- Quelle: beck-online DIE DATENBANK
Das Verwaltungsgericht hat zwar festgestellt, daß die Klägerin ständige Teilnehmerin an den
Veranstaltungen des "Deutschen Kulturkreises" gewesen ist. Diese Feststellung reicht aber auch
unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände und der politischen Situation vor Ausbruch des
zweiten Weltkrieges nicht aus, um daraus zu entnehmen, daß die Klägerin damit schlüssig zum
Ausdruck gebracht habe, sie wolle dem deutschen Volkstum und keinem anderen Volkstum
angehören.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts war daher aufzuheben, da es sich auch nicht aus anderen
Gründen als richtig darstellt. Dem Antrage der Revision, die Klage abzuweisen, konnte allerdings
nicht stattgegeben werden, weil die Möglichkeit nicht auszuschließen ist, daß noch andere
Feststellungen getroffen werden können, aus denen sich ein Bekenntnis durch schlüssiges
Verhalten zum deutschen Volkstum ergibt. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, daß
es in der schriftlichen Erklärung des Zeugen K. unter anderem heißt, die Klägerin sei Mitglied des
deutschen Theatervereins in P. gewesen. Das Verwaltungsgericht brauchte von seinem Standpunkt
aus zu der Frage der Mitgliedschaft beim deutschen Theaterverein keine Feststellungen zu treffen.
Gleichwohl ist nicht auszuschließen, daß es - etwa durch Vernehmung der Klägerin oder des Zeugen
- insoweit noch weitere Feststellungen treffen kann. Es kann dabei erheblich sein, welche Stellung
dieser deutsche Theaterverein in R. gehabt hat, ob die Mitgliedschaft eines tschechoslowakischen
Staatsangehörigen bei diesem deutschen Theaterverein nach außen als Bekenntnis zum
Deutschtum angesehen wurde und gegebenenfalls ob und in welchem Umfange die Klägerin sich
bei diesem deutschen Theaterverein betätigt hat.
Die Sache war nach alledem an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses
Gelegenheit erhält, die Sach noch einmal unter den vorstehenden rechtlichen Gesichtspunkten zu
prüfen. Dabei wird zu beachten sein, daß für die Zeit nach dem 30. Januar 1933 einem Verfolgten
ein Bekenntnis, zum deutschen Volkstum nicht mehr zuzumuten ist (vgl. BVerwGE 30, 305). Die
bisherigen tatsächlichen Feststellungen wegen der Volkszählung im Jahre 1930 sind so
unzureichend, daß sie nicht gegen, das Vorliegen eines Bekenntnisses sprechen. Daß die
tschechoslowakische Regierung der Klägerin nach dem zweiten Weltkriege Wirtschaftsgüter
zurückerstattet hat, schließt nicht aus, daß die Klägerin im Zeitpunkt der Vertreibung deutsche
Volkszugehörige gewesen ist. Dem Anspruch der Klägerin würde es allerdings entgegenstehen,
wenn der Ehemann der Klägerin aus wirtschaftlichen Gründen verhindert hat, daß die Klägerin nach
außen hin als Deutsche in Erscheinung getreten ist und die Klägerin sich dem angeschlossen hat.
Feststellungen hierüber fehlen im angefochtenen Urteil.
Die Kostenentscheidung war der Schlußentscheidung vorzubehalten.
Zitiervorschlag:
BVerwG Urt. v. 26.11.1970 – III C 42.69, BeckRS 1970, 31293843
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1970-N-31293843
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5/11/2022