anknüpfen, wenn diese Bestrebungen zur Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung bzw. gegen den Gedanken der Völkerverständigung erkennen lassen (so auch: BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 -, juris Rn. 72; VG Cottbus, Beschluss vom 28. Oktober 2021 -3 L 306/21 -, juris Rn. 25). Die Unterstützung einer Gruppierung, die sich gegen elementare Grundsätze der Verfassung richtet oder die Teilnahme an Veranstaltungen einer Gruppierung, bei denen zum Ausdruck kommt, dass sich die Veranstaltung gegen elementare Grundsätze der Verfassung richtet, oder an solchen Veranstaltungen einer gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichteten Gruppierung, die die öffentliche Wahrnehmung dieser Gruppierung stärken, eignet sich für die Annahme, dass der Teilnehmer einzeln Bestrebungen unterstützt, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind. Soweit die Veranstaltungen der Öffentlichkeit zugänglich sind, sind sie dazu geeignet, öffentliche Aufmerksamkeit zu generieren, den Geltungsanspruch der Gruppierung zu unterstreichen und dadurch auch ihr Aktions- und Rekrutierungspotenzial zu stärken. Selbiges gilt, wenn Veranstaltungen zur programmatischen Zielverfolgung oder zumindest zur Festigung der inneren Strukturen beitragen bzw. dem persönlichen Zusammenhalt von Mitgliedern und Sympathisanten dienen (vgl. VG München, Urteil vom 13. November 2013 - M 7 K 12.2797 - juris Rn. 33; VG Bayreuth, Urteil vom 15. Dezember 2020 -B 1 K 19.277 -, BeckRS 2020, 50433 Rn. 29 f.). 14 Die Frage nach der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit eines Mitgliedes der NPD, welches für die Partei kandidiert und Funktionärsaufgaben wahrgenommen hat, ist in der Rechtsprechung (höchstrichterlich) geklärt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2019 - 6 C 9.18 -, BeckRS 2019, 20166; VGH Kassel, Urteil vom 12. Oktober 2017 -4 A 626/17 -, juris Rn. 36 ff.). Auch das erkennende Gericht hat sich dieser Auffassung u. a. in dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren des Klägers - 7 B 210/18 SN bereits angeschlossen und hält hieran auch weiter fest. Demnach gilt ein (ehemaliger) NPD-Funktionär, der an verantwortlicher Stelle für die Partei aktiv Aufgaben wahrgenommen hat, grundsätzlich auch in einem Zeitraum von fünf Jahren nach Niederlegung seiner Funktionsämter als waffenrechtlich unzuverlässig, soweit nicht ein atypischer Fall vorliegt, der die Regelvermutung widerlegt. 15 Der Kläger war NPD-Mitglied und bis ins Jahr 2014 für die NPD Kreistagsmitglied des Landkreises Nordwestmecklenburg. Er war zudem ab 2012 und bis 2014 der NPD-Kreisvorsitzende des Kreisverbandes Nordwestmecklenburg. Auch ist bei der nachfolgenden Kommunalwahl für die NPD erneut als Kandidat angetreten. Er errang jedoch kein weiteres Mandat. Seine Tätigkeiten waren auch nicht auf reine Funktionsämter beschränkt, sondern er wurde mit Außenwirkung tätig. Der Antragsteller wurde in diesem Zusammenhang auch im Verfassungsschutzbericht Mecklenburg-Vorpommern 2013, S. 79 (abrufbar unter: https://www.verfassungsschutz-mv.de/serviceassistent/download?id=1581972, zuletzt abgerufen am 23. Mai 2022) erwähnt. Diese Tatsachen hat der Kläger nicht bestritten, sondern im Wesentlichen bestätigt. Er trägt insbesondere vor, dass seine Aktivitäten in der NPD, insbesondere aufgrund seiner großen Außenwirkung, allseits bekannt gewesen seien. Hierdurch wird deutlich, dass er die Partei nicht nur als einfaches Mitglied unterstützt hat, sondern sich mit den Zielen identifiziert und diese in herausgehobener Funktion gefördert hat. Erst zum 1. Januar 2015 hat er die Mitgliedschaft in der NPD formal beendet. Mithin lagen zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Bescheides am 11. Januar 2018 noch keine fünf Jahre zurück. 16 Auch lag zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses kein atypischer Fall vor. Es sind keine atypischen Umstände ersichtlich, die geeignet sein könnten, die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. a WaffG a. F. zu widerlegen. Strafrechtlich und waffenrechtlich beanstandungsfreies Verhalten in der Vergangenheit genügt zur Widerlegung der Vermutung der Unzuverlässigkeit allein nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2019 - 6 C 9/18 - BeckRS 2019, 20166 Rn. 36). Aber auch im Rahmen der vom Bundesverwaltungsgericht geforderten Einzelfallentscheidung, ob die Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit widerlegt ist, weil der vom Gesetzgeber typisierend vorausgesetzte Zusammenhang zwischen der relevanten Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen und dem Schutzzweck des Waffengesetzes ausnahmsweise fehlt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2019 - 6 C 9/18 - BeckRS 2019, 20166 Rn. 36), ergeben sich keine Umstände, die zugunsten des Klägers die Regelvermutung widerlegen. Dies wäre nur bei einer unmissverständlichen Distanzierung des Klägers vom rechtsextremistischen Gedankengut der Fall (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2019 - 6 C 9/18 - BeckRS 2019, 20166 Rn. 36). 17 Eine solche Distanzierung hat der Kläger bis zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses nicht vorgenommen. Vielmehr hat er nach seinem Parteiaustritt zum 1. Januar 2015 weiter Bestrebungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung verfolgt bzw. unterstützt, indem er weiterhin eng mit der rechtsextremistischen Szene und seinen bisherigen politischen Mitstreitern verbunden war und sich auf vielfältige Weise gemeinsam mit diesen engagierte. Dieses Verhalten führt er bis zum 11. Januar 2018, dem Bescheiderlass, und darüber hinaus auch bis in die Gegenwart (siehe dazu unten 2.) fort. 18 Die Sicherheitsbehörden fassen unter dem Begriff des Rechtsextremismus - welchem sich das Gericht anschließt nationalistische, antisemitische, rassistische und fremdenfeindliche Ideologieelemente zusammen. Gemein ist diesen, dass die Zugehörigkeit zu einer Ethnie oder einer als von den Protagonisten als definierten "Rasse" über den Wert eines Menschen gestellt wird. Dieses Werteverständnis steht im Widerspruch zu den Prinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und zum Grundgesetz (vgl. Bundesverfassungsschutzbericht 2020, S. 48, abrufbar unter: https://www.verfassungsschutz.de/SharedDocs/publikationen/DE/verfassungsschutzberichte/2021-06-verfassungsschutzbericht2020-startseitenmodul.pdf?__blob=publicationFile&v=13, zuletzt abgerufen am 23. Mai 2022). Die Zuordnung der Aktivitäten des Klägers zum rechtsextremistischen Spektrum ergibt sich für das Gericht aus den

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