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Das Kammergericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und dieser auch die gerichtlichen
Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.
Mit der Revision, die von dem erkennenden Senat zugelassen worden ist, beantragt die Klägerin,
das beklagte Land zu verurteilen, eine Kapitalentschädigung von 40.000 DM abzüglich der zur
Entschädigung des Berufsschadens nach ihrem Ehemann erbrachten Leistungen an sie, hilfsweise
an die Erbengemeinschaft nach ihrem Ehemann, zu zahlen, ferner hilfsweise, die Sache an das
Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Der Vortrag der Klägerin in den Vorinstanzen könnte möglicherweise dahin aufzufassen sein, ein
Beamter oder Angestellter der Entschädigungsbehörde habe ihr bei einer persönlichen Vorsprache
erklärt, sie könne nicht nur wegen ihres eigenen Berufsschadens, sondern auch wegen des
Berufsschadens ihres Ehemannes die Rente wählen, er habe ihr auch die beiden Renten
zahlenmäßig berechnet, aber nicht gesagt, daß der Betrag der einen Rente fast ganz auf den
Betrag der anderen Rente anzurechnen sei. Ein derartiger Sachverhalt wurde an sich die Prüfung
nahelegen, ob es nicht ein Verstoß gegen Treu und Glauben wäre, wenn ein Verfolgter an einer von
ihm abgegebenen Rentenwahlerklärung festgehalten würde, zu der er durch eine unvollständige
Auskunft der Entschädigungsbehörde veranlaßt worden ist (vgl. zur Rechtsprechung des III.
Zivilsenats des BGH über Belehrungspflichten durch Amtsstellen Pagendarm LM BGB §839 [Fe] Nr.
9).
Die Revision hat nicht gerügt, daß das Berufungsgericht einen dahingehenden Vortrag der Klägerin,
der ohnehin nicht ganz eindeutig ist, übergangen habe. Doch auch abgesehen davon ist weder auf
diese Fragen noch auf diejenigen, die von der Revision zur Erörterung gestellt sind, in dem
vorliegenden Rechtsstreit näher einzugehen, weil der von der Klägerin erhobenen Klage aus
anderen Gründen nicht stattgegeben werden kann.
Der Bescheid, durch den der Klägerin wegen des Berufsschadens ihres verstorbenen Ehemanns
eine Rente zuerkannt worden ist, ergibt gleichzeitig, daß die Erben des Verstorbenen, zu denen die
Klägerin nicht gehört, keine Entschädigung wegen dieses Berufsschadens erhalten können, denn
die Leistung der Rente auf Grund des von der Witwe nach §86 Abs. 2 BEG ausgeübten Wahlrechts
schließt die Leistung der Kapitalentschädigung an die Erben des Verfolgten aus. Die Witwe ist
dadurch, daß nicht den Erben die Kapitalentschädigung, sondern ihr die Rente zugesprochen ist,
nicht beschwert. Sie kann deshalb in ihrer Eigenschaft als durch den Bescheid begünstigte Person
nicht mit dem Ziel klagen, daß ihre Rente wegfallen und stattdessen den Erben eine
Kapitalentschädigung zuerkannt werden solle. Eine höhere Rente verlangt sie mit der Klage nicht.
Die Klage wegen der in dem Rentenbescheid enthaltenen Versagung des Anspruchs auf die
Kapitalentschädigung kann von den Erben des Verfolgten erhoben werden.
Die Erben haben allerdings, soweit ersichtlich, nicht für ihre Person den nach §189 BEG
erforderlichen Antrag gestellt. Da sie aber durch die Verzichtserklärung vom 17. Juli 1956 die
Verfolgung der Entschädigungsansprüche wegen des Berufsschadens ihres Vaters der Klägerin
überlassen haben, kann darin die Genehmigung der von der Klägerin wegen dieses Berufsschadens
vorgenommenen Anmeldung auch für ihre Person gesehen werden, so daß die Anmeldung
rechtzeitig auch für sie wirksam geworden ist (Blessin/Ehrig/Wilden, Bundesentschädigungsgesetze,
3. Aufl. §189 Anm. 1).
Die von den Erben abgegebene Erklärung, sie verzichteten auf ihre Ansprüche zugunsten der
Klägerin, und die von ihnen der Klägerin nach deren Behauptung erteilte Ermächtigung, den
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3/10/2022