- Quelle: beck-online DIE DATENBANK Das Verwaltungsgericht hat zwar festgestellt, daß die Klägerin ständige Teilnehmerin an den Veranstaltungen des "Deutschen Kulturkreises" gewesen ist. Diese Feststellung reicht aber auch unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände und der politischen Situation vor Ausbruch des zweiten Weltkrieges nicht aus, um daraus zu entnehmen, daß die Klägerin damit schlüssig zum Ausdruck gebracht habe, sie wolle dem deutschen Volkstum und keinem anderen Volkstum angehören. Das Urteil des Verwaltungsgerichts war daher aufzuheben, da es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt. Dem Antrage der Revision, die Klage abzuweisen, konnte allerdings nicht stattgegeben werden, weil die Möglichkeit nicht auszuschließen ist, daß noch andere Feststellungen getroffen werden können, aus denen sich ein Bekenntnis durch schlüssiges Verhalten zum deutschen Volkstum ergibt. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, daß es in der schriftlichen Erklärung des Zeugen K. unter anderem heißt, die Klägerin sei Mitglied des deutschen Theatervereins in P. gewesen. Das Verwaltungsgericht brauchte von seinem Standpunkt aus zu der Frage der Mitgliedschaft beim deutschen Theaterverein keine Feststellungen zu treffen. Gleichwohl ist nicht auszuschließen, daß es - etwa durch Vernehmung der Klägerin oder des Zeugen - insoweit noch weitere Feststellungen treffen kann. Es kann dabei erheblich sein, welche Stellung dieser deutsche Theaterverein in R. gehabt hat, ob die Mitgliedschaft eines tschechoslowakischen Staatsangehörigen bei diesem deutschen Theaterverein nach außen als Bekenntnis zum Deutschtum angesehen wurde und gegebenenfalls ob und in welchem Umfange die Klägerin sich bei diesem deutschen Theaterverein betätigt hat. Die Sache war nach alledem an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses Gelegenheit erhält, die Sach noch einmal unter den vorstehenden rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen. Dabei wird zu beachten sein, daß für die Zeit nach dem 30. Januar 1933 einem Verfolgten ein Bekenntnis, zum deutschen Volkstum nicht mehr zuzumuten ist (vgl. BVerwGE 30, 305). Die bisherigen tatsächlichen Feststellungen wegen der Volkszählung im Jahre 1930 sind so unzureichend, daß sie nicht gegen, das Vorliegen eines Bekenntnisses sprechen. Daß die tschechoslowakische Regierung der Klägerin nach dem zweiten Weltkriege Wirtschaftsgüter zurückerstattet hat, schließt nicht aus, daß die Klägerin im Zeitpunkt der Vertreibung deutsche Volkszugehörige gewesen ist. Dem Anspruch der Klägerin würde es allerdings entgegenstehen, wenn der Ehemann der Klägerin aus wirtschaftlichen Gründen verhindert hat, daß die Klägerin nach außen hin als Deutsche in Erscheinung getreten ist und die Klägerin sich dem angeschlossen hat. Feststellungen hierüber fehlen im angefochtenen Urteil. Die Kostenentscheidung war der Schlußentscheidung vorzubehalten. Zitiervorschlag: BVerwG Urt. v. 26.11.1970 – III C 42.69, BeckRS 1970, 31293843 http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1970-N-31293843 3 von 3 5/11/2022

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